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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ (Regelung seit ..)
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 27.03.2008
Zur Änderung des § 1600 BGB zum 01.04.2008
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Gesetzentwurf mit Begründung, hier: Der Bundesregierung, BT-Drucksache 16/3291, 08.11.2006

A. Problem und Ziel
Das Problem der Vaterschaftsanerkennung zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit wird zunehmend diskutiert. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat am 18./19. November 2004 die Auffassung geäußert, dass aus Anlass von Vaterschaftsanerkennungen zu den oben genannten Zwecken „ein befristetes Anfechtungsrecht für einen Träger öffentlicher Belange bei Vaterschaftsanerkennungen im Bürgerlichen Gesetzbuch geschaffen werden muss“. Die Konferenz der Justizministerinnen und -minister (JuMiKo) hat daraufhin die Bundesministerin der Justiz am 17. November 2005 gebeten, ein entsprechendes Gesetz vorzubereiten.
Durch die Einführung eines Anfechtungsrechts für solche Fälle wird die Akzeptanz der unverändert richtigen Grundentscheidung der Kindschaftsrechtsreform von 1998 gewahrt. Die Reform hat die Elternautonomie gestärkt, indem sie das Zustandekommen einer wirksamen Anerkennung allein an formgebundene Erklärungen des Vaters (Anerkennung) und der Mutter (Zustimmung) knüpft. Nach der alten Rechtslage war im Regelfall für die Anerkennung die Zustimmung des Jugendamts als Amtspfleger für das nichteheliche Kind erforderlich. Darauf hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet und damit auch die rechtliche Anerkennung sozialer Vater-Kind-Verhältnisse ermöglicht. Dies trägt der sozialen Realität Rechnung und entspricht der Wertung des Grundgesetzes: Die Abstammung wie die sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft machen gleichermaßen den Gehalt von Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003, NJW 2003, S. 2151, 2154).
Mit der Vaterschaftsanerkennung zeigt der Anerkennende in der Regel Verantwortungsbereitschaft für das Kind und wird u. a. unterhaltspflichtig. Es gibt jedoch gerade im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus der beteiligten Personen Fälle, in denen Männer eine Vaterschaft anerkennen, die nicht die biologischen Väter der Kinder sind, auch kein soziales Vater-Kind-Verhältnis anstreben und oft die aus der Vaterschaft folgende Unterhaltspflicht mangels Leistungsfähigkeit nicht fürchten. Dann dient die Anerkennung weder der rechtlichen Anerkennung des biologischen Vaters noch der Gründung einer sozialen Familie. Solche Vaterschaftsanerkennungen sind vom Schutzzweck der Kindschaftsrechtsreform nicht gedeckt und können deren Akzeptanz gefährden.
Die Innenminister der Länder haben für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 bei ihren Ausländerbehörden Fallzahlen erhoben. Danach wurde 1 694 unverheirateten ausländischen Müttern eines deutschen Kindes, die im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung ausreisepflichtig waren, aufgrund der Vaterschaftsanerkennung ein Aufenthaltstitel erteilt. Die Zahlen können zwar nicht belegen, in wie vielen Fällen es sich tatsächlich um missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen handelt, d. h. eine Anerkennung ohne dass eine leibliche oder soziale Beziehung zum Kind gegeben ist. Sie zeigen aber einen nicht unerheblichen Rahmen, in dem missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen stattfinden können. IMK und JuMiKo fordern deshalb zu Recht ein zielgenau auf die missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen gerichtetes Anfechtungsrecht.
Durch die Schaffung eines Anfechtungsrechts besteht für solche Fälle in Zukunft eine Abhilfemöglichkeit, die sowohl die Akzeptanz der Kindschaftsrechtsreform stärkt als auch der Entstehung eines „Generalverdachts“ gegen binationale Familien vorbeugt.

B. Lösung
Der Entwurf sieht die Einführung eines Anfechtungsrechts durch eine öffentliche Stelle vor. Dadurch sollen Vaterschaftsanerkennungen mit Folgen für den Aufenthaltsstatus gerichtlich überprüft werden können, bei denen weder eine sozial-familiäre Vater-Kind-Beziehung noch eine biologische Vaterschaft vorliegt.

C. Alternativen
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Unmittelbar durch das Gesetz entstehen keine Kosten.

2. Vollzugsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte könnten durch die Einrichtung der anfechtungsberechtigten Behörde sowie die Vorbereitung und Durchführung von Anfechtungsverfahren zusätzliche Kosten entstehen. Die Einführung des Anfechtungsrechts für eine öffentliche Stelle wird zu zusätzlichen Verfahren bei den Familiengerichten, Oberlandesgerichten und – unter den engen Voraussetzungen der §§ 621e, 543 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) – eventuell auch beim Bundesgerichtshof führen. In welchem Umfang dadurch Mehrkosten für Bund, Länder und Kommunen entstehen, ist nicht abschätzbar, da derzeit keine Einschätzung über die genaue Zahl missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen möglich ist. Soweit beim Bund Mehrkosten entstehen, werden diese im Rahmen der vorhandenen Haushaltsansätze finanziert.
Diesen Kosten dürfte aber jedenfalls auch eine Kostenersparnis im Bereich der Sozialleistungen gegenüberstehen. Bei den Fällen, in denen eine Anfechtung der Vaterschaft vor allem in Betracht kommt, handelt es sich um im Zeitpunkt der Anerkennung ausreisepflichtige Mütter, die ohne die Anerkennung nicht mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und den damit ggf. verbundenen Sozialleistungen rechnen könnten, sondern eine Abschiebung erwarten müssten.

E. Sonstige Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten. Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise, auf das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.


1. Vorschlag


Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1600 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „folgende Personen“ gestrichen.

bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma und in Nummer 4 der Punkt am Ende des Satzes durch das Wort „und“ ersetzt.

cc) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5. die zuständige Behörde (anfechtungsberechtigte Behörde) in den Fällen des § 1592 Nr. 2.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 5 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in seinem ersten Satz wie folgt gefasst:

„Eine sozial-familiäre Beziehung nach den Absätzen 2 und 3 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Behörden nach Absatz 1 Nr. 5 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ist eine örtliche Zuständigkeit der Behörde nach diesen Vorschriften nicht begründet, so wird die Zuständigkeit durch den Sitz des Gerichts bestimmt, das für die Klage zuständig ist.“
(...)

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.



2. Begründung


A. Allgemeiner Teil

I. Probleme des geltenden Rechts

Das Problem der Vaterschaftsanerkennung zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit wird zunehmend diskutiert: Die Innenministerkonferenz hat am 18./19. November 2004 gefordert, „dass ein befristetes Anfechtungsrecht für einen Träger öffentlicher Belange bei Vaterschaftsanerkennungen im Bürgerlichen Gesetzbuch geschaffen werden muss“ und u. a. die Konferenz der Justizministerinnen und -minister um Unterstützung des Vorhabens gebeten.

Die Konferenz der Justizministerinnen und -minister hat daraufhin die Bundesministerin der Justiz am 17. November 2005 gebeten, „zur Bekämpfung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen zu Zwecken der Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzubereiten, die einem Träger öffentlicher Belange in diesen Fällen ein befristetes Anfechtungsrecht gewährt.“

Mit der Vaterschaftsanerkennung zeigt der Anerkennende in der Regel Verantwortungsbereitschaft für das Kind und wird u. a. unterhaltspflichtig. Es gibt jedoch gerade im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus der beteiligten Personen Fälle, in denen Männer eine Vaterschaft anerkennen, die nicht die biologischen Väter der Kinder sind, auch kein soziales Vater-Kind-Verhältnis anstreben und oft die aus der Vaterschaft folgende Unterhaltspflicht mangels Leistungsfähigkeit nicht fürchten. Dann dient die Anerkennung weder der rechtlichen Anerkennung des biologischen Vaters noch der Gründung einer sozialen Familie und entspricht häufig auch nicht den Interessen des Kindes. So kann sein biologischer Vater, der möglicherweise Kontakt zum Kind hat oder aufnehmen möchte, nicht ohne Anfechtung als Vater festgestellt werden (§§ 1594 Abs. 2, 1600d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB).

II. Änderungsbedarf

1. Geltendes Recht


a) Rechtslage seit dem 1. Juli 1998

Durch das Beistandschaftsgesetz wurde mit Wirkung zum 1. Juli 1998 die bis dahin für nichtehelich geborene Kinder bestehende gesetzliche Amtspflegschaft des Jugendamtes (§ 1706 BGB a. F.) durch die Beistandschaft des Jugendamtes (§ 1712 ff. BGB n. F.) ersetzt, die nur auf Antrag des das Kind betreuenden Elternteils eintritt. Nach der alten Rechtslage bedurfte die Anerkennung der Vaterschaft für ein nichteheliches Kind gemäß § 1600c BGB a. F. der Zustimmung des Kindes, welche bei einem noch nicht 14-jährigen Kind gemäß § 1600d Abs. 2 BGB a. F. durch den gesetzlichen Vertreter, also im Regelfall durch das Jugendamt als Amtspfleger, erklärt werden musste.

Gemäß § 1595 BGB in der Fassung des ebenfalls zum 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreformgesetzes muss grundsätzlich nicht mehr das Kind, sondern die Mutter der Anerkennung zustimmen. Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden (§ 1597 BGB). Zuständig für die Beurkundung ist u. a. der Standesbeamte (§ 29a Abs. 1 des Personenstandsgesetzes – PStG) und die Urkundsperson beim Jugendamt (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII). Eine über die Beurkundung hinausgehende Mitwirkung des Jugendamtes an der Vaterschaftsfeststellung findet nur statt, wenn die Mutter eine Beistandschaft beantragt (§ 1712 ff. BGB).

Ziel der Neuregelungen durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz und das Beistandschaftsgesetz war es, die bisherige „Bevormundung“ der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes durch die Amtspflegschaft des Jugendamtes abzuschaffen und die Rechte der Mutter zu stärken. Nach der alten Rechtslage war im Regelfall für die Anerkennung die Zustimmung des Jugendamtes als Amtspfleger für das nichteheliche Kind erforderlich. Die Begründung des Regierungsentwurfs zum Kindschaftsrechtsreformgesetz (Bundestagsdrucksache 13/4899, S. 54) enthält hierzu Folgendes:

„Die Stellung der Mutter soll sowohl bei der Anerkennung als auch bei der Anfechtung der Vaterschaft gestärkt werden.

Die Mitwirkung der Mutter am Zustandekommen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung ist vom Gesetz in diesen Fällen nicht vorgesehen. Dies erklärt sich aus dem System der Amtspflegschaft und dem darin liegenden Misstrauen gegenüber der Mutter eines nichtehelichen Kindes.

Der Entwurf sieht dagegen vor, dass die Anerkennung der Zustimmung der Mutter – und zwar aus eigenem Recht und nicht als gesetzliche Vertreterin des Kindes – bedarf (§ 1595 Abs. 1 BGB-E). …“.

Gesetzgeberisches Ziel war mithin die Stärkung der rechtlichen Stellung der Mutter eines nichtehelichen Kindes, der anstatt des früheren Misstrauens nunmehr grundsätzliches Vertrauen in die Richtigkeit ihrer in Übereinstimmung mit dem anerkennenden Vater abgegebenen Erklärung entgegen gebracht wird (so auch Kammergericht Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2001, Das Standesamt 2002, S. 241).

In engem Zusammenhang mit dieser Zielsetzung steht die im Gesetz vorgesehene Beschränkung der Unwirksamkeit der abstammungsrechtlichen Erklärungen auf die in § 1598 Abs. 1 BGB genannten Gründe und die Begrenzung der Vaterschaftsanfechtungsberechtigungen auf den in § 1600 BGB genannten Personenkreis. Das Abstammungsrecht regelt als Statusrecht die Abstammung und die Verwandtschaft von Personen. An diesen rechtlichen Tatbestand ist eine Vielzahl von Folgen geknüpft. So gilt dies für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Auch familienrechtliche Rechtspositionen wie das Sorgerecht, das Umgangsrecht und Ansprüche auf Unterhalt (§ 1601 ff. BGB) hängen von der Abstammung bzw. Verwandtschaft ab. Darüber hinaus entstehen Auswirkungen im Erbrecht. Aber auch im Sozialrecht hat die Abstammung Bedeutung etwa für Fragen der Hinterbliebenenversorgung.

Das Abstammungsrecht entfaltet somit grundsätzliche Tatbestandswirkung in einer Vielzahl von Rechtsgebieten und bedarf damit eines besonders hohen Maßes an Rechtssicherheit. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sehr häufig einer entsprechenden Erklärung auch ein tatsächliches Zusammenleben von Mutter, Vater und Kind zugrunde liegt und somit eine Familie gegeben ist. Auch dieses Zusammenleben soll vor möglichen Angriffen von außen geschützt werden (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Begründung des Regierungsentwurfs für ein Kindschaftsrechtsreformgesetz zum Ausschluss eines Anfechtungsrechts des biologischen Vaters, Bundestagsdrucksache 13/4899, S. 57 f.).

Daher hat sich der Gesetzgeber des Kindschaftsrechtsreformgesetzes in § 1598 BGB ganz bewusst auf die in § 1598 Abs. 1 BGB abschließend aufgeführten Unwirksamkeitsgründe beschränkt und im Übrigen gemäß § 1598 Abs. 2 BGB auch eine Heilungsvorschrift für formunwirksame Vaterschaftsanerkenntnisse geschaffen, die ebenfalls insbesondere der Rechtssicherheit dient (Bundestagsdrucksache 13/4899, S. 85). Diese Beschränkung der Unwirksamkeitsgründe schließt nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur eine Berufung auf die allgemeinen Vorschriften über Willensmängel und die Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften aus (vgl. LG Krefeld, Beschluss vom 21. Dezember 1973, Der Amtsvormund 1974, S. 261; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1984, FamRZ 1985, S. 271; Palandt/Diederichsen, 65. Aufl. 2006, Rn. 1 zu § 1598 BGB; Münchener Kommentar/WellenhoferKlein, 4. Aufl. 2006, Rn. 1 und 26 ff. zu § 1598 BGB). Das OLG Köln hat dementsprechend mit Urteil vom 25. Oktober 2001 (FamRZ 2002, S. 629) festgestellt, dass gemäß § 1600c BGB die Vaterschaft im Anfechtungsverfahren auch in den Fällen der bewusst wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung vermutet wird.

Aufgrund dieser Umstände ist auch der Standesbeamte nicht berechtigt, die entsprechende Beischreibung des anerkennenden deutschen Staatsangehörigen als Vater des Kindes im Geburtenbuch zu verweigern (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2001, a. a. O.).

Mit dieser Beschränkung der Unwirksamkeitsgründe korrespondiert die Beschränkung der Vaterschaftsanfechtungsberechtigten. Gemäß § 1600 BGB sind nur der rechtliche Vater i. S. d. § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 BGB, die Mutter, das Kind und unter eingeschränkten Voraussetzungen auch der biologische Vater anfechtungsberechtigt. Aus den dargelegten Gründen der Rechtssicherheit und des Schutzes des Zusammenlebens von Familien sollte Außenstehenden nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, die Abstammung eines Kindes in Frage zu stellen.

b) Auswirkungen der Vaterschaftsanerkennung in verschiedenen Rechtsgebieten

aa) Im Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht

Die IMK hat zum Thema „Vaterschaftsanerkennungen zu Zwecken der Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit“ eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die in ihrem (Zwischen)Bericht für die Sitzung der IMK am 5./6. Dezember 2002 in Bremen folgende Fallgruppen identifiziert hat:

1. Ein deutscher Mann erkennt die Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten ausländischen Mutter an.

Als Kind eines deutschen Staatsangehörigen erwirbt das Kind mit der wirksamen Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 1 StAG). Eine Überprüfung, ob der Vaterschaftsanerkennung „biologische Tatsachen“ zugrunde liegen, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Für die Mutter des Kindes, die beispielsweise als Bürgerkriegsflüchtling oder Asylbewerberin keinen auf Dauer gesicherten Aufenthalt hat oder z. B. wegen Nichtverlängerung des Aufenthalttitels oder nach Ablehnung eines etwaigen Asylantrags bereits ausreisepflichtig ist, ergibt sich in dieser Fallkonstellation gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als ausländischem Elternteil eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes zur Ausübung der Personensorge. Gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis nach drei Jahren befristet verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Kind im Bundesgebiet fortbesteht. Wenn nach Ablauf der drei Jahre darüber hinaus kein Ausweisungsgrund vorliegt und die Mutter sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, hat sie in der Regel Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis. Im Ergebnis erhält die Mutter also zunächst für die Dauer von drei Jahren und solange das Kind sich im Bundesgebiet aufhält, einen gesicherten Aufenthalt. Eine etwaige bis dahin bestehende Ausreisepflicht erlischt.

2. Ein ausländischer Mann mit gesichertem Aufenthalt erkennt die Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten Ausländerin an.

Wird das Kind aufgrund der Vaterschaftsanerkennung gemäß § 4 Abs. 3 StAG deutscher Staatsangehöriger, erwirbt die Mutter einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge.

3. Ein ausländischer Mann ohne gesicherten Aufenthalt erkennt die Vaterschaft für das Kind einer Deutschen oder das Kind einer Ausländerin mit verfestigtem Aufenthalt an.

Ist das Kind deutscher Staatsangehöriger gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 StAG, erwirbt der ausländische Mann, der die Vaterschaft anerkennt, im Falle seiner Sorgeberechtigung einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge.

bb) Infolge der Vaterschaftsanerkennung und des daraus resultierenden Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes treten auch im Bereich sozialer Leistungsgesetze verschiedene Folgen ein:

1. Zunächst erwirbt das Kind einen Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG), sofern die weiteren Voraussetzungen (Altersgrenze, Höchstbezugsdauer etc.) gegeben sind. Die Einschränkungen des § 1 Abs. 2a UVG für ausländische Kinder greifen bei dem nunmehr die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Kind nicht mehr ein.

2. Asylbewerber oder Bürgerkriegsflüchtlinge sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) und nicht nach dem SGB XII leistungsberechtigt (§ 9 AsylbLG). Als Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG erhalten sie im Regelfall nur ein geringes Taschengeld und die Sozialleistungen im Übrigen regelmäßig in Form von Sachleistungen (Gutscheine etc.). Zumindest Asylbewerber sind gemäß den §§ 47, 53 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) auch verpflichtet, zunächst in zugewiesenen Sammelunterkünften und im Anschluss im Regelfall in Gemeinschaftsunterkünften zu wohnen. Sie sind grundsätzlich nicht berechtigt, sich frei eine Wohnung zu suchen und im Falle einer fehlenden eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit hierfür Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) in Anspruch zu nehmen. Auch dies ändert sich durch die beschriebene Vaterschaftsanerkennung und den damit eintretenden Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Kind. In diesem Fall unterliegt weder das Kind noch die Mutter dem persönlichen Anwendungsbereich des AsylbLG bzw. die Mutter als Angehörige eines deutschen Staatsangehörigen der Beschränkung der §§ 44, 47 AsylVfG. Die Mutter ist somit berechtigt, sich selbst eine Wohnung zu suchen und eine bislang zugewiesene Sammelunterkunft zu verlassen. Sie kann, sofern die übrigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, auch Leistungen nach dem WoGG in Anspruch nehmen. Für sich selbst und, sofern nicht das UVG eingreift, für das Kind kann sie Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe in besonderen Lebenslagen etc.) ohne die Beschränkungen des AsylbLG in Anspruch nehmen.

2. Rechtstatsachen

Die erwähnte Arbeitsgruppe der IMK ist in ihrem (Zwischen)Bericht zu folgendem Ergebnis gekommen: „Die Einführung eines befristeten Anfechtungsrechts für einen Träger öffentlichen Interesses bietet nach Auffassung der Arbeitsgruppe einen sachgerechten Lösungsansatz.“

Ferner wurde in dem Bericht der Mangel an empirischen Erkenntnissen kritisiert. In dem (Abschluss)Bericht für die Sitzung des Arbeitskreises I der IMK am 7./8. Oktober 2004 in Lübeck wurden sodann die Ergebnisse einer Erhebung zur o. g. Thematik auf der Basis eines Musterfragebogens vorgestellt. Die Erhebung wurde als Folge des Zwischenberichts initiiert, von den Innenministerien der Länder bei ihren Ausländerbehörden durchgeführt und erstreckte sich vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004. Danach wurde u. a. 1 694 unverheirateten ausländischen Müttern eines deutschen Kindes, die im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung ausreisepflichtig waren, ein Aufenthaltstitel erteilt.

Ergebnis der Erhebung bei den Ausländerbehörden 1. April 2003 bis 31. März 2004

- unverheiratete ausländische Mütter mit deutschem Kind Davon ausreisepflichtigvor der Vaterschaftsanerkennung Kind deutsch durch deutschen Vater Kind deutsch durch ausländischen Vater mit gesichertem Aufenthaltstatus
Aufenthaltstitel 2338 1694 1449 245



- ausreisepflichtig vor Vaterschaftsanerkennung Kind ist deutsch oder hat Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel oder Duldung für Vater Kein Aufenthaltstitel oder Duldung für Vater
Ausländische Anerkennende 1935 1935 1414 521


Die Zahlen können zwar nicht belegen, in wie vielen Fällen es sich tatsächlich um missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen handelt, d. h. eine Anerkennung ohne dass eine leibliche oder soziale Beziehung zum Kind gegeben ist. Sie zeigen aber einen nicht unerheblichen Rahmen, in dem missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen stattfinden können. Es besteht zudem die Gefahr, dass sich organisierte Strukturen für solche Vaterschaftsanerkennungen entwickeln.

III. Lösung

    In § 1600 BGB wird ein Anfechtungsrecht einer öffentlichen Stelle bei Missbrauch der Vaterschaftsanerkennung eingefügt:

  • Die Anfechtung setzt voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden (können).


  • Der Entwurf schlägt die Einführung eines Anfechtungsrechts durch eine öffentliche Stelle vor, die von den Ländern zu bestimmen ist.


  • Entsprechend seinem besonderen Auftrag zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zum Beistand für die betroffenen Familien wird die Beteiligung des Jugendamtes am Anfechtungsverfahren in der ZPO verankert.



Dadurch bleibt die unverändert richtige Grundentscheidung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes gewahrt. Der Gesetzgeber hat die Stellung von Mutter, Kind und Anerkennendem ganz bewusst durch die Abschaffung der Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder (§ 1706 BGB a. F.) gestärkt und damit die Entstehung sozialfamiliärer Beziehungen akzeptiert. Die soziale Familie ist eine von Artikel 6 GG geschützte gesellschaftliche Realität. Die Abstammung wie die sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft machen gleichermaßen den Gehalt von Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003, NJW 2003, S. 2151, 2154).

Das Bundesverfassungsgericht hat die Reform des Kindschaftsrechts von 1998 zum Anlass genommen, in einem Beschluss auf die Rolle der gewachsenen Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen für die Auslegung und Anwendung des Ausländerrechts hinzuweisen. Es hat an gleicher Stelle aber auch bekräftigt, dass Artikel 6 GG nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet (Beschluss der 2. Kammer des zweiten Senats vom 8. Dezember 2005, FamRZ 2006, S. 187).

Dementsprechend wird das Recht der Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung nur auf Fälle der Anerkennung erweitert, die nicht mit den Wertungen des Kindschaftsrechts in Einklang stehen. Anfechtbar sollen nur die Fälle sein, in denen weder aufgrund der Abstammung, noch aufgrund einer sozial-familiären Beziehung eine Familie im Sinne von Artikel 6 GG vorliegt. In diesen Fällen gebührt dem öffentlichen Interesse an der Anfechtung der Vorrang.

Im Hinblick auf die an die Abstammung geknüpften Rechtsfolgen im Bereich des öffentlichen Rechts, insbesondere des Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsrechts besteht ein überwiegendes Gemeininteresse an der Anfechtung einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung. Der Gesetzgeber hat insbesondere in § 4 StAG und § 28 AufenthG Regelungen geschaffen, die dem Schutz der Familie Rechnung tragen. Diese Regelungen sollen nicht durch die Anerkennung von Vaterschaften umgangen werden können, die nicht in den Schutzbereich von Artikel 6 GG fallen.

Der vorgelegte Entwurf zielt durch die Einführung eines Anfechtungsrechts im BGB auf die Stärkung des Grundsatzes, familienrechtliche Statusentscheidungen auch für das Staatsangehörigkeits- und Ausländerrecht gelten zu lassen. Das Abstammungsrecht bedarf wegen seiner Tatbestandswirkung in einer Vielzahl von Rechtsgebieten eines besonders hohen Maßes an Rechtssicherheit. Der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung hat hier eine besondere Bedeutung.

IV. Kosten

Kostenbelastungen für die Wirtschaft sowie Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise, auf das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Für die öffentlichen Haushalte könnten durch die Einrichtung der anfechtungsberechtigten Behörde sowie die Vorbereitung und Durchführung von Anfechtungsverfahren zusätzliche Kosten entstehen. Die Einführung des Anfechtungsrechts für eine öffentliche Stelle wird zu zusätzlichen Verfahren bei den Familiengerichten, Oberlandesgerichten und – unter den engen Voraussetzungen der §§ 621e, 543 Abs. 2 ZPO – eventuell auch beim Bundesgerichtshof führen. In welchem Umfang dadurch Mehrkosten für Bund, Länder und Kommunen entstehen, ist nicht abschätzbar, da derzeit keine Einschätzung über die genaue Zahl missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen möglich ist. Soweit beim Bund Mehrkosten entstehen, werden diese im Rahmen der vorhandenen Haushaltsansätze finanziert.

Den entstehenden Kosten dürfte eine Kostenersparnis im Bereich der Sozialleistungen gegenüberstehen. Bei den Fällen, in denen eine Anfechtung der Vaterschaft vor allem in Betracht kommt, handelt es sich um im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung ausreisepflichtige Mütter, die ohne die Anerkennung nicht mit einer Aufenthaltserlaubnis und den damit ggf. verbundenen Sozialleistungen rechnen könnten, sondern eine Abschiebung erwarten müssten. Ohne Vaterschaftsanerkennung erhalten Mutter und Kind vielmehr auch bei Verbleib im Bundesgebiet lediglich die eingeschränkten Leistungen nach dem AsylbLG.

V. Gesetzgebungszuständigkeit

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GG (Bürgerliches Recht, Personenstandswesen).

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten. Der Gesetzentwurf will die Akzeptanz der Kindschaftsrechtsreform fördern, die durch die Abschaffung der Amtspflegschaft auch die Rolle der unverheirateten Mutter gestärkt hat.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (§ 1600 BGB)

Zu Buchstabe a (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB-E)

1. Anfechtungsberechtigte Behörde


Der Katalog der Anfechtungsberechtigten in § 1600 Abs. 1 BGB wird um die anfechtungsberechtigte Behörde erweitert. Die zuständige Behörde ist entsprechend dem verfassungsrechtlichen Regelfall von den Ländern zu bestimmen (vgl. Artikel 84 Abs. 1 erster Halbsatz GG, den die Föderalismusreform nicht verändert hat). Entsprechend § 1316 Nr. 1 Satz 2 BGB (Antragsberechtigung zur Aufhebung der Ehe) soll dies durch Rechtsverordnung der Landesregierungen erfolgen. Die meisten einschlägigen Stellungnahmen der beteiligten Länder, Fachkreise und Verbände haben dies begrüßt.

Dem Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und -minister vom 17. November 2005 liegen zu den Anforderungen an diese Behörde bei der Ausübung des Anfechtungsrechts gemäß der Antragsbegründung folgende Erwägungen zugrunde:

„Bei der Ausübung des Anfechtungsrechts durch den Träger öffentlicher Gewalt müssten objektive Kriterien zur Begründung der Schlüssigkeit vorgetragen werden, etwa die fehlende soziale Beziehung zwischen Vater und Kind oder die fehlende Bereitschaft des anerkennenden Vaters, für das Kind zu sorgen. Damit wäre zugleich sichergestellt, dass Väter, die Kinder ausländischer Mütter anerkennen, nicht generell der missbräuchlichen Anerkennung verdächtigt werden.“

Diesen Erwägungen entsprechen auch die Stellungnahmen der beteiligten Länder, Fachkreise und Verbände, wobei die Landesjustizverwaltungen auch die Stellungnahmen der Innenverwaltung sowie aus dem Geschäftsbereich für Arbeit, Soziales, Familien und Frauen eingeholt haben. Eine beachtliche Zahl von Stellungnahmen – darunter auch die der Innenministerien mehrerer Länder – weist darauf hin, dass es sich bei der anfechtungsberechtigten Behörde um eine zentrale und besonders qualifizierte Behörde handeln sollte. Beispielhaft erwähnt werden deshalb staatliche Mittelbehörden wie die Regierungspräsidien und Bezirksregierungen. Mehrere Stellungnahmen nennen aber auch Landräte und Oberbürgermeister, weil sie die Aufgabe von Jugendamt und Ausländerbehörde sowie die Aufsicht über die Standesbeamten wahrnehmen. Andere nennen die gemäß § 36 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestimmten Vertreter des öffentlichen Interesses als denkbare anfechtungsberechtigte Behörde. Bezüglich der Ausländerbehörde wird vielfach ihre Sachkompetenz für den ausländerrechtlichen Teil des Tatbestands und damit ihre Bedeutung für die Sachverhaltsaufklärung hervorgehoben. Als anfechtungsberechtigte Behörde halten sie insbesondere mehrere Innenministerien für denkbar. Nur vereinzelt Zustimmung finden der Standesbeamte und das Jugendamt.
Zahlreiche Stellungnahmen befürworten, dass das Jugendamt im Anfechtungsverfahren zwar eine wichtige Rolle spielen, aber nicht die Aufgabe der anfechtungsberechtigten Behörde übernehmen sollte. Dies wird nachvollziehbar insbesondere mit der unterstützenden Aufgabe des Jugendamtes durch Beratung und Beistandschaft begründet, die in Konflikt mit der Anfechtungssituation geraten kann. Zu den Aufgaben des Jugendamtes gehört bereits nach geltendem Recht insbesondere auch die Hilfe bei der Feststellung der Vaterschaft, und zwar sowohl durch Beratung (§ 52a SGB VIII) als auch durch die Beistandschaft (§§ 55, 56 SGB VIII, § 1712 BGB). Gerade diese unterstützende Aufgabe des Jugendamtes spricht aber dagegen, dem Jugendamt daneben auch noch die Rolle der anfechtungsberechtigten Behörde gegen eine bereits beststehende Vaterschaft zu geben. Das Jugendamt sollte vielmehr ausschließlich im Hinblick auf die schützenswerten Interessen des Kindes in das Verfahren eingebunden werden.

2. Geltungsbereich

§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB-E ist eine international zwingende Eingriffsnorm.

Jeder Staat ist in den Grenzen des Völkerrechts frei, bestimmte Normen für international zwingend zu erklären. Im deutschen Kollisionsrecht gilt deshalb, dass inländische Normen bei einem Sachverhalt mit Inlandsbezug immer dann Anwendung finden, wenn sie – ausdrücklich oder nach ihrer Ratio – gelten wollen. Dies gilt unabhängig davon, ob Artikel 20 EGBGB im konkreten Fall für die Anfechtung der Abstammung deutsches Recht zur Anwendung beruft.

International zwingend sind Normen, deren Tatbestand eine Rechtsfolge auslöst, die unmittelbar ein überindividuelles Gemeininteresse gewährleistet (Münchener Kommentar/ Sonnenberger, EGBGB/IPR, 4. Aufl. 2006, Einl. IPR, Rn. 56). So ist etwa unabhängig von dem durch Artikel 6 Abs. 2 GG begründeten Wächteramt des Staates schon lange unstrittig, dass § 1666 BGB auch bei ausländischem Sorgerechtsstatut gegenüber Eltern anzuwenden ist, deren Kind in Deutschland lebt (Münchener Kommentar/Sonnenberger, a. a. O., Rn. 56). Ebenfalls als international zwingend wird das Adoptionsverbot eines Staates zur Unterbindung des Kinderhandels angesehen (Münchener Kommentar/Sonnenberger, a. a. O., Rn. 62). Das Anfechtungsrecht einer Behörde bei missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung betrifft ebenfalls den Bereich des Kindschaftsrechts. Im Hinblick auf die an die Abstammung geknüpften Rechtsfolgen im Bereich des öffentlichen Rechts, insbesondere des Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsrechts, besteht ein überindividuelles Gemeininteresse an der Anfechtung einer oft auch den Interessen des Kindes zuwiderlaufenden Vaterschaftsanerkennung. In diesen Bereichen der Nationalstaatlichkeit hat die Bundesrepublik Deutschland insbesondere in § 4 StAG und § 28 AufenthG Regelungen geschaffen, die dem Schutz der Familie Rechnung tragen. Diese Regelungen sollen nicht durch die im Ausland erfolgte Anerkennung von Vaterschaften ohne sozial-familiären Bezug umgangen werden können.

Zu Buchstabe b (§ 1600 Abs. 3 – neu – BGB-E: besondere Anfechtungsvoraussetzungen)

1. Tatbestand


Das erste Tatbestandsmerkmal knüpft die Anfechtung daran, dass „zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder des Todes des Anerkennenden bestanden hat“. Dies stellt zunächst wie beim Anfechtungsrecht des biologischen Vaters (Absatz 3 in der geltenden Fassung) sicher, dass durch die Anfechtung keine von Artikel 6 Abs. 1 GG geschützte soziale Familie auseinander gerissen wird. Es würde nicht genügen, allein an die missbräuchliche Anerkennung im Hinblick auf Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsrecht anzuknüpfen. Entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 9. April 2003 zum Anfechtungsrecht des biologischen Vaters ist für die Annahme einer sozial-familiären Beziehung maßgeblich, dass der Anerkennende für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt (vgl. die Legaldefinition in § 1600 Abs. 3 BGB – Absatz 4 in der Neufassung). Die Abstammung wie die sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft machen gleichermaßen den Gehalt von Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG aus (BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003, NJW 2003, S. 2151, 2154).

Eine Anfechtung kommt außerdem nicht in Betracht, wenn jedenfalls zum Zeitpunkt der Anerkennung eine sozial- familiäre Beziehung bestanden hat, die später beendet worden ist. Ein die Anfechtung rechtfertigender Missbrauch der Anerkennung zu Zwecken des Aufenthaltsrechts liegt auch hier nicht vor.

Entsprechend der Regelung für die Anfechtung durch den biologischen Vater ist auch die sozial-familiäre Beziehung schutzwürdig, die bis zum Tod des rechtlichen Vaters bestanden hat.

Wie sich aus § 1600b Abs. 2 Satz 1 („Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes“) ergibt, gilt das behördliche Anfechtungsrecht auch für diese Fälle. Die Anerkennung wird erst mit Geburt wirksam, da es vorher kein Kind im Sinne von § 1592 BGB gibt (vgl. Palandt/Diederichsen, a. a. O., Rn. 9 zu § 1594 BGB zur Erledigung der Anerkennung bei Fehl- und Totgeburt). Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Anerkennung ist dann der Zeitpunkt der Geburt. Es kann auch im Zeitpunkt der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung bestehen, insbesondere wenn der Anerkennende hinreichend intensiv an Schwangerschaft und Geburt Anteil genommen und den Kontakt zum Kind in seine Lebensplanung aufgenommen hat (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2004, S. 290, wo es im entschiedenen Fall nur an dieser Intensität fehlte). Das Anfechtungsrecht gilt darüber hinaus auch in den Fällen, in denen die Anerkennung erst später wirksam wird, insbesondere, wenn die Zustimmung der Mutter erst später vorliegt.

Lebt der Anerkennende mit dem Kind bereits längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammen, spricht bereits die Regelvermutung des § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB (Abs. 4 in der Neufassung) für die Übernahme tatsächlicher Verantwortung und damit für eine sozial-familiäre Beziehung. Die Übernahme tatsächlicher Verantwortung kann sich aber auch aus der Wahrnehmung weiterer typischer Elternrechte und -pflichten ergeben: Dazu zählen z. B. der regelmäßige Umgang mit dem Kind, seine Betreuung und Erziehung sowie die Leistung von Unterhalt.

Die für eine sozial-familiäre Beziehung erforderliche Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist auch in Fällen möglich, in denen ein Elternteil sich im Ausland befindet und im Visumsverfahren ein Aufenthaltsrecht aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung geltend macht. Die 2. Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2005 festgestellt: „Eine verantwortungsvoll gelebte und dem

Schutzzweck des Artikels 6 GG entsprechende Eltern-Kind- Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt“ (FamRZ 2006, S. 187, 188).

Das zweite Tatbestandsmerkmal macht die Anfechtung davon abhängig, dass für das Kind oder einen Elternteil ein ausländerrechtlicher Vorteil entstanden ist. Durch die Anerkennung müssen „rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles“ geschaffen werden. Diese Voraussetzungen liegen bei Staatsangehörigkeitserwerb des Kindes durch Geburt vor, weil das Kind als Deutscher ein Grundrecht auf Einreise und Aufenthalt (Artikel 11 GG) hat. Sie liegen außerdem aufenthaltsrechtlich bei der Mutter (bei deutscher Mutter ggf. beim ausländischen Vater) vor, weil dann zur Ausübung der Personensorge ein Anspruch auf Familiennachzug zu einem deutschen Kind besteht (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG).

Die Anknüpfung an das Ausländerrecht ist bewusst objektiv gehalten. Sie orientiert sich an den von der Arbeitsgruppe der IMK ermittelten Fallgruppen (vgl. oben unter A II 1 b):

a) Ein deutscher Mann erkennt die Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten ausländischen Mutter an. Als Kind eines deutschen Staatsangehörigen erwirbt das Kind mit der wirksamen Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 1 StAG). Damit werden rechtliche Voraussetzungen für die „erlaubte Einreise“ oder den „erlaubten Aufenthalt“ im Sinne des § 1600 Abs. 3 BGB-E für das Kind geschaffen. Für die Mutter des Kindes erfüllt sich durch die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes ein Teil des Tatbestands des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, wodurch rechtliche Voraussetzungen für ihre „erlaubte Einreise“ oder ihren „erlaubten Aufenthalt“ im Sinne des § 1600 Abs. 3 BGB-E geschaffen werden.

b) Ein ausländischer Mann mit gesichertem Aufenthaltsstatus erkennt die Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten Ausländerin an. Wird das Kind aufgrund der Vaterschaftsanerkennung gemäß § 4 Abs. 3 StAG deutscher Staatsangehöriger, werden wiederum rechtliche Voraussetzungen für die „erlaubte Einreise“ oder den „erlaubten Aufenthalt“ im Sinne des § 1600 Abs. 3 BGB-E für das Kind geschaffen. Für die Mutter des Kindes erfüllt sich durch die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes wiederum ein Teil des Tatbestands des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, wodurch rechtliche Voraussetzungen für ihre erlaubte Einreise oder ihren erlaubten Aufenthalt im Sinne des § 1600 Abs. 3 BGB-E geschaffen werden.

c) Ein ausländischer Mann ohne gesicherten Aufenthaltsstatus erkennt die Vaterschaft für das Kind einer Deutschen oder das Kind einer Ausländerin mit verfestigtem Aufenthalt an. Ist das Kind deutscher Staatsbürger gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 StAG, erfüllt sich durch seine deutsche Staatsangehörigkeit ein Teil des Tatbestands des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, wodurch rechtliche Voraussetzungen für die „erlaubte Einreise“ oder den „erlaubten Aufenthalt“ des Anerkennenden geschaffen werden. Der Tatbestand des § 1600 Abs. 3 BGB-E deckt auch diese Fallgruppe ab, indem er nicht von Vater oder Mutter, sondern vom „Elternteil“ spricht.

Die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung ergibt sich bereits daraus, dass durch sie ausländerrechtliche Vorteile begründet werden, obwohl weder eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Vater und Kind noch eine biologische Vaterschaft bestehen. Die Erforschung des Zwecks der Vaterschaftsanerkennung ist demgegen über weder der Behörde zuzumuten, noch den Betroffenen, die ihr ausgesetzt wären.

Keiner besonderen Erwähnung im Tatbestand bedarf der allgemeine Anfechtungsgrund der objektiven Unrichtigkeit der bestehenden Vaterschaft (rechtlicher Vater ist nicht der biologische Vater). Sie ist nach § 1599 Abs. 1 BGB Voraussetzung für alle Anfechtungsklagen.

2. Gerichtliches Verfahren; Sachverhaltsermittlung

Im gerichtlichen Verfahren gilt gemäß § 640 Abs. 1, 2 Nr. 2, §§ 616, 617 ZPO der Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht muss also grundsätzlich bis zu seiner vollen Überzeugung alle angetretenen und/oder erreichbaren Beweise erheben, es sei denn, dass das Vorbringen des Klägers keine hinreichenden Indizien ergibt (Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 64. Aufl. 2006, Rn. 11 zu § 640 m. w. N.). Dieser Rahmen erscheint auch für die Anfechtung durch eine Behörde sachgerecht:

Für eine schlüssige Klage muss der Anfechtungskläger nämlich nach der Rechtsprechung einerseits Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Abstammung zu wecken – es muss ein begründeter Anfangsverdacht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1998, FamRZ 1998, S. 955, NJW 1998, S. 2976 und Urteil vom 30. Oktober 2002, FamRZ 2003, S. 155). Sein Vortrag muss substantiiert sein, ohne dass übertriebene Anforderungen gestellt werden. Der BGH hat die Anforderungen in seinem erwähnten Urteil vom 22. April 1998 mit Blick auf den Beginn der Anfechtungsfrist des § 1594 Abs. 1 BGB a. F. (= § 1600b Abs. 1 BGB n. F.) wie folgt entwickelt:

Da die Anfechtungsfrist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, muss der Anfechtungskläger diese Umstände darlegen. Er darf sich nicht auf die Behauptung beschränken, das Kind stamme nicht von ihm ab. Andernfalls könnten Ehelichkeitsanfechtungen ohne jede zeitliche Beschränkung ins Blaue hinein erhoben werden (Urteilsgründe 3b, FamRZ 1998, S. 956).

Der BGH hat hier zu Lasten des Anfechtungsklägers den Grundsatz über die sekundäre Darlegungslast greifen lassen, weil der Gesetzestext an sich keinen substantiierten Vortrag des Anfechtungsklägers fordert. Dieser Grundsatz kommt zur Anwendung, wenn die nicht darlegungs- und beweispflichtige Partei die wesentlichen Umstände kennt und in zumutbarer Weise vortragen kann, während die andere Partei diese Umstände regelmäßig nicht kennt (BGH, FamRZ 1998, S. 956 m. w. N.). Der Grundsatz der sekundären Darlegungslast greift bei der Partei, für die die Voraussetzungen vorliegen (Kläger oder Beklagter). Er greift deshalb vorliegend zugunsten der anfechtungsberechtigten Behörde. Sie muss nur die ihr bekannten und in zumutbarer Weise zu ermittelnden Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, vortragen.

Im Rahmen des Vortrags des Anfechtungsklägers werden insbesondere Umfang und Grenzen der Darlegungspflicht zur sozial-familiären Beziehung von Bedeutung sein. Die anfechtungsberechtigte Behörde kann nämlich mit Rücksicht auf die Privatsphäre der Betroffenen das (Nicht)vorliegen einer sozial-familiären Beziehung vielfach nur eingeschränkt ermitteln und darlegen. Sie kann insbesondere das (Nicht)vorliegen des Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft vortragen und diesen Umstand in Beziehung zur ausländerrechtlichen Situation der Beteiligten setzen. Es ist in diesen Fällen Sache von Vater und Kind als den Anfechtungsgegnern, im Einzelnen zu ihrer Beziehung vorzutragen.

In der Praxis kann die Erfüllung des Tatbestandes auch festgestellt werden. Gerade im Eltern-Kind-Verhältnis stellt sich angesichts der Pflicht und des Rechts zur elterlichen Sorge die Frage der Übernahme von Verantwortung. Die tatsächliche Übernahme der Verantwortung für ein Kind dürfte damit in den objektiven Lebensumständen sichtbar sein. Dementsprechend knüpft die Regelvermutung des § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB an den objektiven Sachverhalt des Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft über längere Zeit an.

Das Vorliegen der Regelvermutung kann z. B. bejaht werden, wenn leiblicher Vater, Mutter und Kind über ein Jahr zusammengewohnt haben und keine Umstände ersichtlich sind, dass der Vater keine tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, FamRZ 2005, S. 705). Keine sozial-familiäre Beziehung liegt dagegen nach einer OLG-Entscheidung z. B. dann vor, wenn der leibliche Vater nur eine vorübergehende Beziehung zu der Kindesmutter unterhielt und zwischen dem Kind und ihm nur sporadische und vereinzelte Kontakte stattfanden (OLG Düsseldorf, FamRZ 2004, S. 290, zu einem Fall von neun vereinzelten persönlichen Kontakten über einen Zeitraum von drei Monaten).

Zu Buchstabe c (§ 1600 Abs. 4 – neu – BGB-E)

Durch die Verweisung auf die geltende Legaldefinition des Merkmals „sozial-familiäre Beziehung“ ist sichergestellt, dass die Praxis sich auch bei der Anfechtung von Scheinvaterschaften durch eine Behörde an der sich entwickelnden Auslegung dieses Merkmals in Rechtsprechung und Literatur orientieren kann (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2004, S. 290; BGH FamRZ 2005, S. 705; Palandt/Diederichsen, a. a. O., Rn. 7 zu § 1600, Rn. 6 zu § 1685).

Zu Buchstabe d (§ 1600 Abs. 5 – neu – BGB-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe e (§ 1600 Abs. 6 – neu – BGB-E – Behördenzuständigkeit)

Die Ermächtigung in den Sätzen 1 und 2 soll den Ländern die flexible Reaktion auf besondere örtliche Bedürfnisse ermöglichen.

Bei Satz 3 handelt es sich um eine Auffangzuständigkeit für die örtliche Zuständigkeit. Sie knüpft an die gerichtliche Zuständigkeit an, die bereits in § 640a ZPO geregelt ist. Die Auffangzuständigkeit ist insbesondere für die Fälle von Bedeutung, in denen die Beteiligten keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Die zuständige anfechtungsberechtigte Behörde bestimmt sich dann nach dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin. Diese Auffangzuständigkeit ist insbesondere für die Auslandsvertretungen im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht gegenüber der anfechtungsberechtigten Behörde von Bedeutung.


B. Stellungnahme des Bundesrates; Gegenäußerung der Bundesregierung, Drucksache 16/3291, 08.11.2006, Seite 19 bzw. 20


Zu dieser vorgeschlagenen Änderung des § 1600 BGB erfolgte keine Stellungnahme oder Gegenäußerung.


C. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss), Drucksache 16/7506, 12.12.2007


A. Problem
Der Gesetzentwurf sieht ein befristetes Anfechtungsrecht durch eine öffentliche Stelle für die Fälle vor, in denen durch die Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden. Die Anfechtung und gerichtliche Überprüfung der Vaterschaft setzt außerdem voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs mit den vom Ausschuss angenommenen Änderungen. Die Änderungen sind vor allem aus Anpassungsgründen erforderlich. So wird u. a. die Mitteilungspflicht anderer Behörden gegenüber den Ausländerbehörden ohne inhaltliche Änderung an das Aufenthaltsgesetz in der Fassung vom 19. August 2007 angepasst.
Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN
C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs und Beibehaltung der Rechtslage.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.


Beschlußempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3291 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. In der Eingangsformel werden nach dem Wort „hat“ die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ eingefügt.

Bericht der Abgeordneten Dr. Jürgen Gehb, Klaus Uwe Benneter, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Jörn Wunderlich und Jerzy Montag

I. Ãœberweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3291 in seiner 79. Sitzung am 1. Februar 2007 beraten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung und an den Innenausschuss, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie an den Ausschuss für Gesundheit zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss (55. Sitzung), der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (46. Sitzung) und der Ausschuss für Gesundheit (69. Sitzung) haben die Vorlage am 12. Dezember 2007 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3291 anzunehmen.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 46. Sitzung am 28. Februar 2007 beraten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung hierzu durchzuführen, die am 23. Mai 2007 (65. Sitzung) stattfand.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 65. Sitzung vom 23. Mai 2007 verwiesen.
Bei seinen Beratungen lagen dem Rechtsausschuss zwei Petitionen vor.
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 81. Sitzung am 12. Dezember 2007 abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Annahme zu empfehlen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

1. Allgemeines

Aufgrund der Beratungen des Gesetzentwurfs empfiehlt der Ausschuss in erster Linie zwei Änderungen in Artikel 2:

Zum einen ist das Recht des Standesbeamten, die Beurkundung in offenkundigen Missbrauchsfällen nach § 29a des Personenstandsgesetz-Entwurfs (PStG-E) abzulehnen, in das neue PStG aufzunehmen, das am 1. Januar 2009 in Kraft tritt (Artikel 2 Abs. 2 – neu).

Zum anderen ist der Änderungsbefehl für § 87 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) an die Fassung anzupassen, die durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1969) in Kraft getreten ist (Artikel 2 Abs. 3 – neu).

2. Im Einzelnen

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung erläutert. Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf der Bundesregierung unverändert angenommen hat, wird auf die jeweilige Begründung des Gesetzentwurfs (Bundestagsdrucksache 16/3291) S. 9 ff. verwiesen.

Zu Nummer 1 (Eingangsformel)
Das Gesetz wird zustimmungsbedürftig, weil § 105a AufenthG-E vorsieht, dass von § 79 Abs. 2, § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 6 und § 90 Abs. 5 AufenthG durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann. § 105a AufenthG ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU eingefügt worden.

Gemäß Artikel 84 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) regeln grundsätzlich die Länder das Verwaltungsverfahren, wenn sie die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen. Wenn Bundesgesetze das Verwaltungsverfahren regeln, dann können die Länder davon abweichende Regelungen treffen (Artikel 84 Abs. 1 Satz 2 GG). In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln (Artikel 84 Abs. 1 Satz 5 GG). Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates (Artikel 84 Abs. 1 Satz 6 GG).

Der Gesetzentwurf erweitert zum einen die Regelungen zum Verwaltungsverfahren in § 79 Abs. 2 AufenthG (um die Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens bei Anfechtungsklage) sowie § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und § 90 Abs. 5 AufenthG (um Informationspflichten bei „Scheinvaterschaftsverdacht“). Da diese Bestimmungen bereits in § 105a AufenthG für abweichungsfest erklärt worden sind, erstreckt sich die Abweichungsfestigkeit auch auf die Ergänzung dieser Vorschriften. § 105a AufenthG erhält infolge der Erweiterung der in Bezug genommenen Vorschriften eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite. Außerdem wird die Abweichungsfestigkeit in § 105a AufenthG durch Aufnahme von § 87 Abs. 6 (Informationspflicht betreffend Anfechtungsklage) um eine weitere Regelung des Verwaltungsverfahrens erweitert. Diese Änderungen machen das Gesetz zustimmungsbedürftig.

(...)


D. Weiterer Fortgang des Gesetzes


Dieser Vorschlag fand die notwendige Zustimmung. Am 13.03.2008 wurde er im BGBL (Heft 9, Seite 313) veröffentlicht.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung