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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 29 (Regelung seit 15.11.1994)
(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.

(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.

(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.

(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.

(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.

(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.

(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50 000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.

(8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 27.03.2008
Abgelehnte Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss (2004)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


Inhalt:

Ladenschluss:

Anfügung § 29 Gesetz über den Ladenschluss: Ermöglichung landesrechtlicher Regelungen gemäß Art. 125a Abs. 2 Grundgesetz zur Regelung des Ladenschlusses. Es entstehen keine Kosten.


Gang der Gesetzgebung:

Bundesrat - Gesetzesantrag Baden-Württemberg 01.07.2004 Drucksache Drs 526/04

Zuweisung: Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (federführend), Ausschuss für Frauen und Jugend, Ausschuss für Familie und Senioren, Innenausschuss, Wirtschaftsausschuss, Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung

Bundesrat - Plenarprotokoll 802 09.07.2004 S. 362D, 385D-386D/Anl

Mitteilung: S. 362D - Ausschusszuweisung: Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (federführend), Ausschuss für Frauen und Jugend, Ausschuss für Familie und Senioren, Innenausschuss, Wirtschaftsausschuss, Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung

Bundesrat - Empfehlungen Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (federführend); Ausschuss für Frauen und Jugend; Ausschuss für Familie und Senioren; Innenausschuss; Wirtschaftsausschuss; Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung 14.09.2004 Drucksache Drs 526/1/04

Bundesrat - Antrag Mecklenburg-Vorpommern 22.09.2004 Drucksache Drs 526/2/04

1. Durchgang

Bundesrat - Plenarprotokoll 803 24.09.2004 S. 448A-449C

Beschluss: S. 449C - Einbringung; Bestellung einer Beauftragten - gemäß Art. 76 Abs. 1 GG

Bundesrat - Gesetzentwurf Bundesrat 24.09.2004 Drucksache Drs 526/04 (Beschluss)

Bundestag - Gesetzentwurf Bundesrat 03.11.2004 Drucksache 15/4116

Anlage: Stellungnahme Bundesregierung


A. Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg, Bundesrat-Drucksache 526/04, 01.07.04

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss

A. Problem und Ziel

Zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit ist im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung zum Ladenschluss nicht erforderlich. Deshalb soll den Ländern eine Neukonzeption des Ladenschlussrechts ermöglicht werden.

B. Lösung

Die Regelungen des Ladenschlussgesetzes sind zwar Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung, die Anforderungen des Artikel 72 Absatz 2 GG in der seit 1994 maßgebenden Fassung sind jedoch nicht mehr erfüllt. Das Ladenschlussgesetz gilt daher gemäß Artikel 125 a Absatz 2 GG als Bundesrecht fort. Die Zuständigkeit zur Änderung einzelner Vorschriften liegt danach zwar weiterhin beim Bundesgesetzgeber. Eine grundlegende Neukonzeption ist ihm jedoch verwehrt. Zu einer solchen Neukonzeption sind dagegen die Länder allerdings nur dann befugt, wenn eine entsprechende Freigabe durch ein Bundesgesetz auf der Grundlage von Artikel 125 a Absatz 2 GG erfolgt.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Keine.

E. Sonstige Kosten

Keine.


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss

Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 1. Juli 2004
Der Staatsminister

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss

zuzuleiten.

Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 09. Juli 2004 aufzunehmen. Nach Vorstellung im Plenum soll der Gesetzentwurf den Ausschüssen zur weiteren Beratung überwiesen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Böhmler

1. Vorschlag


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss

Nach § 28 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBI. I S. 744) wird folgender § 29 angefügt:

„ § 29

Ersetzung durch landesrechtliche Regelungen gemäß Artikel 125 a Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes

Die Länder können an Stelle dieses Gesetzes eigene Regelungen erlassen. Soweit landesrechtliche Vorschriften nach Satz 1 erlassen werden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr anzuwenden.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


2. Begründung


Zu 1.

Die föderale Struktur in Deutschland ist eines der wesentlichen Fundamente des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit ist im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung zum Ladenschlussrecht nicht erforderlich. Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des deutschen Wirtschaftsraums oder die Vermeidung der Rechtszersplitterung erfordert keine bundesstaatliche Rechtssetzung über die Ladenöffnungszeiten.

Das Bundesverfassungsgericht hat daher in seinem Urteil vom 9. Juni 2004, Az.: 1 BvR 636/02, darauf hingewiesen, dass die Regelungen des Ladenschlussgesetzes zwar Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung sind, die Anforderungen des Artikel 72 Absatz 2 GG in der seit 1994 maßgebenden Fassung jedoch nicht mehr erfüllt sind. Das Ladenschlussgesetz gilt daher gemäß Artikel 125 a Absatz 2 GG als Bundesrecht fort. Die Zuständigkeit zur Änderung einzelner Vorschriften liegt danach zwar weiterhin beim Bundesgesetzgeber. Eine grundlegende Neukonzeption ist ihm jedoch verwehrt. Zu einer solchen Neukonzeption sind dagegen die Länder allerdings nur dann befugt, wenn eine entsprechende Freigabe durch ein Bundesgesetz auf der Grundlage von Artikel 125 a Absatz 2 GG erfolgt.

Nur über eine Neukonzeption des Ladenschlussrechts durch die Länder kann eine bessere, den örtlichen Verhältnissen gerecht werdende Abwägung der Interessen des Handels und der beschäftigten Personen, der Interessen der Konsumenten und des Sonn- und Feiertagsschutzes gewährleistet werden.

Zu 2:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.


B. Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt ... der 803. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004, Bundesrat-Drucksache 526/1/04, 14.09.04


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss

- Antrag des Landes Baden-Württemberg -

A


1. Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik,
der Ausschuss für Familie und Senioren,
der Ausschuss für Frauen und Jugend,
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten,
der Wirtschaftsausschuss und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung

empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

B


2. Die Ausschüsse für Arbeit und Sozialpolitik und für Familie und Senioren schlagen dem Bundesrat vor,

Frau Ministerin Tanja Gönner (Baden-Württemberg)

gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zur Beauftragten des Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.


C. Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Bundesrat-Drucksache 526/2/04, 22.09.04


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss

- Antrag des Landes Baden-Württemberg -

TOP 12 der 803. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

Der Bundesrat begrüßt, dass den Ländern durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die Möglichkeit einer Neukonzeption des Ladenschlussrechts eröffnet wurde. Damit können diese dem geänderten Verbraucherverhalten Rechnung tragen und einen Beitrag zur Belebung insbesondere des innerstädtischen Handels leisten.

In diesem Zusammenhang wird es als sehr wichtig angesehen, in touristisch besonders bedeutsamen Regionen den Bedürfnissen der Kunden mit der Möglichkeit einer Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nachzukommen, wobei insbesondere die Zeiten des Hauptgottesdienstes beachtet werden sollen.


D. Gesetzentwurf des Bundesrates, Bundesrat-Drucksache 526/04 (Beschluss), 24.09.04

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss

A. Problem und Ziel

Zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit ist im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung zum Ladenschluss nicht erforderlich. Deshalb soll den Ländern eine Neukonzeption des Ladenschlussrechts ermöglicht werden.

B. Lösung

Die Regelungen des Ladenschlussgesetzes sind zwar Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung, die Anforderungen des Artikel 72 Absatz 2 GG in der seit 1994 maßgebenden Fassung sind jedoch nicht mehr erfüllt. Das Ladenschlussgesetz gilt daher gemäß Artikel 125 a Absatz 2 GG als Bundesrecht fort. Die Zuständigkeit zur Änderung einzelner Vorschriften liegt danach zwar weiterhin beim Bundesgesetzgeber. Eine grundlegende Neukonzeption ist ihm jedoch verwehrt. Zu einer solchen Neukonzeption sind dagegen die Länder allerdings nur dann befugt, wenn eine entsprechende Freigabe durch ein Bundesgesetz auf der Grundlage von Artikel 125 a Absatz 2 GG erfolgt.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Keine.

E. Sonstige Kosten

Keine.


Der Bundesrat hat in seiner 803. Sitzung am 24. September 2004 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss


Das Gesetz über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Nach § 28 wird folgender § 29 angefügt:

"§ 29

Ersetzung durch landesrechtliche Regelungen gemäß Artikel 125 a Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes

Die Länder können an Stelle dieses Gesetzes eigene Regelungen erlassen. Soweit landesrechtliche Vorschriften nach Satz 1 erlassen werden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr anzuwenden."

Artikel 2

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:


Zu Artikel 1

Die föderale Struktur in Deutschland ist eines der wesentlichen Fundamente des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit ist im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung zum Ladenschlussrecht nicht erforderlich. Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des deutschen Wirtschaftsraums oder die Vermeidung der Rechtszersplitterung erfordert keine bundesstaatliche Rechtssetzung über die Ladenöffnungszeiten.

Das Bundesverfassungsgericht hat daher in seinem Urteil vom 9. Juni 2004, Az.: 1 BvR 636/02, darauf hingewiesen, dass die Regelungen des Ladenschlussgesetzes zwar Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung sind, die Anforderungen des Artikel 72 Absatz 2 GG in der seit 1994 maßgebenden Fassung jedoch nicht mehr erfüllt sind. Das Ladenschlussgesetz gilt daher gemäß Artikel 125 a Absatz 2 GG als Bundesrecht fort. Die Zuständigkeit zur Änderung einzelner Vorschriften liegt danach zwar weiterhin beim Bundesgesetzgeber. Eine grundlegende Neukonzeption ist ihm jedoch verwehrt. Zu einer solchen Neukonzeption sind dagegen die Länder allerdings nur dann befugt, wenn eine entsprechende Freigabe durch ein Bundesgesetz auf der Grundlage von Artikel 125 a Absatz 2 GG erfolgt.

Nur über eine Neukonzeption des Ladenschlussrechts durch die Länder kann eine bessere, den örtlichen Verhältnissen gerecht werdende Abwägung der Interessen des Handels und der beschäftigten Personen, der Interessen der Konsumenten und des Sonn- und Feiertagsschutzes gewährleistet werden.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.


E. Gesetzentwurf des Bundesrates, Bundestag-Drucksache 15/4116, 03.11.2004

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss

A. Problem und Ziel

Zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit ist im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung zum Ladenschluss nicht erforderlich. Deshalb soll den Ländern eine Neukonzeption des Ladenschlussrechts ermöglicht werden.

B. Lösung

Die Regelungen des Ladenschlussgesetzes sind zwar Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung, die Anforderungen des Artikels 72 Abs. 2 GG in der seit 1994 maßgebenden Fassung sind jedoch nicht mehr erfüllt. Das Ladenschlussgesetz gilt daher gemäß Artikel 125a Abs. 2 GG als Bundesrecht fort. Die Zuständigkeit zur Änderung einzelner Vorschriften liegt danach zwar weiterhin beim Bundesgesetzgeber. Eine grundlegende Neukonzeption ist ihm jedoch verwehrt. Zu einer solchen Neukonzeption sind dagegen die Länder allerdings nur dann befugt, wenn eine entsprechende Freigabe durch ein Bundesgesetz auf der Grundlage von Artikel 125a Abs. 2 GG erfolgt.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte


Keine

E. Sonstige Kosten

Keine


Bunderepublik Deutschland Berlin den 3 November 2004
Der Bundeskanzler

An den Präsidenten
des Deutschen Bundestages
Herrn Wolfgang Thiers
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Sehr geehrter Herr Präsident

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 803. Sitzung am 24. September 2004 beschlossenen

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Landenschuss

mit Begründung und Vorblatt(Anlage 1).

Ich bitte die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme dargelegt.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage 1


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss


Das Gesetz über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

Nach § 28 wird folgender § 29 angefügt:

㤠29

Ersetzung durch landesrechtliche Regelungen gemäß Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes Die Länder können an Stelle dieses Gesetzes eigene Regelungen erlassen. Soweit landesrechtliche Vorschriften nach Satz 1 erlassen werden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr anzuwenden.“

Artikel 2

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung


Zu Artikel 1

Die föderale Struktur in Deutschland ist eines der wesentlichen Fundamente des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts und Wirtschaftseinheit ist im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung zum Ladenschlussrecht nicht erforderlich. Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des deutschen Wirtschaftsraums oder die Vermeidung der Rechtszersplitterung erfordert keine bundesstaatliche Rechtssetzung über die Ladenöffnungszeiten.

Das Bundesverfassungsgericht hat daher in seinem Urteil vom 9. Juni 2004, Az.: 1 BvR 636/02, darauf hingewiesen, dass die Regelungen des Ladenschlussgesetzes zwar Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung sind, die Anforderungen des Artikels 72 Abs. 2 GG in der seit 1994 maßgebenden Fassung jedoch nicht mehr erfüllt sind. Das Ladenschlussgesetz gilt daher gemäß Artikel 125a Abs. 2 GG als Bundesrecht fort. Die Zuständigkeit zur Änderung einzelner Vorschriften liegt danach zwar weiterhin beim Bundesgesetzgeber. Eine grundlegende Neukonzeption ist ihm jedoch verwehrt. Zu einer solchen Neukonzeption sind dagegen die Länder allerdings nur dann befugt, wenn eine entsprechende Freigabe durch ein Bundesgesetz auf der Grundlage von Artikel 125a Abs. 2 GG erfolgt.

Nur über eine Neukonzeption des Ladenschlussrechts durch die Länder kann eine bessere, den örtlichen Verhältnissen gerecht werdende Abwägung der Interessen des Handels und der beschäftigten Personen, der Interessen der Konsumenten und des Sonn- und Feiertagsschutzes gewährleistet werden.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Anlage 2


Stellungnahme der Bundesregierung

Die Bundesregierung äußert sich zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt:

Das Bundesverfassungsgericht hat am 9. Juni 2004 entschieden, dass das Ladenschlussgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Gleichzeitig hat das Gericht entschieden, dass eine bundeseinheitliche Regelung des gesetzlichen Ladenschlusses nicht erforderlich sei. Daher gelte das Ladenschlussgesetz nur auf Grund der Übergangsregelung des Artikels 125a des Grundgesetzes als Bundesrecht weiter. Gelange der Gesetzgeber in Zukunft zu der Erkenntnis, es sei eine Neukonzeption des Ladenschlussrechts erforderlich, so müsse er das Gesetzgebungsrecht an die Länder übertragen.

Da somit die Frage nach der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern im Vordergrund der Betrachtung steht, ist der richtige Ort für Entscheidungen zum Ladenschluss nach Auffassung der Bundesregierung die Föderalismuskommission. Die Beratungen der Kommission sind abzuwarten. Den Beschlüssen sollte nicht vorgegriffen werden.


F. Weiterer Fortgang des Gesetzes

Dieser Vorschlag fand nicht die notwendige Zustimmung. Deshalb wurde er nie Bestandteil des Grundgesetzes.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung