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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 28 (Regelung seit 25.10.1997)
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Abgelehnte Änderung des Grundgesetzes zu Artikel 28 (1997)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


Inhalt:

Änderung Art.28 Grundgesetz: Absicherung einer mit Hebesatzrecht versehenen wirtschaftskraftbezogenen Steuerquelle für Gemeinden (im Zusammenhang mit dem Wegfall der Gewerbekapitalsteuer). Es entstehen keine Kosten.


Gang der Gesetzgebung:

Bundestag - Gesetzentwurf CDU/CSU; SPD; Bündnis 90/Die Grünen; F.D.P. 05.08.1997 Drucksache 13/8340

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 13/186 05.08.1997 S. 16835A-16860B

Beschluß: S. 16860B - Überweisung: Rechtsausschuß (federführend), Innenausschuß, Finanzausschuß

Bundestag - Beschlußempfehlung und Bericht Rechtsausschuß 10.09.1997 Drucksache 13/8488

2. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 13/189 11.09.1997 S. 17156A-17163B, 17221C/Anl

Beschluß: S. 17163B - Annahme Drucksache 13/8340, 13/1685 idF Drucksache 13/8488

Parlamentsarchiv Gesetzesdokumentation: Signatur XIII/282


A. Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN und F.D.P , Bundestag-Drucksache 13/8340, 05.08.1997

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 28 GG)

A. Problem

Grundgesetzliche Absicherung einer mit Hebesatzrecht versehenen, wirtschaftskraftbezogenen Steuerquelle für die Gemeinden.

B. Lösung

Änderung des Grundgesetzes durch eine entsprechende Ergänzung des Artikels 28 GG.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Keine


1. Vorschlag


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1

Änderung des Grundgesetzes


Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 3. November 1995 (BGBl. I S. 1492) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Artikel 28 Abs. 2 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden zustehende wirtschaftskraftbezogene und mit Hebesatzrecht ausgestattete Steuerquelle."

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bonn, den 5. August 1997


2. Begründung


Zu Artikel 1 -- Änderung des Grundgesetzes (Artikel 28)

Die Ergänzung des Satzes 3 in Absatz 2 ist erforderlich, um kommunale Finanzautonomie durch den Bestand der Gewerbeertragsteuer oder durch eine andere an der Wirtschaftskraft der am Wirtschaftsleben in der jeweiligen Gemeinde Beteiligten anknüpfende Steuer zu gewährleisten.

Zu Artikel 2 -- Inkrafttreten

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten nach der Verkündung des Gesetzes.


B.Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß), Bundestag-Drucksache 13/8488, 10.09.1997

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 13/1685 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes

b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN und F.D.P. - Drucksache 13/8340 -

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 28 GG)

A. Problem

a)Für die beabsichtigte Unternehmensteuer- und Gemeindefinanzreform sind die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Die Gemeinden sollen am Umsatzsteueraufkommen beteiligt werden. Damit können die Gemeindefinanzen bei einer Senkung der Gewerbesteuer auf eine neue und erweiterte Basis gestellt werden.

b)Eine mit Hebesatzrecht versehene, wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle für die Gemeinden soll grundgesetzlich abgesichert werden.

B. Lösung

a)Durch eine Ergänzung von Artikel 106 Grundgesetz wird die Möglichkeit eröffnet, die durch eine Gewerbesteuerreform entstehenden Steuerausfälle über eine Beteiligung der Gemeinden an der Umsatzsteuer auszugleichen.

b)Änderung des Grundgesetzes durch eine entsprechende Ergänzung des Artikels 28 Grundgesetz.

Einstimmige Annahme

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Keine


Beschlußempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen, die Gesetzentwürfe -- Drucksachen 13/1685 und 13/8340 -- in der nachstehenden Fassung anzunehmen:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 28 und 106)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1

Änderung des Grundgesetzes


Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 3. November 1995 (BGBl. I S. 1492) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 28 Abs. 2 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle."

2.Artikel 106 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

"Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5 a den Gemeinden zugewiesen wird."

b)Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a eingefügt:

"(5 a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt."

c)Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:

"Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu."

bb)Satz 6 wird wie folgt gefaßt:

"Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden."

Artikel 2

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.`

Bonn, den 10. September 1997

Der Rechtsausschuß

Horst Eylmann Norbert Geis Dr. Herta Däubler-Gmelin
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatterin

Bericht der Abgeordneten Norbert Geis und Dr. Herta Däubler-Gmelin

I. Zum Beratungsverfahren

Der Deutsche Bundestag hat den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes -- Drucksache 13/1685 -- in seiner 43. Sitzung vom 21. Juni 1995 und den von den Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 28 GG) -- Drucksache 13/8340 -- in seiner 186. Sitzung vom 5. August 1997 in 1. Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuß sowie zur Mitberatung an den Innenausschuß und den Finanzausschuß überwiesen.

Der Innenausschuß hat

a)die Vorlage auf Drucksache 13/1685 in seiner Sitzung vom 19. Februar 1997 beraten und mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN sowie der Gruppe der PDS beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs und die Absicherung der Gewerbeertragsteuer in Artikel 106 GG zu empfehlen;

b)die Vorlage auf Drucksache 13/8340 in seiner Sitzung vom 10. September 1997 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. sowie der Gruppe der PDS, bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen. Der Finanzausschuß hat

a)die Vorlage auf Drucksache 13/1685 in seiner 61. Sitzung vom 19. Februar 1997 beraten und in der nunmehr vorgeschlagenen Fassung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN gegen die Stimmen der Fraktion der SPD und der Gruppe der PDS bei einer Stimmenthaltung aus der Fraktion der SPD angenommen;

b)die Vorlage auf Drucksache 13/8340 in seiner 85. Sitzung vom 9. September 1997 beraten und einstimmig bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen. Der Rechtsausschuß hat die Vorlage auf Drucksache 13/1685 in mehreren Sitzungen behandelt und in seiner 94. Sitzung vom 10. September 1997 abschließend beraten. Die Vorlage auf Drucksache 13/8340 hat er ebenfalls in seiner 94. Sitzung beraten. In dieser Sitzung wurde gemäß § 69 Abs. 5 GO-BT den kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Hinsichtlich der Ergebnisse dieser Sitzung wird auf das Protokoll des Rechtsausschusses mit den anliegenden Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände verwiesen.

Der Rechtsausschuß hat über die von ihm vorgeschlagene Fassung der Gesetzentwürfe wie folgt abgestimmt:

Artikel 1 Nr. 1 wurde einstimmig bei einer Enthaltung aus der Fraktion der SPD angenommen.

Artikel 1 Nr. 2, Artikel 2 und der Gesetzentwurf im ganzen wurden einstimmig angenommen.

II. Zum Inhalt der Beschlußempfehlung

In der vom Rechtsausschuß zur Annahme empfohlenen Fassung werden die beiden unabhängig voneinander eingebrachten und beratenen Gesetzentwürfe aus Gründen der Rechtssystematik und des Sachzusammenhanges zusammengefaßt.

III. Zur Begründung der Beschlußempfehlung

1. Allgemeines

Es war die übereinstimmende Auffassung im Rechtsausschuß, für die Unternehmensteuerreform und Gemeindefinanzreform die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und gleichzeitig die kommunale Finanzautonomie durch eine entsprechende Grundgesetzänderung zu stärken. Er hat sich insoweit dem Ergebnis der Verhandlungen im Vermittlungsausschuß zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform angeschlossen.

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 -- Änderung des Grundgesetzes

Zu Nummer 1 (Änderung von Artikel 28)

Die Ergänzung des Satzes 3 in Absatz 2 ist erforderlich, um kommunale Finanzautonomie durch den Bestand der Gewerbeertragsteuer oder durch eine andere an der Wirtschaftskraft der am Wirtschaftsleben in der jeweiligen Gemeinde Beteiligten anknüpfende Steuer zu gewährleisten. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Formulierung wurde vom Rechtsausschuß sprachlich überarbeitet.

Zu Nummer 2 (Änderung von Artikel 106)

Zu Buchstabe a (Änderung von Absatz 3)

Durch die Einfügung in Artikel 106 Abs. 3 GG wird zugelassen, die Gemeinden am Umsatzsteueraufkommen nach Maßgabe von Absatz 5 a zu beteiligen. Den Gemeinden kann danach ein durch Bundesgesetz festzusetzender Anteil am Umsatzsteueraufkommen zugewiesen werden. Durch die neue Beteiligungsmöglichkeit der Gemeinden an der Umsatzsteuer wird die Länderkompetenz für die Finanzausstattung der Gemeinden und die grundsätzliche finanzwirtschaftliche Zugehörigkeit der Kommunen zu den Ländern nicht berührt (vgl. Artikel 106 Abs. 9 GG).

Zu Buchstabe b (Einfügung von Absatz 5 a)

Durch die Neufassung werden die Gemeinden mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 nunmehr obligatorisch an dem Aufkommen der Umsatzsteuer beteiligt. Damit ist die Umsatzsteuerbeteiligung der Gemeinden mit Verfassungsrang direkt in Artikel 106 Abs. 5 a GG abgesichert. Die gesetzliche Umsetzung des einzuführenden Beteiligungsanspruchs der Gemeinden erfolgt im Finanzausgleichsgesetz und im Gemeindefinanzreformgesetz.

Zu Buchstabe c (Änderung von Absatz 6)

Zu Buchstabe aa

Absatz 6 Satz 1 regelt die Zuordnung des Aufkommens der Grundsteuer und der Gewerbesteuer an die Gemeinden. Die Ergänzung ist im Sinne einer Klarstellung notwendig, da die Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer den Charakter der Gewerbesteuer als Realsteuer (Objektsteuer) in Frage stellen könnte. Für diesen Fall enthielte das Grundgesetz keine Zuordnung einer verbleibenden Gewerbeertragsteuer mehr zugunsten der Gemeinden. Die ausdrückliche Aufnahme des Wortes "Gewerbesteuer" in die Bestimmungen des Artikels 106 Abs. 6 Satz 1 GG bedeutet hingegen keine institutionelle Garantie der Gewerbesteuer als solcher, da Artikel 106 GG allein die Ertragshoheit regelt, den Ertrag selbst aber verfassungsrechtlich nicht garantiert. Bei den Änderungen der Sätze 2 und 3 handelt es sich um Anpassungen, die durch die Änderung von Absatz 6 Satz 1 notwendig geworden sind.

Zu Buchstabe bb

Bei der Änderung in Absatz 6 Satz 6 handelt es sich hinsichtlich der Worte "Grundsteuer und Gewerbesteuer" um Anpassungen, die durch die Änderung von Absatz 6 Satz 1 notwendig geworden sind. Die Aufnahme der Worte "und der Umsatzsteuer" betrifft eine notwendige Folgeänderung, die dazu führt, daß der kommunale Umsatzsteueranteil in die Bemessungsgrundlage für Umlagen einbezogen werden kann.

Zu Artikel 2 -- Inkrafttreten

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Bonn, den 10. September 1997


C. Weiterer Fortgang des Gesetzes

Dieser Vorschlag fand nicht die notwendige Zustimmung. Deshalb wurde er nie Bestandteil des Grundgesetzes.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 06.04.2008, also nach Abschluss dieser Kommentierung