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BbgPBWoG (ENTWURF!)
Brandenburgisches Pflege und Betreuungswohngesetz
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg
Art. 1 Ziele und Anwendungsbereich (Regelung seit 26.05.2009)
(1) Dieses Gesetz hat das Ziel, die Interessen von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung zu schützen, wenn durch eine Verknüpfung des Wohnens mit der Pflege oder Betreuung die Gefahr einer Abhängigkeit vom Leistungsanbieter besteht. Es soll ihr Selbstverständnis und ihre Stellung als Vertragspartei stärken und ihnen ein selbstbestimmtes und würdevolles Leben ermöglichen. Die Selbständigkeit der Leistungsanbieter in Zielstellung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz ist auf unterstützende Wohnformen anzuwenden. Eine unterstützende Wohnform liegt vor, wenn mehrere volljährige Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung in Trägerschaft oder durch Organisation eines Dritten gemeinschaftlich in räumlicher Nähe von einem Anbieter Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt erhalten. Hierzu zählen

1. Einrichtungen nach § 4 Absatz 1,

2. den Einrichtungen gleichgestellte Wohnformen nach § 4 Absatz 2 und

3. Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung nach § 5.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 27.05.2009
zur Entstehung des § 1 BbgKPBauV
Zu § 1 Ziele und Anwendungsbereich

Zu Absatz 1

Absatz 1 beschreibt die Ziele des Gesetzes, die am Heimgesetz anknüpfen und notwendige Weiterentwicklungen benennt. Das Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung bezweckt den notwendigen Schutz und greift den heutigen Anspruch von Menschen mit Pflegebedürftigkeit und Behinderung auf Selbstbestimmung und Teilhabe dadurch auf, dass deren Rolle als Vertragspartei explizit benannt wird. Dabei ist die Regelung der zivilrechtlichen Position der Nutzerinnen und Nutzer unterstützender Wohnformen nicht Gegenstand dieses Gesetzes. Diese Funktion wird durch verbraucherschutzrechtliche Vorschriften des Bundes erfüllt. Der Zweck des Ordnungsrechtes liegt darin, die Selbstbestimmung und selbstverantwortliche Lebensführung in Einrichtungen sicherzustellen. Es liegt von daher im unmittelbaren Schutzauftrag dieses Gesetzes, der passiven Rolle pflegebedürftiger oder behinderter Bürgerinnen und Bürger als Empfänger von Fürsorge entgegenzuwirken. Für Elemente, die dazu führen, dass Nutzerinnen und Nutzer von unterstützenden Wohnformen ihre Rechte selbständig wahrnehmen und insoweit staatlicher Schutz zurücktreten kann, sollen Anreize geschaffen werden. Hierzu gehört, dass die zugänglichen Informationen, die für die Entscheidung für ein notwendiges Pflege- und Betreuungsangebote erforderlich sind, verbessert werden und mehr Transparenz über Leistungen und deren Qualität hergestellt wird. Aber auch durch Formen des bürgerschaftlichen Engagements und der damit verbundenen sozialen Aufmerksamkeit kann die Stellung der Nutzerinnen und Nutzer gestärkt werden, ihre Rechte selbst wahrzunehmen. Der schützende Ansatz bleibt insoweit in differenzierter und flexiblerer Form erhalten. Satz 3 stellt klar, dass der verantwortliche Leistungsanbieter durch dieses Gesetz nicht in seiner unternehmerischen Selbständigkeit eingeschränkt werden soll. Die Regelung wurde aus § 2 Absatz 2 des Heimgesetzes übernommen.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift regelt den grundsätzlichen Anwendungsbereich des Gesetzes, indem sie den betreffenden Personenkreis der volljährigen Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderungen sowie den allgemeinen Begriff der unterstützenden Wohnform in Bezug nimmt.

Die Begriffe Pflegebedürftigkeit und Behinderung sind durch Bundesrecht bestimmt. Pflegebedürftigkeit begründet für die betroffene Person in der Regel einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeleistungen. Diese können nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, aber auch als Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, als Hilfe zur Pflege nach § 25c des Bundesversorgungsgesetzes oder als Leistung bei Pflegebedürftigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 44 des Siebenten Buches Sozialgesetzbuch bestehen. Nach § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Menschen mit Behinderungen haben in der Regel einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

Der Begriff der unterstützenden Wohnform bildet die Ausgangsbasis für die Kategorisierung der unterschiedlichen Wohnverhältnisse mit Pflege oder Betreuung und der damit verbundenen flexiblen Anwendung von ordnungsrechtlichen Anforderungen und Aufsichtsführungen. Er liegt allen in den §§ 2 Absatz 2, 4 und 5 bestimmten Wohnformen zugrunde und ist daher in § 1 Absatz 2 als allgemeiner Begriff an zentraler Stelle des Gesetzes definiert.

In Hinblick auf die Vielfalt der Angebotsstrukturen neuer Wohnformen im Pflege- und Behindertenbereich nimmt das Gesetz in der Bestimmung seines Anwendungsbereichs keine am Leistungsrecht orientierte Typisierung von Wohnformen vor. Eine Unterscheidung der leistungsrechtlich als vollstationär betriebenen Einrichtung (Pflegeheim, Wohnstätte der Eingliederungshilfe) von ambulant betreuten Wohnformen, „(selbstverantwortlich geführte) Wohngemeinschaften“ und „Betreutes Wohnen“ mag nach heutigem Verständnis ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium sein, lässt jedoch eine Weiterentwicklung neuer Pflege- und Betreuungsarrangements nur begrenzt zu. Auch moderne Wohnformen können Abhängigkeitsverhältnisse zwischen Leistungserbringer sowie Nutzerinnen und Nutzern mit sich bringen und damit einen besonderen staatlichen Schutz der Nutzenden erfordern. Der damit verbundenen Relativierung der Grenzen zwischen „ambulant“ und „stationär“ muss ein modernes Heimrecht Rechnung tragen. Dies kann nicht durch eine starre Einstufung der Wohnform als „Heim“ oder als „Nicht-Heim“ erreicht werden.

Ausgehend von der Prämisse, dass Schutzbedarf dort gegeben ist, wo sich die Bewohnerin oder der Bewohner in eine strukturelle Abhängigkeit begibt, greift das Gesetz auf die erfahrungsgemäß diese Gefahr begründenden Umstände zurück. Erstes Merkmal ist daher, dass eine gemeinschaftliche Pflege oder Betreuung von mehreren Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung in räumlicher Nähe durch denselben Leistungsanbieter gegen Entgelt erfolgt. Ein Bedarf besonderen staatlichen Schutzes ist dann nicht gegeben, wenn volljährige Menschen sich zu einer Wohngemeinschaft zusammenschließen und das Zusammenleben in gemeinschaftlicher Verantwortung führen. Insofern setzt die Anwendung des Gesetzes voraus, dass die Initiative zu dem Wohn- und Betreuungsarrangement nicht von den gemeinschaftlich lebenden Menschen, z. B. aus familiären oder freundschaftlichen Beziehungen heraus, selbst ausgegangen ist. Erforderlich ist vielmehr eine Trägerverantwortung oder eine Organisation durch einen Dritten. Diese Begriffe sind in § 3 Absatz 3 und 4 definiert und erfordern ein Tätigwerden in Schaffung oder Gestaltung der Wohnform von Personen, die nicht zugleich Nutzende oder diese Vertretende sind.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung