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BbgPBWoG (ENTWURF!)
Brandenburgisches Pflege und Betreuungswohngesetz
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg
Art. 2 Ausschluss vom Anwendungsbereich (Regelung seit 26.05.2009)
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

1. unterstützende Wohnformen, die selbstverantwortlich geführt werden,

2. Anlagen des betreuten Wohnens, deren Zweck nicht in der Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 liegt,

3. Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378, 455) geändert worden ist,

4. Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke und

5. unterstützende Wohnformen, in denen pflegebedürftige Personen oder Menschen mit Behinderungen außerhalb ihres Wohnumfeldes stundenweise gepflegt oder betreut werden.

(2) Eine unterstützende Wohnform ist selbstverantwortlich geführt, wenn die Beauftragung von Pflege- und Betreuungsdiensten durch die Nutzerinnen und Nutzer, für diese handelnde vertretungsberechtigte Personen oder Angehörige eigenständig veranlasst werden kann und kein Fall des § 4 Absatz 1 vorliegt. Dies gilt insbesondere im Fall einer zusammengeschlossenen Auftraggebergemeinschaft, die dazu dient, das gemeinschaftliche Wohnen zu gestalten, gemeinsame Interessen gegenüber Dritten zu vertreten sowie die Gemeinschaft betreffende Geschäfte abzuschließen.

(3) Auf Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Kinder- und Jugendliche mit Behinderungen, in denen auch volljährige Personen betreut werden, sind die §§ 7, 12 und 19 nicht anzuwenden, soweit eine Aufsicht nach den §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch das Landesjugendamt sichergestellt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn in der Einrichtung mehr als fünf volljährige Personen leben, die nicht mehr die Schule besuchen.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 27.05.2009
zur Entstehung des § 2 BbgKPBauV
Zu § 2 Ausschluss vom Anwendungsbereich

Zu Absatz 1

Absatz 1 übernimmt mit den Nummern 3 und 4 Ausschlusstatbestände aus § 1 Absatz 6 des Heimgesetzes. Nummer 1 stellt klar, dass selbstverantwortlich geführte Wohnformen nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Ebenso werden durch die Nummer 2 Anlagen des betreuten Wohnens nicht erfasst, sofern sie nicht zu dem Zweck betrieben werden, Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 zu erbringen. Der Ausschluss greift daher, wenn das Wohnen mit allgemeinen Serviceleistungen wie Notrufdiensten, hausmeisterlichen Diensten, Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen, Informationen oder Beratungsleistungen verbunden ist und die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. Zusätzlich schließt Nummer 5 ausdrücklich Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege und teilstationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe aus dem Anwendungsbereich aus. In solchen Einrichtungen wird ein Schutzbedürfnis im Sinne des Gesetzes nicht gesehen, da der Lebensmittelpunkt der Nutzerinnen und Nutzer solcher Einrichtungen für die gesamte Nutzungsdauer weiterhin in der eigenen Häuslichkeit verbleibt. Die freie Auswahl der im Rahmen der Pflege oder der Eingliederungshilfe in Anspruch genommenen Dienstleistungen ist weder rechtlich noch tatsächlich eingeschränkt. Darüber hinaus kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer solcher Einrichtungen durch deren Angehörige umfassend wahrgenommen werden.

Zu Absatz 2

Mit der Definition von selbstverantwortlich geführten Wohnformen, in denen volljährige Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderungen zusammen wohnen und betreut werden, legt das Gesetz die Grenze für ordnungsrechtliche Regelungen fest. Grundlinie der Abgrenzung dieser Wohnform ist, dass das selbstbestimmtes gemeinschaftliches Wohnen aufsichtsfrei bleibt, wenn die Nutzerinnen und Nutzer bzw. die Betreuungspersonen und Angehörigen die Qualitätskontrolle als eigene Aufgabe begreifen und tatsächlich wahrnehmen sowie über die Handlungsmöglichkeit verfügen, ggf. die Anbieter von Betreuungs- und Pflegeleistungen zu wechseln. Die gemeinschaftlich wohnenden und betreuten Personen befinden sich damit in der Position, eine Abhängigkeit vom verantwortlichen Leistungsanbieter wirksam verhindern zu können. Ihre kollektive Autonomie kommt dadurch zum Ausdruck, dass sie die zur gemeinschaftlichen Lebensführung erforderlichen Entscheidungen selbst herbeiführen. Die besondere Form der Auftraggebergemeinschaft ist im Gesetz ausdrücklich genannt. Die Funktion der Auftraggebergemeinschaft kann auch von Bevollmächtigten oder bestellten Betreuungspersonen der gemeinschaftlich lebenden Personen wahrgenommen werden. Wie Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen und für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz organisiert werden können, wurde in einem im Jahre 2005 von der Alzheimer Gesellschaft Brandenburg in Kooperation mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie entwickelten "Leitfaden zur Struktur- und Prozessqualität" beschrieben. Das Konzept wird mit Erfolg in einigen Wohngemeinschaften umgesetzt, die zunächst auf die Initiative von Pflegediensten zurückgehen, in denen dann aber eine aus Angehörigen und Betreuern generierte Auftraggebergemeinschaft erfolgreich das Hausrecht übernommen hat.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Anwendbarkeit des Gesetzes für den Fall, dass der Zweck des Betriebes einer Einrichtung in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen besteht, tatsächlich aber auch volljährige Menschen dort leben. In der Praxis kommt dieser Fall regelmäßig dann zum Tragen, wenn minderjährige Heimbewohnerinnen und Heimbewohner das 18. Lebensjahr überschreiten, der Lebensmittelpunkt aber weiterhin in der Kinder- und Jugendeinrichtung verbleibt. Die Regelung greift den Gedanken einer bereits gängigen Verwaltungspraxis des Landesjugendamtes und des Landesamtes für Soziales und Versorgung zur Aufsichtsführung in gemischtbelegten Einrichtungen auf. Danach legt die Aufsicht des Landesjugendamtes ihre Aufsichtstätigkeit in Bezug auf die volljährigen Nutzerinnen und Nutzer die heimrechtlichen Regelungen zugrunde und nimmt die Anzeigen und Mitteilungen entgegen. Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde führt selbst keine Überwachungen nach § 19 durch. Das Landesjugendamt informiert die nach diesem Gesetz zuständige Behörde, wenn es ihr ordnungsrechtliches Handeln für erforderlich hält. Die Prüfverfahren und der zur Durchsetzung heimrechtlicher Anforderungen erforderliche Informationsaustausch sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Landesjugendamt und dem Landesamtes für Soziales und Versorgung.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung