Di, 14. Mai 2024, 02:18    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
BbgPBWoG (ENTWURF!)
Brandenburgisches Pflege und Betreuungswohngesetz
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg
Art. 5 Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung (Regelung seit 26.05.2009)
(1) Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung sind unterstützende Wohnformen nach § 1 Absatz 2 Satz 2, die weder eine Einrichtung im Sinne des § 4, noch eine selbstverantwortlich geführte Wohnform im Sinne des § 2 Absatz 2 sind.

(2) Eingeschränkt selbstverantwortete Wohnformen müssen die Anforderungen des Abschnitts 2 erfüllen.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 27.05.2009
zur Entstehung des § 5 BbgKPBauV
Zu § 5 Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung

Zu Absatz 1

Der Systematik des Gesetzes entsprechend handelt es sich hierbei um Wohnformen, in denen mehrere Personen mit Pflegebedürftigkeit oder behinderungsbedingtem Hilfebedarf in Trägerschaft oder mit Organisation eines Dritten in räumlicher Nähe zueinander gemeinschaftlich gepflegt und betreut werden, in denen die Gesamtverantwortung eines Leistungsanbieters für die Leistungen des Wohnens und der Betreuung nicht oder nur eingeschränkt besteht, diese aber auch nicht vollumfänglich durch die gemeinschaftlich lebenden Personen selbst wahrgenommen wird. Das Gesetz definiert insofern den Begriff der Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung, unter dem unterschiedliche bereits bestehende oder künftig sich entwickelnde Wohnformen der Pflege oder Eingliederungshilfe aufgrund eines entscheidenden gemeinsamen Merkmals: der zwischen einem Leitungsanbieter und der Bewohnerschaft geteilten Gesamtverantwortung für das Wohnen und die Pflege oder Betreuung. Dabei wird im Weiteren davon ausgegangen, dass der Schutzbedarf der Nutzerinnen und Nutzer derartiger Wohnformen geringer ist, als derjenige von Bewohnerinnen und Bewohnern von Einrichtungen im Sinne von § 4. Unter die Vorschrift fallen auch die Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach § 4 Absatz 3.

Zu Absatz 2

Der Umfang der Anwendung des Ordnungsrechtes auf unterstützende Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung wird in Absatz 2 festgelegt. Aufgrund des vergleichsweise geringen Grades der strukturellen Abhängigkeit der Nutzerinnen und Nutzer von dem verantwortlichen Leistungsanbieter sind auf diese Wohnformen nur die im allgemeinen Teil des Gesetzes formulierten Anforderungen mit dem Verzicht auf ordnungsrechtliche Vorschriften zur Struktur- und Ergebnisqualität anzuwenden. Demzufolge unterliegen diese Wohnformen lediglich der allgemeinen Anzeigepflicht nach § 7. § 19 regelt die dementsprechend reduzierte Aufsichtsführung, wonach Wohnformen nach § 5 nur anlassbezogen überwacht werden.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung