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BbgPBWoG (ENTWURF!)
Brandenburgisches Pflege und Betreuungswohngesetz
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg
Art. 6 Allgemeine Anforderungen (Regelung seit 26.05.2009)
(1) Eine Einrichtung nach § 4 oder eine Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung nach § 5 darf nur betreiben und leiten, wer die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(2) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet,

1. die Würde der Nutzerinnen und Nutzer vor Beeinträchtigungen zu schützen,

2. die Rechte auf Freiheit der Person, auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf Gewissens-, Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie auf den Schutz der personenbezogenen Daten zu wahren,

3. die Rechte auf Hilfe zur Selbsthilfe sowie auf Unterstützung einer möglichst selbstbestimmten und selbstständigen Lebensführung zu achten,

4. Gefährdungen für Leib, Leben oder Freiheit der Nutzerinnen und Nutzer infolge mangelhafter Erbringung der ihm obliegenden Pflege- oder Betreuungsleistungen zu verhindern und

5. die zivilrechtlichen Vorschriften zu beachten.

(3) Die Pflichten des Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 gelten auch für die mit der Leitung der Einrichtung oder der Wohnform beauftragten Personen.

(4) Die baulichen Anforderungen an unterstützende Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach der Brandenburgischen Bauordnung und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 27.05.2009
zur Entstehung des § 6 BbgKPBauV
Zu § 6 Allgemeine Anforderungen

Zu Absatz 1

Absatz 1 beschreibt eine Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs einer Einrichtung im Sinne von § 4 oder einer Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung im Sinne von § 5. Die Zuverlässigkeit des Leistungsanbieters ist angesichts der Verletzbarkeit gesundheitlich oder geistig beeinträchtigter Personen, die in unterstützenden Wohnformen leben, von herausragender Bedeutung. Von daher ist die Zuverlässigkeit des Leistungsanbieters und der mit der Leitung beauftragten Personen vor der Aufnahme des Einrichtungsbetriebes nachzuweisen. Es soll ausgeschlossen werden, dass offensichtlich ungeeignete Personen in Macht- und Kontrollpositionen gegenüber pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit Behinderungen gelangen.

Der Begriff der Zuverlässigkeit ist an § 34 Absatz 1 Gewerbeordnung angelehnt und durch die hierzu erfolgte Rechtsprechung bestimmt worden. Zuverlässig im Sinne dieser Regelung ist ein Leistungserbringer, wenn die für das Unternehmen bestehenden Pflichten gewahrt werden, die für die Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner relevant sind. Gründe, die eine Unzuverlässigkeit indizieren, sind zum Beispiel amtlich bekannte Strafdelikte wegen körperlicher oder sexueller Gewalt, Diebstahl oder Betrugsdelikten. Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit kann die Vorlage von polizeilichen Führungszeugnissen und Auszügen aus dem Bundeszentralregister verlangt werden.

Zu Absatz 2

Die allgemeinen Anforderungen sollen gewährleisten, dass Vernachlässigung und Gewalt, Freiheitsbeschränkungen und Übervorteilungen ausgeschlossen werden. Sie sollen aber darüber auch den Raum lassen für Selbstbestimmung und Verantwortungsübernahme durch die Menschen, die in den Wohnformen oder Einrichtungen leben. Mit den Nummern 1 bis 3 wird dabei Bezug genommen auf die „Charta der Rechte pflege- und hilfebedürftiger Menschen“. Die am 7. Dezember 2007 veröffentlichte Charta geht zurück auf die Arbeiten des im Herbst 2003 vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit initiierten "Runden Tisches Pflege". Die allgemeinen Anforderungen entsprechen auch dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz und zur Stärkung der Rechte und Möglichkeiten der Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2006. Nummer 4 beschreibt die Mindestanforderungen an die Pflege und treuung mit dem Ziel, Gefährdungstatbestände weitgehend auszuschließen, und dabei gleichzeitig nicht zu verhindern, dass neue und durch die Nutzerinnen und Nutzer der Leistungen selbstbestimmte Wege und Entwicklungen in der Pflege und Betreuung gegangen werden. Nummer 5 stellt den Bezug zu den zivilrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen den Anbietern sowie den Nutzerinnen und Nutzern der Leistungen her. Diese Regelung ist die Grundlage dafür, dass die aufsichtsführende Behörde die Wahrung der zivilrechtlichen Ansprüche der Nutzenden prüfen und Maßnahmen zu deren Durchsetzung veranlassen kann. Maßgebend ist hierbei das konkrete Vertragsverhältnis des verantwortlichen Leistungsanbieters mit den Nutzerinnen und Nutzern.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 gelten die in Absatz 2 bezeichneten Pflichten auch für die Personen, die mit der Leitung des Betriebes beauftragt worden sind. Die Pflicht nach Absatz 2 Nummer 5 ist ausgenommen, da diese Personen nicht Vertragspartei sind.

Zu Absatz 4

Durch die Vorschrift wird klargestellt, dass sich die baulichen Anforderungen an den Betrieb von unterstützenden Wohnformen nach dem geltenden Landesbaurecht richten..
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung