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BbgPBWoG (ENTWURF!)
Brandenburgisches Pflege und Betreuungswohngesetz
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg
Art. 7 Allgemeine Anzeigepflicht (Regelung seit 26.05.2009)
(1) Wer den Betrieb einer unterstützenden Wohnform nach § 4 oder § 5 aufnehmen will, hat diese Absicht der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme anzuzeigen (allgemeine Anzeige). Treten die eine Anzeigepflicht begründenden Umstände erst nach diesem Zeitpunkt ein, ist die Mitteilung unverzüglich nach Kenntnis der Umstände vorzunehmen.

(2) Die allgemeine Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

1. Anschrift der unterstützenden Wohnform,

2. die tatsächliche und die höchstmögliche Anzahl der zu betreuenden Personen,

3. Name und Anschrift des Trägers oder des Organisators der Wohnform,

4. soweit von Nummer 3 abweichend, Name und Anschrift des Anbieters von Pflege- oder Betreuungsleistungen,

5. soweit der Leistungsanbieter die Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen soll, ein Muster der für die Erbringung der Dienstleistungen abzuschließenden Verträge sowie Zeitpunkt der geplanten Aufnahme der Dienstleistungen und

6. soweit nicht zugleich eine Anzeige nach § 12 Absatz 1 vorzunehmen ist, eine Erklärung, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Anbieter der Pflege- oder Betreuungsleistungen und dem Vermieter der für die Leistungserbringung genutzten Räumlichkeiten bestehen.

(3) Ein Leistungsanbieter erfüllt die Anzeigepflicht nach Absatz 1 auch dann, wenn er gegenüber der zuständigen Behörde sein Einverständnis erklärt, dass sie auf die bei anderen öffentlichen Stellen eingereichten Unterlagen zurückgreifen darf. Voraussetzung dafür ist, dass diese die erforderlichen Angaben bereits enthalten und zwischen der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde und der öffentlichen Stelle eine Vereinbarung zum Datenaustausch besteht.

(4) Änderungen der Angaben nach Absatz 2 sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn die Leistungserbringung eingestellt werden soll. Im Falle einer Änderung der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2, bedarf es einer Änderungsanzeige nur, wenn mit der Änderung mehr als acht Personen in der unterstützenden Wohnform leben.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 27.05.2009
Regierungsbegründung zu § 7 BbgKPBauV
Zu § 7 Allgemeine Anzeigepflicht


Zu Absatz 1

§ 7 bestimmt in Absatz 1 die Pflicht des verantwortlichen Leistungsanbieters, den Betrieb einer unterstützenden Wohnform im Sinne der §§ 4 und 5 drei Monate vor der Inbetriebnahme, spätestens unverzüglich nach Kenntnis der die Anzeigepflicht begründenden Umstände anzuzeigen. Insoweit unterliegen alle im Anwendungsbereich des Gesetzes liegenden Wohnformen und Einrichtungen einer Anzeigepflicht, sofern nicht eine privat organisierte Wohngemeinschaft oder eine Selbstverantwortung nach § 2 Absatz 2 vorliegt. Somit kommt es nicht darauf an, ob eine rechtliche Trennung zwischen Vermietung und Betreung vorhanden ist oder nicht. In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese für eine selbstverantwortlich geführte Wohngemeinschaft sprechende Voraussetzung häufig nach außen dargestellt wurde, tatsächlich aber, z. B. aus mangelnder Informiertheit oder aus die Wahlmöglichkeit einschränkenden gesundheitlichen Gründen der Bewohnerinnen und Bewohner, nicht vorgelegen hat. Ebenso unerheblich ist, ob die Einrichtung förmlich zu dem Zweck der Pflege und Betreuung des aufgenommenen Personenkreises betrieben wird.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält einen abschließenden Katalog der erforderlichen Angaben. Diese beziehen sich auf wesentliche Informationen zur Größe der Einrichtung und dem angebotenen Dienstleistungsspektrum. Der verantwortliche Leistungsanbieter hat darüberhinaus anzugeben, in welcher rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung er zum Vermieter der betreffenden Wohnform bzw. zum Erbringer der Pflegeoder Betreuungsleistungen steht. Diese Angabe ist unerlässlich, um mögliche Verflechtungen zwischen dem Erbringer der Pflege- oder Betreuungsleistungen und Vermieter festzustellen, die zur Annahme einer Einrichtung führen.

Zu Absatz 3

Der Entbürokratisierung dient die Vorschrift des § 7 Absatz 3, wonach der zur Anzeige verpflichtete Leistungsanbieter sein Einverständnis erklären kann, auf die bei den Leistungsträgern nach dem Elften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder anderen öffentlichen Stellen eingereichten Unterlagen zurückzugreifen, soweit diese die erforderlichen Angaben bereits enthalten und zwischen der nach dem Gesetz zuständigen Behörde und dem Leistungsträger oder der öffentlichen Stelle eine Vereinbarung zum Datenaustausch besteht.

Zu Absatz 4

Absatz 4 begründet die Pflicht des verantwortlichen Leistungsanbieters, Änderungen von anzeigepflichten Angaben ohne schuldhaftes Zögern der zuständigen Behörde mitzuteilen. Wenn die Änderung dazu führt, dasss in der unterstützenden Wohnform mehr als acht Personen leben, ist dies mitzuteilen, da das Erreichen dieser Personenzahl nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 zu einer anderen rechtlichen Bewertung der unterstützenden Wohnform mehr als acht Personen leben, ist dies mitzuteilen, da das Erreichen dieser Personenzahl nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 zu einer anderen rechtlichen Bewertung der unterstützenden Wohnform führen kann. Außerhalb dieses Schwellenwertes besteht keine Anzeigepflicht für Änderungen der tatsächlichen Personenzahl.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung