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BbgPBWoG (ENTWURF!)
Brandenburgisches Pflege und Betreuungswohngesetz
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg
Art. 8 Zusätzliche Qualitätsanforderungen (Regelung seit 26.05.2009)
(1) Eine Einrichtung nach § 4 darf nur betreiben, wer als Leistungsanbieter

1. neben der Zuverlässigkeit auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb der Einrichtung besitzt; von der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist in der Regel auszugehen, wenn ein Versorgungvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Vereinbarung nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, und

2. die Gewähr dafür bietet, dass für alle auf die Bewohnerinnen und Bewohner bezogenen Betriebsabläufe die Entscheidungsbefugnisse, die Verantwortungsbereiche der Leitungspersonen und Beschäftigten und die Kommunikationswege innerhalb der Organisation festgelegt sind; dies gilt insbesondere für die Bereiche Pflege, Betreuung, Verpflegung und Hauswirtschaft.

(2) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet,

1. eine nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechende Qualität der Betreuung, Pflege und Förderung zu erbringen; dies ist in der Regel anzunehmen, soweit die nach dem Elften oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten Qualitätsmaßstäbe und Expertenstandards gewahrt werden,

2. einen ausreichenden Infektionsschutz sicherzustellen,

3. einen ordnungsgemäßen Umgang mit Medikamenten zu gewährleisten,

4. eine angemessene hauswirtschaftliche Versorgung zu leisten oder vorzuhalten, soweit diese Leistung vertraglich vereinbart ist,

5. die Leistungen unter Wahrung der kulturellen, geschlechtlichen und sexuellen Identität der Bewohnerinnen und Bewohner zu erbringen,

6. Vorkehrungen für die Wahrung der Selbstbestimmung bei zunehmendem Unterstützungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner, in krankheitsbedingten Krisensituationen und im Sterben zu treffen,

7. die vertraglichen Leistungen unter Einhaltung der nicht abdingbaren gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Entgelterhöhungen, Anpassungspflichten auf veränderte Betreuungsbedarfe, Kündigung sowie Nachsorgepflicht bei rechtswirksamen Kündigungen zu erbringen sowie angemessene Entgelte zu verlangen und

8. die Bewohnerinnen und Bewohner auf trägerneutrale Beratungsstellen und externe Beschwerdemöglichkeiten durch entsprechenden Aushang hinzuweisen.

(3) Die Pflichten des Absatzes 2 Nummer 1 bis 6 gelten auch für die mit der Leitung der Einrichtung beauftragten Personen.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 27.05.2009
zur Entstehung des § 8 BbgKPBauV
Zu § 8 Zusätzliche Qualitätsanforderungen

Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen leben aufgrund der rechtlichen oder tatsächlichen Untrennbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen von dem Wohnelement in einem vergleichsweise ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis zu den Leistungsanbietern. Ob sie mit dem gebotenen Maß an Sicherheit ein selbstbestimmtes Leben führen können, hängt maßgeblich von dem Leistungsanbieter ab. Von daher stellt das Gesetz erweiterte Anforderungen an die Träger und Organisatoren von Einrichtungen. Die Anforderungen sind neben jenen des § 6 zu erfüllen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 formuliert die Anforderungen, die bereits vor der Aufnahme des Betriebes nachgewiesen werden müssen. Die Anforderung der persönlichen Eignung nach § 6 Absatz 1 wird in Nummer 1 um das Element der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ergänzt. Die aus dem Heimgesetz übernommene Anforderung soll verhindern, dass Zahlungsschwierigkeiten des Trägers durch Einsparungen in den Betreuungsleistungen ausgeglichen werden. Bei Abschluss eines Versorgungsvertrages mit den Verbänden der Pflegekassen oder einer Leistungsvereinbarung mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vermutet, vermutet, da die wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Leistungsanbieters bereits vor Vertragsabschluss durch die Träger der Sozialleistungen geprüft wurde und die aufgrund der Verträge erzielten Einnahmen die Grundlage einer wirtschaftlichen Betriebsführung sicherstellen. Gegenüber dem alten Heimgesetzwird der Verwaltungsaufwand erheblich vermindert, da eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die zuständige Behörde vor Inbetriebnahme einer Einrichtung in der Regel nicht durchgeführt werden muss.

Nummer 2 verpflichtet den Träger, ein Mindestmaß an Organisationsmanagement in Pflege, Betreuung, Verpflegung und Hauswirtschaft sicherzustellen. Entscheidungsbefugnisse und Verantwortungsbereiche der Personen, die mit der Einrichtungsleitung, mit der Leitung von Teilbereichen oder untergliederten Bereichen beauftragt sind, müssen ebenso deutlich und nachvollziehbar beschrieben und benannt sein wie die Wege, auf denen Entscheidungen, Anweisungen und Informationen von der Quelle zum Ort ihrer Umsetzung und zwischen den Bereichen kommuniziert werden. Dieses Mindestmaß an betrieblichem Management ist insbesondere in denjenigen Bereichen des Einrichtungsbetriebes unerlässlich, in denen die Wahrnehmung der essentiellen Bedürfnisse und Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner davon abhängt, dass erforderliche Entscheidungen tatsächlich getroffen und umgesetzt werden und relevante Informationen dorthin gelangen wo sie benötigt werden. Die Anforderung ist auch unerlässlich, um auf Missstände und Mängel im Betrieb der Einrichtung angemessen reagieren zu können. Beratung und Anordnungen können nur dann zu einer Beseitigung von Mängeln führen, wenn gewährleistet ist, dass die Organisationsstruktur der Einrichtung deren Umsetzung tatsächlich zulässt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 formuliert die Anforderungen, die im Einrichtungsbetrieb erfüllt werden müssen. Gegenüber dem Heimgesetz wurde die Zahl der Anforderungen reduziert. Die Regelungen sind auf das zur Sicherstellung des Gesetzeszieles erforderliche Maß beschränkt. Sie sollen den Schutz der Grundlagen der Lebensführung und die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen gewährleisten. Die Pflichten wirken den Gefahren entgegen, welche die strukturelle Abhängigkeit der hilfebedürftigen Personen vom Anbieter des Wohnens und der zum täglichen Leben unerlässlichen Dienstleistung mit sich bringen kann.

Nummer 1 beschreibt abweichend vom bisherigen Heimgesetz die Mindestanforderung an die Qualität der Pflege oder Betreuung nicht durch eigene ordnungsrechtliche Qualitätsstandards. Vielmehr stellt die Regelung einen unmittelbaren Bezug auf die umfassend geregelten Verfahren zur Prozess- und Ergebnisqualität in den für die Pflege und die Eingliederungshilfe relevanten Leistungsgesetzen her. Als anerkannter Stand der Erkenntnisse wird ein Terminus aufgegriffen, der bereits im Heimgesetz verwendet wird. Der Bezug auf den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse ermöglicht dabei, dass gesicherte Positionen aus der fortlaufend geführten fachlichen Debatte über Qualitätsfragen in der Pflege und in der Förderung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen in den ordnungsrechtlichen Regelungen Beachtung finden. Dabei wird die Regelvermutung eingeführt, dass die ordnungsrechtlichen Anforderungen an die Qualität der Pflege und Betreuung in Pflegeeinrichtungen erfüllt sind, wenn die leistungsrechtlichen Qualitätsvorschriften umgesetzt werden. § 113 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sieht mit den Maßstäben und Grundsätzen zur Weiterentwicklung der Qualität ein Aushandlungsverfahren auf Bundesebene zur Qualität der Pflege vor. Pflegeeinrichtungen sind nach § 11 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dazu verpflichtet, die Pflege auf dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch- pflegerischen Erkenntnisse zu erbringen. Im Bereich der Eingliederungshilfe stehen die Leistungsvereinbarungen nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Rahmenvereinbarungen nach § 79 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und sind Ergebnis eines Aushandlungsprozesses von für die Verhandlungsparteien verbindlichen Qualitätszielen der Eingliederungshilfe.

Die Regelung bewirkt, dass Einrichtungsträger nicht von voneinander abweichenden Qualitätsbegriffen externer Prüfinstitutionen betroffen sind. Sie ermöglicht darüber hinaus eine Harmonisierung des Prüfgeschehens und ist insofern eine wichtige Grundlage für die Zusammenarbeit der prüfenden Institutionen.

Nummer 2 wurde wegen des hohen Ranges des Infektionsschutzes für die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner als Regelungsgehalt aus dem Heimgesetz übernommen. Die Formulierung des ausreichenden Infektionsschutzes ermöglicht zum einen den Bezug zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst. Zum anderen soll so sichergestellt werden, dass der Infektionsschutz dem Grad der Gefährdung der in der Einrichtung lebenden Personen entspricht. Das Hygieneregime einer Einrichtung muss fachlich begründet sein, um ein vermeidbares Infektionsrisiko für Bewohnerinnen und Bewohner tatsächlich auszuschließen ohne dabei das Leben und Wohnen in Einrichtungen unter klinische Bedingungen zu stellen. Der Umgang einer Einrichtung mit Medikamenten kann für das Wohl, die Gesundheit und die Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner schwerwiegende Auswirkungen haben. Insofern wird die Norm in der Nummer 3 dem Grunde nach aus dem Heimgesetz übernommen. Jedoch wird auch in diesem Bereich auf eigene heimrechtliche Standards im Umgang mit Medikamenten verzichtet. Die Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Umgang mit Medikamenten enthält die Voraussetzung, dass dieser in der Einrichtung überhaupt stattfindet. Hieran fehlt es, sofern sich Bewohnerinnen und Bewohner selbstständig mit Medikamenten versorgen. Lässt sich hingegen eine Einrichtung mit Medikamenten beliefern und ist die bewohnerbezogene Aufbewahrung und verordnungsgemäße Applikation der Medikamente Teil der Dienstleistung der Einrichtung gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern, so greifen indirekt die durch das Apothekengesetz gegebenen Vorgaben zur Qualitätssicherung. Der Belieferung einer Einrichtung liegt, sofern diese ordnungsgemäß vonstatten geht, ein Apothekenvertrag nach § 12a Apothekengesetz zugrunde. Die liefernde Apotheke ist durch diesen Vertrag zu einer umfassenden Beratung und Qualitätssicherung in der Einrichtung verpflichtet und unterliegt hierin der staatlichen Apothekenaufsicht. Die Regelung vereinfacht insofern das Prüfgeschehen ohne Abstriche in der Qualität der Medikamentenversorgung zuzulassen. Die Pflicht zur angemessenen hauswirtschaftlichen Versorgung nach Nummer 4 ist aus dem Heimgesetz übernommen worden. Der Ausschluss der Verpflichtung des Leistungsanbieters zur Leistung einer angemessenen hauswirtschaftlichen Versorgung für den Fall einer Selbstversorgung ermöglicht die Umsetzung einer selbstbestimmt gefällten Entscheidung der Bewohnerin oder des Bewohners darüber, bestimmte hauswirtschaftliche Leistungen selbst zu erbringen oder Dritte für diese Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Nummer 5 konkretisiert die Anforderungen an die Wahrung der Persönlichkeitsrechte nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 für Einrichtungen. Der Träger wird verpflichtet, bei der Planung und Durchführung aller Leistungen die Einzigartigkeit jeder Bewohnerin und jedes Bewohners zu respektieren. Die Identität der Person ist maßgeblich durch ihren kulturellen Hintergrund geprägt. Die Regelung verpflichtet den Träger, kulturell bedingte Werte und Gewohnheiten zu respektieren und die Lebensführung unter Wahrung derselben zu ermöglichen. Zum Ausdruck der Individualität gehört die geschlechtliche und sexuelle Identität des Bewohners oder der Bewohnerin, über die allein deren Selbstverständnis entscheidet. Die sexuelle Identität ist Ausdruck der sexuellen Orientierung und der Bedürfnisse und Gewohnheiten volljähriger Menschen im Umgang mit der eigenen Sexualität. Der Träger von Einrichtungen ist durch die Regelung verpflichtet, in allen Aspekten seiner Leistungserbringung, insbesondere aber im Wohnen und in der Pflege und Betreuung die Wahrung der sexuellen Identität der Bewohnerin oder des Bewohners zu respektieren und einen respektierenden Umgang seiner Beschäftigten sicherzustellen und eine dieser Identität entsprechende Lebensgestaltung tatsächlich zu ermöglichen.

Nummer 6 führt über die allgemeinen Anforderungen nach § 6 hinausgehende Pflichten des Trägers einer Einrichtung auf, die der Wahrung der Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner dienen. Die Regelung wird der Tatsache gerecht, dass Selbstbestimmung und Menschenwürde von in Einrichtungen lebenden Personen immer dann in besonderem Maße bedroht sind, wenn deren Sicherheits- und Schutzbedarf zunimmt, die Äußerung der eigenen Bedürfnisse aber nur eingeschränkt möglich ist. Die Regelung nimmt insbesondere Bezug auf die Extremsituation des Sterbens. Krankheitsbedingte Krisensituationen können beispielsweise auch im Fall von psychotischen Krankheitsschüben oder Suchtrückfällen gegeben sein. Die Regelung verpflichtet den Träger, sich soweit wie möglich rechtzeitig mit der Bewohnerin oder mit dem Bewohner über Verfahrensweisen in Krisensituationen abzustimmen. Der Träger hat beispielsweise sicherzustellen, dass Beschäftigte über die Grenzen der Zulässigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen und über die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen aufgeklärt sind und über Kenntnisse der Aufgaben gesetzlicher Betreuer verfügen. Vorkehrungen können auch dergestalt getroffen werden, dass relevante Informationen zum Werte- und Erfahrungshintergrund der Person in die Planung von Pflege- und Betreuungsprozessen einfließen.

Nummer 7 verweist auf die zivilrechtlichen Regelungen der Heimvertragsgestaltung im Entwurf eines entsprechenden Sonderzivilrechtes der Bundesregierung. Das Gesetz verzichtet auf eigene Detailregelungen. Die ordnungsrechtliche Verpflichtung des Einrichtungsträgers zur Einhaltung der wesentlichen, nicht in die Disposition der Vertragsparteien gestellten vertragsrechtlichen Vorschriften ist die Grundlage für die aufsichtsrechtliche Überwachung zur Wahrung der Würde und der Selbstbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer und zur Verhinderung von Gefährdungen für die Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit. So ist etwa die Nachsorgepflicht des Leistungsanbieters nach Schließung der unterstützenden Wohnform oder Kündigung des Wohn-Betreuungsvertrages deshalb ordnungsrechtlich abzusichern, weil sich die betroffene Bewohnerin oder der betroffene Bewohner bei ihrer Nicht-befolgung möglicherweise Gefährdungen der körperlichen Unversehrtheit gegenübersieht. Die für die Sicherheit und das Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner unerlässlichen rechtlichen Ansprüche auf Schutz und Leistungserbringung sollen deshalb bei der Durchführung des Ordnungsrechtes sichergestellt werden, wenn die Durchsetzung zivilrechtlicher Positionen aufgrund einer besonders verletzlichen Lebenslage nur eingeschränkt möglich ist. Gegenüber dem Heimgesetz neu aufgenommen wurde in Nummer 8 die Verpflichtung des verantwortlichen Leistungsanbieters, die Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen über externe Beschwerdemöglichkeiten und trägerneutrale Beratungsmöglichkeiten per Aushang zu unterrichten. Diese Verpflichtung wird als notwendige Maßnahme zur Stärkung der Verbraucherrechte der Bewohnerinnen und Bewohner gesehen. Das Vorhandensein einer strukturellen Abhängigkeit führt häufig auch zu einer Zurückhaltung der Bewohnerinnen und Bewohner, ihre Interessen gegenüber dem verantwortlichen Leistungsanbieter kundzutun und zu vertreten. Den betroffenen Personen soll hierdurch die Möglichkeit zur Kenntnis gebracht werden, dass sie sich anonym und ohne Furcht vor Konsequenzen an Dritte wenden können. Externe Beschwerdemöglichkeiten im Sinne der Regelung bieten die Aufsichtsbehörde, die kommunale Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Träger der Sozialhilfe, die Verbände der Pflegekassen im Land Brandenburg und gegebenenfalls auch der Landesverband, dem der Leistungsanbieter angehört. Als Angebot unabhängiger Beratung wäre im Bereich der Pflege auf den nächsten Pflegestützpunkt nach § 92c des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu verweisen. Grundsätzlich sind auch die regionalen Niederlassungen der Verbraucherzentrale und, sofern Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch berührt sind, die unabhängigen Patientenberatungsstellen geeignete externe Beratungsstellen.

Zu Absatz 3

Die Regelung der Verantwortlichkeit von Leitungspersonen stellt klar, dass Beschäftigte des Trägers, die mit der Einrichtungsleitung betraut sind, sowie in Pflegeeinrichtungen die leitende Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung) in der Pflicht stehen, den in Absatz 2 getroffenen Mindestanforderungen nachzukommen. Die Verantwortung für die Umsetzung der vertraglichen Pflichten des Trägers ist davon ausgenommen. Die Regelung ist im Zusammenhang mit den Anforderungen an das Management nach Absatz 1 Nummer 2 die Grundlage dafür, dass die ordnungsrechtlichen Mindestanforderungen in den Arbeitsabläufen des Einrichtungsbetriebes Beachtung finden. Sie ermöglicht auch, dass im Falle festgestellter Mängel in der Erfüllung der Anforderungen die erforderlichen Maßnahmen durch die zuständige Behörde umgesetzt werden können.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung