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BbgPBWoG (ENTWURF!)
Brandenburgisches Pflege und Betreuungswohngesetz
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg
Art. 9 Strukturanforderungen (Regelung seit 26.05.2009)
(1) Der Betrieb einer Einrichtung nach § 4 ist nur zulässig, wenn die Beschäftigten und die mit der Leitung beauftragten Personen für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit persönlich und fachlich geeignet sind. Die Zahl der Beschäftigten muss zur Erbringung der Leistungen ausreichen.

(2) Der Leistungsanbieter einer Einrichtung ist verpflichtet, eine angemessene Qualität des Wohnens sicherzustellen. Die Bedürfnisse von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder behinderungsbedingten Hilfebedarf an Wohnlichkeit, Barrierefreiheit, Brandsicherheit, Raumangebot und Privatsphäre sind zu berücksichtigen.

(3) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung kann mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung durch Rechtsverordnung Folgendes regeln:

1. die besonderen Anforderungen an die Wohnqualität in Einrichtungen, insbesondere die Anforderungen an Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen, und

2. die dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität der Personalausstattung sowie die fachlichen und persönlichen Mindestanforderungen an die Eignung der Leitung und der Beschäftigten.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 27.05.2009
zur Entstehung des § 9 BbgKPBauV
Zu § 9 Strukturanforderungen

§ 9 regelt die an die Einrichtung zu stellenden Strukturanforderungen in personeller und baulicher Hinsicht.

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht § 11 Absatz 2 Nummer 2 des Heimgesetzes und wurde im Wesentlichen übernommen. Der verantwortliche Leistungsanbieter hat die Pflicht, persönlich und fachlich geeignetes Personal vorzuhalten, das für die zu leistenden Tätigkeiten ausreicht. Beschäftigte müssen demnach neben der erforderlichen formellen Qualifikation auch die tatsächliche Fähigkeit und Fertigkeit zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Einrichtungsbetrieb besitzen und laufend in der Praxis unter Beweis stellen. Die Anzahl der Beschäftigten muss so bemessen sein, dass die erforderlichen Pflegeund Betreuungsleistungen unter den konkreten baulichen und organisatorischen Umständen in der Einrichtung tatsächlich erbracht werden können.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift regelt die Verpflichtung des verantwortlichen Leistungsanbieters, eine angemessene Qualität des Wohnens sicherzustellen. Erstmals werden explizit auch die Begriffe der Wohnlichkeit und der Privatsphäre genannt. Damit haben die verantwortlichen Leistungsanbieter dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner in der Einrichtung ihren Lebensmittelpunkt begründet haben und damit ihr „Zuhause“ darstellt. Wohnlichkeit und Privatsphäre sind insoweit in ein sachgerechtes Verhältnis zu dem Sicherheitsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner zu setzen. Dieser ist insbesondere an brandschutztechnischen Gesichtspunkten und der Barrierefreiheit auszurichten. Der Leistungsanbieter muss zudem die bestehenden räumlichen Verhältnisse der Einrichtung so gestalten, dass die Privatsphäre der Bewohnerinnen und Bewohner weitestgehend gewahrt werden kann.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält die Ermächtigung des für Soziales zuständigen Mitglieds der Landesregierung, Rechtsverordnungen über betriebsnotwendige bauliche und personelle Mindestanforderungen zu erlassen. Er entspricht insoweit § 3 Absatz 2 des Heimgesetzes, dem der Erlass der Heimmindestbauverordnung und der Heimpersonalverordnung zugrundeliegt. Die Rechtsverordnungen sind nach Verabschiedung des Gesetzes nach Maßgabe der getroffenen Regelungen neu zu fassen. Der Regelungsbereich der Nachfolgeregelung zur Heimmindestbauverordnung wird auf die Anforderungen an die Wohnqualität, insbesondere die Anforderungen an Wohn-, Aufenthalts-, Therapieund Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen beschränkt. Die Rechtsverordnungen sind mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung zu erlassen. So soll gewährleistet werden, dass die Anforderungen in einem angemessenen Verhältnis zu möglichen kostenrelevanten Auswirkungen stehen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung