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BbgPBWoG (ENTWURF!)
Brandenburgisches Pflege und Betreuungswohngesetz
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg
Art. 15 Individuelle Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner (Regelung seit 26.05.2009)
(1) Bei der Planung und Durchführung individueller Pflege- und Betreuungsprozesse hat die betroffene Person das Recht auf Mitwirkung und Einsichtnahme in ihre personenbezogenen Dokumentationen. Die schriftliche, datentechnische oder audiovisuelle Erfassung und Weitergabe personenbezogener Informationen durch den Leistungsanbieter und dessen Beschäftigte bedürfen der Zustimmung der einzelnen Person. Dies gilt nicht, wenn die Erfassung und Weitergabe aufgrund anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. § 19 Absatz 5 Nummer 3 bleibt unberührt.

(2) Wenn das unmittelbare Wohnumfeld verändert werden soll, ist das Einverständnis der betroffenen Person einzuholen. Unmittelbares Wohnumfeld ist die Räumlichkeit, welche als persönlicher Lebensmittelpunkt und zu Schlafzwecken durch die jeweilige Person genutzt wird. Eine gegen den Willen der betroffenen Bewohnerin oder des betroffenen Bewohners getätigte Veränderung des unmittelbaren Wohnumfeldes ist nur zulässig, wenn sie

1. von der Mietpartei nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu dulden wäre, oder

2. aufgrund pflegerischer, betreuungsbedingter oder medizinisch indizierter Gründe erforderlich ist. Eine auf Satz 3 Nummer 2 gestützte Maßnahme hat der Leistungsanbieter zu dokumentieren.

(3) Bei der Belegung von Mehrbettzimmern sind die Bewohnerinnen und Bewohner anzuhören und ihre geäußerten Wünsche hinsichtlich der Person der Mitbewohnerin oder des Mitbewohners angemessen zu berücksichtigen. Dem Wunsch, in ein Einzelzimmer umzuziehen, soll Personen, die in einem Mehrbettzimmer wohnen, nach Möglichkeit entsprochen werden.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 27.05.2009
zur Entstehung des § 15 BbgKPBauV
Zu § 15 Individuelle Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner

§ 15 begründet erstmals ein individuelles Mitwirkungsrecht der Bewohnerinnen und Bewohner, um ihre Rechte zu stärken.

Zu Absatz 1

Jede Bewohnerin und jeder Bewohner muss bei der Festlegung von Zielen und Maßnahmen in der Pflege und Betreuung beteiligt werden. Ebenso wird ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht nochmals ausdrücklich verankert, um die Intensivierung der strukturellen Abhängigkeit zu verhindern. Sie haben zudem das Recht, in ihre Akten und sonstigen sie betreffenden Dokumentationen Einsicht zu nehmen.

Zu Absatz 2

Daneben hat jede Gestaltung des unmittelbaren Wohnumfeldes grundsätzlich im Einverständnis mit der betroffenen Person zu erfolgen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Entsprechendes auch durch eine Mieterin oder einen Mieter nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu dulden wäre oder dringende medizinische, pflegerische oder betreuungsbedingte Gründe hierfür sprechen. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Wohnen unabhängig von seiner Erscheinungsform einen der elementarsten Lebensbereiche eines Menschen darstellt. Ist von der Alternative des Satzes 3 Nummer 2 Gebrauch gemacht worden, ist der verantwortliche Leistungsanbieter verpflichtet, eine gegen den Willen der Bewohnerin oder des Bewohners getätigte Umgestaltung des unmittelbaren Wohnumfeldes zu dokumentieren. Die Wahrung der Selbstbestimmungsrechte wird hierdurch für die zuständige Behörde überprüfbar.

Zu Absatz 3

Der Gedanke des elementaren Lebensbereiches hat ebenso in Absatz 3 Einfluss gefunden, wonach den Bewohnerinnen und Bewohnern ein Mitspracherecht bei der Belegung von Mehrbettzimmern eingeräumt wird.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung