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BbgPBWoG (ENTWURF!)
Brandenburgisches Pflege und Betreuungswohngesetz
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg
Art. 16 Gemeinschaftliche Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner, Ombudspersonen *** (Regelung seit 24.03.2009)
(1) Der Leistungsanbieter hat die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Fragen des gemeinschaftlichen Lebens durch einen Bewohnerschaftsrat sicherzustellen. In diesem wirken ausschließlich Bewohnerinnen und Bewohner der jeweiligen Einrichtung mit. Auf die Bildung eines Bewohnerschaftsrates kann verzichtet werden, wenn dies durch Umstände, die vom Leistungsanbieter nicht zu vertreten sind, nicht möglich ist. In diesem Fall hat der Leistungsanbieter Maßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand sozialpädagogischer Erkenntnisse zur Sicherung der gemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte anzuwenden. Der Bewohnerschaftsrat wirkt bei Entscheidungen des Leistungsanbieters und der Leitung im unmittelbaren und im erweiterten Mitwirkungsbereich mit.

(2) Zu den Angelegenheiten des unmittelbaren Mitwirkungsbereiches zählen

1. die Alltags- und Freizeitgestaltung,
2. die Gestaltung von Gemeinschaftsräumen,
3. Fragen der Verpflegung und
4. Regelungen zum Zugang zu gemeinschaftlich genutzten Wohn- und Aufenthaltsräumen, soweit diese § 19 nicht widersprechen.

Der erweiterte Mitwirkungsbereich umfasst

1. Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner und der Hausordnung,

2. Änderung der Entgelte, soweit diese nicht ausschließlich durch Anpassung der Vereinbarungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bedingt ist,

3. Maßnahmen zur Sicherung einer angemessenen hauswirtschaftlichen Versorgung,

4. umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen der Einrichtung,

5. Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Betriebes und

6. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen.

(3) Der Bewohnerschaftsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer Versammlung einladen, zu der jede Bewohnerin oder jeder Bewohner der Einrichtung eine Vertrauensperson beiziehen kann.

(4) Die kreisfreie Stadt, die amtsfreie Gemeinde oder das Amt, in deren Gebiet sich die Einrichtung befindet, kann für die Einrichtung Ombudspersonen bestimmen. Macht die kommunale Gebietskörperschaft von ihrem Bestimmungsrecht keinen Gebrauch, kann die zuständige Behörde die Ombudspersonen benennen. Bei der Benennung sind ehrenamtlich engagierte Personen und Organisationen sowie die Vorschläge des Bewohnerschaftsrates zu berücksichtigen. Nachvollziehbare Einwände des Leistungsanbieters sollen berücksichtigt werden. Die Ombudspersonen fördern die Beteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde oder im Stadtteil. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Sie unterstützen den Bewohnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Soweit der Bewohnerschaftsrat es beschließt, können die Mitwirkungsrechte im erweiterten Mitwirkungsbereich durch den Bewohnerschaftsrat und die Ombudspersonen gemeinsam wahrgenommen werden. Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, die Wahrnehmung der Aufgaben der Ombudspersonen zu ermöglichen. Der Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung und der Zutritt zu den Gemeinschaftsräumen darf durch den Leistungsanbieter zu den üblichen Geschäftszeiten nicht beschränkt werden.

(5) Die Ombudspersonen wählen aus ihrer Mitte eine Ansprechperson für die zuständige Behörde. Ihre Tätigkeitsaufnahme ist durch den Leistungsanbieter gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(6) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, die Bewohnerinnen und Bewohner über die Mitglieder der Organe der gemeinschaftlichen Mitwirkung sowie über deren Rechte und Pflichten zu unterrichten.

(7) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung die Wahl des Bewohnerschaftsrats und die Bestellung von Ombudspersonen sowie Art, Umfang und Form der gemeinschaftlichen Mitwirkung regeln.

(8) Die Regelungen zur gemeinschaftlichen Mitwirkung finden keine Anwendung auf Einrichtungen, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger bis zu einer Dauer von drei Monaten dienen.

Fußnote zu § 16:
Artikel 1 § 16 Absatz 7 ...(und andere §) treten am 24.03.2009 in Kraft, Absatz 1-6 und 8 treten am 01.01.2010 in Kraft.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 27.05.2009
zur Entstehung des § 16 BbgKPBauV
Zu § 16 Gemeinschaftliche Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner, Ombudspersonen

Zu Absatz 1

Im Unterschied zum Heimrecht des Bundes ist nunmehr im Bereich des unmittelbaren Lebensumfeldes der Bewohnerinnen und Bewohner eine Mitwirkungsform unter ausschließlicher Beteiligung der in der konkreten Einrichtung lebenden Personen zu bilden. Fragen der Alltags- und Freizeitgestaltung, der Verpflegung, der Gestaltung von Gemeinschaftsräumen und deren Öffnung nach außen können naturgemäß nur durch die Bewohnerinnen und Bewohner selbst beantwortet werden. Dies gilt unabhängig davon, welche Bindungen sie zu Angehörigen, gesetzlichen Betreuungspersonen oder sonstigen Außenstehenden aufweisen. Menschen, die nicht selbst in einer Einrichtung leben, verfügen nicht ohne Weiteres über die Erfahrung, die das Zusammenleben in einer Einrichtung mit sich bringt.

Ist die Bildung eines Bewohnerschaftsrates nicht möglich, ist der Leistungsanbieter verpflichtet, die gemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte nach dem allgemein anerkannten Stand sozialpädagogischer Erkenntnisse sicherzustellen, wodurch ihm insbesondere Empowerment-Strategien zu Seite stehen. Die leistungsrechtlich geforderte Qualität der Pflege und Betreuung nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse schließt die Berücksichtigung der Bewohnerwünsche mit ein. Sie ist in der hier geregelten Mitwirkung auf die Elemente der Pflege und Betreuung zu beziehen, die gemeinschaftlich erbracht werden. Da sich die Regelung ausdrücklich auf die Gestaltung des gemeinschaftlichen Lebens bezieht, ist diese nur dort maßgebend, wo die Alltagsgestaltung auch gemeinschaftlich wahrgenommen wird. Dies ist beispielsweise in Einrichtungen für Menschen mit apallischem Syndrom (Phase F) nur beschränkt der Fall.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt die Angelegenheiten des unmittelbaren Mitwirkungsbereiches, der nur durch die Bewohnerinnen und Bewohner selbst wahrgenommen werden kann. Satz 2 enthält demgegenüber die Gegenstände des erweiterten Mitwirkungsbereichs.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die grundsätzliche Aufgabenwahrnehmung durch den Bewohnerschaftsrat, indem dieser mindestens jährlich zu einer Versammlung einlädt.

Zu Absatz 4

Absatz 4 gibt den kreisfreien Städten, den amtsfreien Gemeinden und dem Amt das Recht, Ombudspersonen für Einrichtungen und ihnen gleichgestellte Wohnformen zu benennen. Diese haben die Aufgabe, Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen aktiv in soziale und nachbarschaftliche Netzwerke im Wohnort einzubinden. Die Ombudspersonen beteiligen die Bewohnerinnen und Bewohner am gesellschaftlichen und kulturellen Leben im Wohnumfeld der Einrichtung. Sie sollen den Bewohnerschaftsrat in seiner Arbeit unterstützen. Da es sich im erweiterten Mitwirkungsbereich um anspruchsvolle Materien wie der Mitwirkung an der Änderung der Leistungs- entgelte oder der Aufstellung und Änderung von Musterverträgen handelt, ist hier zudem die Wahrnehmung der Mitwirkung gemeinsam mit dem Bewohnerschaftsrat möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bewohnerschaftsrat die Ombudspersonen zur Beteiligung bei der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte legitimiert hat. Das Engagement von Personen aus dem Wohnumfeld der Einrichtung und von Angehörigen soll die Mitwirkung des Bewohnerschaftsrates unterstützen. Die Bestimmung der Ombudspersonen erfolgt vorrangig durch die kreisfreien Städte, die amtsfreien Gemeinden oder die Ämter, da die kommunalen Gebietskörperschaften über differenzierte Kenntnisse über die ehrenamtlichen Strukturen vor Ort verfügen. Bei der Bestimmung sollen Personen berücksichtigt werden, die über Rechte der Einrichtungsbewohnerinnen und Einrichtungsbewohner nach diesem Gesetz informiert sind. Die Ombudspersonen sind von der zuständigen Behörde zu benennen, wenn die Gemeinde ihrem Bestimmungsrecht nicht nachkommt.

Zu Absatz 5

Die Ombudspersonen haben eine Ansprechperson für die zuständige Behörde zu benennen, deren Tätigkeitsaufnahme durch den verantwortlichen Leistungsanbieter mitzuteilen ist. Damit erhält die Behörde die Gelegenheit, ihre Kommunikation mit den Ombudspersonen der jeweiligen Einrichtung so zu gestalten, dass sie über wesentliche Aspekte der heimrechtlichen Verfahren informiert sind.

Zu Absatz 6

Absatz 6 begründet die Pflicht des verantwortlichen Leistungsanbieters, über die Rechte und Pflichten der Organe der gemeinschaftlichen Mitwirkung zu unterrichten. Eine umfassende Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte kann nur erfolgen, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner von Funktion und Inhalt der Aufgabengebiete der gemeinschaftlichen Mitwirkungsorgane wissen.

Zu Absatz 7

Absatz 7 enthält eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur kollektiven Mitwirkung. Bis dahin gilt gemäß § 30 Absatz 3 die zum Heimgesetz erlassene Heimmitwirkungsverordnung weiter.

Zu Absatz 8

Hier werden Einrichtungen, die nur der vorübergehenden Aufnahme volljähriger Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung dienen, aus den Regelungen der gemeinschaftlichen Mitwirkung ausgenommen. Hierzu zählen insbesondere Einrichtungen der Kurzzeitpflege.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung