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BbgPBWoG (ENTWURF!)
Brandenburgisches Pflege und Betreuungswohngesetz
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg
Art. 19 Ãœberwachung (Regelung seit 24.03.2009)
(1) Die zuständige Behörde überwacht ab dem Zeitpunkt der Anzeige nach § 7 Absatz 1 die Einhaltung der jeweils geltenden Anforderungen nach diesem Gesetz. Zu diesem Zweck hat sie

1. in Einrichtungen nach § 4 wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen durchzuführen; Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen werden grundsätzlich mindestens jährlich, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich mindestens alle zwei Jahre geprüft,

2. in Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung im Sinne des § 5 Prüfungen durchzuführen, sofern hierfür ein Anlass besteht.

Prüfungen können angemeldet oder unangemeldet erfolgen. Werden sie anlässlich von Hinweisen auf bestehende Mängel oder zur Sicherstellung bereits ergangener ordnungsrechtlicher Maßnahmen unternommen, sollen sie stets unangemeldet durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann Feststellungen treffen und Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 2 durchführen, soweit Anhaltspunkte vorliegen, dass eine unterstützende Wohnform § 4 oder § 5 unterfällt.

(3) Die zuständige Behörde hat die Prüfung inhaltlich zu beschränken, soweit

1. Ergebnisse aus Prüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte Sachverständige oder den Träger der Eingliederungshilfe vorliegen, die nicht älter als ein Jahr sind und darauf schließen lassen, dass Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt sind, oder

2. Zertifizierungen einer anerkannten Stelle vorliegen.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die zuständige Behörde auch von der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 bis zu einer Dauer von drei Jahren absehen. Dabei hat sie zusätzlich zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Einrichtung die Anforderungen dieses Gesetzes in der Vergangenheit erfüllt hat und hierfür auch für die Zukunft besondere Vorkehrungen getroffen hat. Eine besondere Vorkehrung liegt insbesondere vor, wenn der Leistungsanbieter ein anerkanntes Verfahren im Umgang mit Beschwerden anwendet.

(4) Zertifizierungen einer anerkannten Stelle liegen vor, wenn sie nach § 114 Absatz 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Qualitätsnachweise anerkannt werden. Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Verfahren und Anerkennung von weiteren Zertifizierungen zu regeln.

(5) Die mit der Ãœberwachung beauftragten Personen sind befugt,

1. jederzeit die für die unterstützende Wohnform genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; zur Nachtzeit ist dies zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann,

2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu Wohnzwecken der Nutzerinnen und Nutzern oder der auskunftspflichtigen Personen dienende Grundstücke und Räume auch ohne deren Zustimmung zu betreten; die Nutzerinnen und Nutzer sowie die auskunftspflichtigen Personen haben diese Maßnahmen zu dulden,

3. Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 13 zu nehmen,

4. bei den Nutzerinnen und Nutzern mit deren Zustimmung den Pflege- oder Betreuungszustand in Augenschein zu nehmen,

5. die Beschäftigten zu befragen und

6. zu den Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen; diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Der Leistungsanbieter und die auskunftspflichtigen Personen haben diese Maßnahmen zu dulden.

(6) Die Leistungsanbieter können zu den Prüfungen ihre Landesverbände und andere Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, in angemessener Weise hinzuziehen. Die zuständige Behörde soll diese Verbände und Vereinigungen über den Zeitpunkt von angemeldeten Prüfungen unterrichten.

(7) Für Maßnahmen der Überwachung gilt § 18 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

Fußnote zu § 19:
Artikel 1 § 19 Absatz 4 Satz 2 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses
Gesetz am 1. Januar 2010 in Kraft.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 27.05.2009
zur Entstehung des § 19 BbgKPBauV
Zu § 19 Überwachung

§ 19 regelt die örtlichen Überwachungen von unterstützenden Wohnformen nach den §§ 4 und 5 durch die zuständige Behörde als ein weiteres wichtiges Mittel neben den Regelungen in § 18, die Qualität der Pflege und Betreuung zu sichern und zu überwachen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 differenziert die Zulässigkeit örtlicher Überwachungen für Einrichtungen und Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung. In Einrichtungen sind zur Sicherung der Rechte und zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner jederzeit angemeldete oder unangemeldete Prüfungen möglich. Nach Nummer 1 besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur jährlichen örtlichen Prüfung von Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen und zur zweijährlichen örtlichen Prüfung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Ausschlaggebend für den unterschiedlichen Überwachungsturnus ist, dass die Bewohnerinnen und Bewohner erfahrungsgemäß eher dauerhaft in der Einrichtung leben, während dies in Pflegeeinrichtungen für einen deutlich kürzeren Zeitraum der Fall ist und die Bewohnerschaft fluktuiert. Nach den Erfahrungen der Heimaufsicht werden insofern in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen deutlich weniger Mängel festgestellt. Wenn sich in einer Einrichtung Missstände erfahrungsgemäß häufen und eine anhaltend gute Qualität nur durch verstärkte Kontrollen erreicht werden kann, kann eine Prüfung auch in kürzeren Abständen erfolgen.

Die Anlassprüfung nach Satz 3 ist immer dann das geeignete Überwachungsmittel, wenn Beschwerden von Bewohnerinnen oder Bewohnern, Angehörigen oder sonstigen Personen vorliegen oder wenn die zuständige Behörde sicherstellen will, dass den von ihr erlassenen Maßnahmen nachgekommen wird. Sie sollen stets unangemeldet erfolgen, um einen ungeschönten Einblick in bereits auffällig gewordene Einrichtungen zu ermöglichen. Nummer 2 lässt in Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung im Sinne des § 5 nur anlassbezogene Prüfungen zu. Diese reduzierte Aufsichtsführung rechtfertigt sich daraus, dass für diese Wohnformen ein gegenüber Einrichtungen vergleichsweise geringer Grad struktureller Abhängigkeit der Nutzerinnen und Nutzer vom Anbieter der Wohn- und Dienstleistungen besteht.

Zu Absatz 2

Die zuständige Behörde kann nach Absatz 2 Auskünfte verlangen und Überwachungen durchführen, wenn Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass eine Wohnform der Aufsicht oder Überwachung nach diesem Gesetz unterliegt. Dies ist erforderlich, um den Charakter von Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderungen feststellen zu können und die Entwicklung gefahrgeneigter Umstände aufgrund sich verändernder Konstellationen im Zusammenhang des Wohnens mit Betreuungs- oder Pflegeleistungen im Auge zu behalten.

Zu Absatz 3

Absatz 3 lässt eine inhaltliche Beschränkung der örtlichen Prüfung sowie Ausnahmen vom Grundsatz der jährlichen bzw. zweijährlichen Prüfungspflicht in Einrichtungen nach § 4 zu. Leitgedanke dieser Bestimmung ist es, dass Doppelprüfungen mit anderen öffentlichen Stellen vermieden werden. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ab dem Jahr 2011 ebenfalls zu einer jährlichen Prüfung verpflichtet sein wird. Die zuständige Behörde hat unter den Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 ihre Prüfung inhaltlich zu beschränken. Denn hier ist auf andere Weise sichergestellt, dass die jeweilige Einrichtung nachhaltig hohe Pflege- und Betreuungsqualität leistet. Ein solcher Nachweis kann sich insbesondere aus den Prüfungen der nach dem Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Leistungsträger ergeben. Nach Nummer 2 können Zertifizierungen anerkannter Stellen zur Verminderung der Prüfungspflicht der zuständigen Behörde führen.

Darüberhinaus kann die zuständige Behörde ihre Prüfungen in einem größeren Abstand von bis zu höchstens drei Jahren durchführen. Da die Prüfungen der Leistungsträger naturgemäß nicht das gesamte Spektrum heimrechtlicher Anforderungen erfassen kann, ist diese Entscheidung vom Ermessen der zuständigen Behörde abhängig. Satz 2 trifft dabei die bei Ausübung des Ermessens zu beachtenden Voraussetzungen. Die Behörde hat zusätzlich zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Einrichtung die Anforderungen des Gesetzes in der Vergangenheit erfüllt hat und hierfür auch für die Zukunft besondere Vorkehrungen getroffen hat. Als Beispiel für eine besondere Vorkehrung wird dabei die Anwendung eines anerkannten Beschwerdemanagements genannt. Die Kräfte der Aufsicht können hierdurch gebündelt und der Effizienzgewinn so genutzt werden, dass problematische Einrichtungen mit vergleichsweise hoher Intensität überprüft werden können.

Zu Absatz 4

Absatz 4 definiert den Begriff der Zertifizierung durch eine anerkannte Stelle, indem er auf die Qualitätsnachweise des § 114 Absatz 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verweist. Da es im Bereich der Eingliederungshilfe an einer entsprechenden Vorschrift fehlt, ist die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung über Verfahren und Anerkennung weiterer Zertifizierungsstellen in das Gesetz aufgenommen worden.

Zu Absatz 5

Absatz 5 enthält die Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörde und der von ihr beauftragten Personen zur Durchführung der örtlichen Überwachung. Sie entsprechen weitgehend den in § 14 des Bundesheimgesetzes niedergelegten Bestimmungen, sind jedoch sprachlich verschlankt worden. Insbesondere ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu Nummer 2, dass der Zutritt zu Wohnräumen grundsätzlich nur mit Zustimmung der jeweiligen Bewohnerin oder des jeweiligen Bewohners bzw. der sonstigen das Hausrecht innehabenden Person erfolgen darf. Die nach Nummer 1 zulässige Prüfung zur Nachtzeit ist erforderlich um z. B. feststellen zu können, ob ausreichend qualifiziertes Personal für die nächtliche Pflege und Betreuung tätig ist oder ob unzulässige nächtliche Fixierungen vorgenommen werden.

Zu Absatz 6

Es verbleibt bei einer Beteiligungsmöglichkeit der Trägerverbände. Diese sollen über den Zeitpunkt angemeldeter Prüfungen unterrichtet werden, um dieses Recht auch wahrnehmen zu können. Dies gilt ausdrücklich nicht für unangemeldete Prüfungen, da dies ihren Zweck widerspräche.

Zu Absatz 7

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Überwachungsmaßnahmen nach dieser Vorschrift entfalten keine aufschiebende Wirkung.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung