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BbgPBWoG (ENTWURF!)
Brandenburgisches Pflege und Betreuungswohngesetz
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg
Art. 20 Bekanntgabe von Prüfergebnissen (Regelung seit 26.05.2009)
(1) Über das Ergebnis der Prüfung nach § 19 ist durch die zuständige Behörde ein Prüfbericht zu erstellen. Er ist dem Leistungsanbieter bekanntzugeben und dem Bewohnerschaftsrat zu übermitteln.

(2) Die zuständige Behörde kann aus den Ergebnissen der Überwachungen nach § 19 die für Nutzerinnen und Nutzer und für Bewerberinnen und Bewerber um einen Platz in der Wohnform relevanten Informationen zur Wohn- und Lebensqualität in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich machen. Über Art und Umfang der Veröffentlichung sind Vereinbarungen mit den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., den zuständigen Trägern der Sozialhilfe, den Verbänden der Leistungsanbieter und den Betroffenenverbänden auf Landesebene anzustreben.

(3) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, alle zwei Jahre über ihre Tätigkeit und über die allgemeine Situation in Einrichtungen und Wohnformen im Land Brandenburg zu berichten.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 27.05.2009
zur Entstehung des § 20 BbgKPBauV
Zu § 20 Bekanntgabe von Prüfergebnissen

Zu Absatz 1

Die mittels der örtlichen Prüfung gewonnenen Erkenntnisse sind im Rahmen eines Prüfberichts dem verantwortlichen Leistungsanbieter zur Kenntnis zu geben. Der Bewohnerschaftsrat erhält ebenfalls Kenntnis vom Prüfbericht. Auf die Wirksamkeit der Bekanntgabe gegenüber dem verantwortlichen Leistungsanbieter hat eine fehlende Übermittlung des Berichtes an den Bewohnerschaftsrat dabei keine Auswirkung.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält die rechtliche Grundlage, um die für Bewohnerinnen und Bewohner wesentlichen Informationen zur Wohn- und Lebensqualität in verständlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Hierdurch wird eine Qualitätstransparenz geschaffen, die zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohnern sowie deren Angehörigen bereits vor der Inanspruchnahme der Leistungen zur Verfügung steht. Zudem wird die wirtschaftliche Relevanz von Zufriedenheit und Wohlbefinden der Nutzerinnen und Nutzer verstärkt, da sie zu Unterscheidungsmerkmalen im Wettbewerb aufgewertet werden. Für Pflegeheime ergänzt diese Vorschrift die Transparenzregelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Über Art und Umfang der Veröffentlichung sind Vereinbarungen mit den Leistungsträgern, dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., den Verbänden der Leistungserbringer und den Betroffenenverbänden anzustreben.

Zu Absatz 3

Die von der zuständigen Behörde zu erstellenden Tätigkeitsberichte sollen über ihre Arbeit und über die Situation in Einrichtungen und den sonstigen unterstützenden Wohnformen informieren. Entwicklungen in den verschiedenen Bereichen und Potentiale für eine stetige Verbesserung der Lebenssituation der Nutzerinnen und Nutzer sollen nachvollziehbar dargestellt werden.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung