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BbgPBWoG (ENTWURF!)
Brandenburgisches Pflege und Betreuungswohngesetz
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg
Art. 21 Befugnisse bei Mängeln (Regelung seit 26.05.2009)
(1) Mängel sind Abweichungen von Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen, zu denen keine wirksame Befreiung erteilt wurde. Ein Mangel droht, wenn bei ungehindertem Fortgang sein Eintritt objektiv hinreichend wahrscheinlich ist.

(2) Droht ein Mangel, hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach § 22 zu treffen. Liegt ein Mangel vor, hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu dessen Abstellung vorzunehmen,

1. in Einrichtungen gemäß § 4 nach der Maßgabe der §§ 22 bis 24 und

2. in Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung gemäß § 5 nach der Maßgabe der §§ 22, 23 Absatz 1, 3 bis 7 und § 24.

(3) Die zuständige Behörde kann ihre Befugnisse auch auf Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder anderer Überwachungsbehörden stützen, soweit aus ihnen ersichtlich ist, dass Anforderungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt sind.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 27.05.2009
zur Entstehung des §2 1 BbgKPBauV
Zu § 21 Befugnisse bei Mängeln

Zu Absatz 1

Erstmals wird der Begriff des heimrechtlichen Mangels definiert. Danach führt jede Abweichung von einer Anforderung dieses Gesetzes, zu der keine wirksame Befreiung erteilt wurde, zum Vorliegen eines Mangels. Neu aufgenommen wurde zudem der Begriff des drohenden Mangels.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt die zentrale Norm des ordnungsrechtlichen Eingriffskataloges dar. Jeder Mangel und jeder drohende Mangel begründet die Pflicht der zuständigen Behörde, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Liegt der Fall eines drohenden Mangels vor, ist die Behörde dazu angehalten, nach § 22 beratend tätig zu werden. Die Eingriffsbefugnisse bei Vorliegen eines Mangels richten sich nach dem Charakter der unterstützenden Wohnformen. So ist in Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung gemäß § 5 der Einsatz einer kommissarischen Leitung im Sinne der §§ 25 Absatz 2 und 3 sowie 26 nicht möglich, da es ihnen in der Regel an einer Einrichtungsleitung fehlt. Daneben kann in diesen Wohnformen die Anordnung eines Belegungsstopps nach § 24 nicht zur Anwendung gelangen, weil maßgebendes Kriterium für die Annahme einer Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung die rechtliche Trennung zwischen Vermieter und Erbringer der Pflege- oder Betreuungsleistungen ist. Ein Belegungsstopp würde insoweit in die Rechte des Vermieters eingreifen, der gerade nicht Adressat heimrechtlicher Anforderungen im Sinne des § 3 Absatz 5 ist.

Zu Absatz 3

Absatz 3 dient der Entbürokratisierung und einem einheitlichen Verwaltungshandeln. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass die Aufsicht nach diesem Gesetz sich mit anderen Überwachungsgegenständen überschneiden kann.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung