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BbgPBWoG (ENTWURF!)
Brandenburgisches Pflege und Betreuungswohngesetz
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg
Art. 23 Anordnungen zur Mängelbeseitigung (Regelung seit 26.05.2009)
(1) Sind festgestellte Mängel zum angegebenen Zeitpunkt nicht abgestellt, kann die zuständige Behörde gegenüber dem Leistungsanbieter Anordnungen mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels erlassen. Gleiches gilt, wenn die vom Leistungsanbieter vorgeschlagene Maßnahme zur Beseitigung des Mangels nicht geeignet ist oder die vorgeschlagene Maßnahme auch in kürzerer Zeit vollzogen werden kann und eine zügige Mangelbeseitigung im Bewohnerinteresse liegt.

(2) Wenn aufgrund festgestellter Mängel eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Nutzerinnen und Nutzer besteht oder die Voraussetzungen für eine Betriebsuntersagung nach § 24 vorliegen, kann die zuständige Behörde bis zur Abstellung der Mängel die Aufnahme weiterer Personen sowie die Belegung freiwerdender Plätze ganz oder teilweise untersagen.

(3) Dem Leistungsanbieter kann die weitere Beschäftigung der Einrichtungsleitung, einer Beschäftigten, eines Beschäftigten oder einer sonstigen Mitarbeiterin, eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.

(4) Betrifft das Beschäftigungsverbot nach Absatz 3 die Einrichtungsleitung, so hat der Leistungsanbieter innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist eine neue geeignete Leitung einzusetzen. Wird innerhalb der Frist keine neue geeignete Leitung eingesetzt, kann die zuständige Behörde auf Kosten des Leistungsanbieters eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn Anordnungen nicht ausreichen. Die kommissarische Leitung nimmt die Rechte und Pflichten der Leitung wahr. Der Abschluss und die Kündigung von neuen Nutzungs- und Arbeitsverträgen sind nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes zulässig und sollen mit dem Leistungsanbieter abgestimmt werden. Ihre Tätigkeit endet, wenn der Leistungsanbieter mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leitung bestimmt, spätestens jedoch nach einem Jahr. § 38 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(5) Eine Anordnung ist auch ohne vorangegangene Beratung zulässig, soweit eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Nutzerinnen und Nutzer besteht.

(6) Gegen eine Anordnung kann auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch und Anfechtungsklage erheben, wenn die Anordnung eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben kann. Satz 1 gilt entsprechend für Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, sofern mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach den §§ 72, 75 oder § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den Fällen von Satz 1 oder Satz 2 keine aufschiebende Wirkung.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage haben gegen eine Anordnung der zuständigen Behörde keine aufschiebende Wirkung, soweit durch sie die Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Nutzerinnen und Nutzer beseitigt werden soll.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 27.05.2009
zur Entstehung des § 23 BbgKPBauV
Zu § 23 Anordnungen zur Mängelbeseitigung

Zu Absatz 1

Die Norm beinhaltet die Befugnis der zuständigen Behörde, Anordnungen zur Behebung festgestellter Mängel gegenüber dem verantwortlichen Leistungsanbieter zu erlassen. Diese sind immer dann möglich, wenn ein festgestellter Mangel auch nach einer Beratung nach § 22 nicht abgestellt worden ist. Das ist zum einen der Fall, wenn die vom verantwortlichen Leistungsanbieter vorgeschlagene Maßnahme nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist beseitigt worden ist. Eine Anordnung ist aber auch dann möglich, wenn sich die durch den verantwortlichen Leistungsanbieter präferierte Maßnahme als untauglich oder als zu langwierig erweist.

Zu Absatz 2

Als besondere Ausformung einer Anordnung ist der bisher nicht gesetzlich geregelte Belegungsstopp aufgenommen worden. Wenn aufgrund festgestellter Mängel eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Nutzerinnen und Nutzer besteht oder die Voraussetzungen für eine Betriebsuntersagung nach § 24 vorliegen, kann untersagt werden, neue Personen aufzunehmen bis der Mangel abgestellt ist. Die bislang streitige Frage, ob es sich bei dieser Maßnahme um eine Anordnung oder um eine Teiluntersagung des Betriebes handelt, wurde von der Rechtsprechung zugunsten der ersten Alternative entschieden. Der Betrieb läuft auch bei einem Aufnahmestopp weiter, dieser betrifft vielmehr nur die Modalitäten des Betriebes und ist daher nicht als Teiluntersagung zu werten. Gleichwohl wird wegen der wesentlichen Folgen eines Belegungsstopps gefordert, dass der zugrundegelegte Mangel wesentlich ist oder die Voraussetzungen für eine Betriebsuntersagung erfüllt sind.

Zu Absatz 3

Die Regelung zum Beschäftigungsverbot stammt aus dem Heimgesetz und wurde unverändert übernommen. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Personen zu ihrer Aufgabe in der Pflege oder Betreuung nicht geeignet sind, kann die zuständige Behörde die weitere Tätigkeit untersagen.

Zu Absatz 4

Konkretisiert wurden die Voraussetzungen zur Einsetzung einer kommissarischen Einrichtungsleitung. Wie bisher ist diese erst möglich, nachdem der verantwortliche Leistungsanbieter keine neue geeignete Leitung eingesetzt hat. Nunmehr ist klargestellt, dass die Behörde eine Frist bestimmt, innerhalb derer der verantwortliche Leistungsanbieter eine Neubesetzung vornehmen muss. Erst wenn dies nicht geschehen ist und weitere Anordnungen nicht ausreichen, ist der Einsatz einer kommissarischen Leitung zulässig. In Satz 4 wird die bisher vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 18 des Heimgesetzes gesetzlich verankert. Danach sollen der Abschluss und die Kündigung von Nutzungs- und Arbeitsverträgen durch die kommissarische Leitung in Abstimmung mit dem verantwortlichen Leistungsanbieter erfolgen. Gleichfalls wurde durch Verweis auf § 38 des Ordnungsbehördengesetzes eine Haftungsregelung in das Gesetz aufgenommen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 eröffnet die Möglichkeit vom Grundsatz der Beratung vor den Erlass von Anordnungen in den Fällen abzuweichen, in denen eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Nutzerinnen und Nutzer besteht.

Zu Absatz 6

Wie im Heimgesetz haben die Leistungsträger auch nach diesem Gesetz das Recht Widerspruch und Anfechtungsklage zu erheben, wenn die Anordnung eine Erhöhung der von ihnen zu leistenden Vergütung zur Folge haben kann. Diese Regelung ist erforderlich, da Anordnungen, die zu finanziellen Mehrbelastungen bei den Pflegekassen oder den Sozialhilfeträgern führen, eine drittbelastende Wirkung aufweisen und die Rechtsschutzmöglichkeiten nicht eingeschränkt werden dürfen. Die Widerspruchs- und Klagemöglichkeit drittbelasteter Leistungsträger soll jedoch nicht dazu führen, dass nötige Maßnahmen nur verzögert umgesetzt werden können. Insofern wird die aufschiebende Wirkung ihrer Rechtsmittel ausgeschlossen.

Zu Absatz 7

Bei Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner sind Anordnungen auch im Falle von Widerspruch und Anfechtungsklage sofort vollziehbar.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung