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BbgPBWoG (ENTWURF!)
Brandenburgisches Pflege und Betreuungswohngesetz
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg
Art. 26 Zuständige Behörde (Regelung seit 26.05.2009)
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg.

(2) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Personen müssen die erforderliche Sachkunde und persönliche Eignung besitzen. Sie haben sich regelmäßig über den aktuellen Stand der Erkenntnisse in Pflege und Betreuung zu informieren und sind entsprechend zu schulen.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 27.05.2009
zur Entstehung des § 26 BbgKPBauV
Zu § 26 Zuständige Behörde

Zu Absatz 1

Die für dieses Gesetz zuständige Behörde ist wie bisher das Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg. Eine landeseinheitliche Aufsicht schafft ein hohes Maß an Verlässlichkeit und Rechtssicherheit für Träger und Organisatoren von unterstützenden Wohnformen. Sie sichert, dass flexibel mit den Normen umgegangen wird und nur diejenigen Anforderungen an den Betrieb der einzelnen Wohnform gestellt werden, die fachlich wirklich notwendig sind. Zudem führt die zentralisierte Wahrnehmung der Aufsicht zu einer sinnvollen Spezialisierung in der Aufgabenwahrnehmung. Eine Aufsicht auf Landesebene verfügt darüber hinaus über ein hohes Maß an Neutralität gegenüber den einzelnen Trägern und Organisatoren von unterstützenden Wohnformen.

Absatz 2

Absatz 2 legt die Qualitätsvorgaben für die mit der Durchführung des Gesetzes betrauten Personen fest. Nur über den aktuellen Stand der Erkenntnisse in Pflege und Betreuung geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde sollen zur Überwachungstätigkeit eingesetzt werden. Die für die Überwachung eingesetzten Beschäftigten müssen über das notwendige Fachwissen verfügen, das durch kontinuierliche Fortbildung dem aktuellen Stand der Erkenntnisse in Pflege und Betreuung anzupassen ist.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung