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BbgPBWoG (ENTWURF!)
Brandenburgisches Pflege und Betreuungswohngesetz
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg
Art. 27 Arbeitsgemeinschaften (Regelung seit 26.05.2009)
(1) Die zuständige Behörde ist zur Zusammenarbeit mit den Verbänden der Pflegekassen im Land Brandenburg, mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e.V. sowie mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe verpflichtet.

(2) Die Zusammenarbeit dient der Sicherung der Selbstbestimmung und einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung. Insbesondere soll gewährleistet werden, dass durch die Beteiligten vorgenommene Qualitätsprüfungen aufeinander abgestimmt durchgeführt werden. Die Zusammenarbeit soll ferner die sachgerechte und zügige Bearbeitung von Hinweisen und Beschwerden gewährleisten sowie die Transparenz der Qualität des Wohnens und der Betreuung nach Maßgaben des Verbraucherschutzes befördern.

(3) Die in Absatz 1 genannten Beteiligten sind berechtigt, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse über vorgefundene Mängel untereinander auszutauschen.

(4) Zur Durchführung der Absätze 2 und 3 werden Arbeitsgemeinschaften für den Bereich der Pflege und für den Bereich der Eingliederungshilfe gebildet. Die Arbeitsgemeinschaften vereinbaren Verfahrensweisen zur Koordination der Prüftätigkeit, zur gegenseitigen Anerkennung von Prüfergebnissen, zur Abstimmung zu Prüfinhalten sowie zu Verfahren im Umgang mit Beschwerden. Die Beteiligten stellen sicher, dass identische Sachverhalte nicht mehrfach geprüft werden.

(5) Die Arbeitsgemeinschaften sollen in fachlichen Fragen der Qualität des Wohnens und der Betreuung sowie zu den Verfahren der Veröffentlichung von Informationen über das Wohnen und die Betreuung in Einrichtungen und zur Herstellung der Transparenz des Prüfgeschehens einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit den Selbsthilfeverbänden, der Verbraucherschutzzentrale Brandenburg, den Verbänden der Träger von Einrichtungen und Diensten, der Landesärztekammer, den Verbänden der Pflege- und Sozialberufe und den für den öffentlichen Gesundheitsdienst und das Betreuungsrecht zuständigen Behörden führen.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 27.05.2009
zur Entstehung des § 27 BbgKPBauV
Zu § 27 Arbeitsgemeinschaften

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt die Pflicht zur Zusammenarbeit der zuständigen Behörde mit den Verbänden der Pflegekassen im Land Brandenburg, mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin – Brandenburg e.V. sowie mit den Landkreisen und kreisfreien Städten als örtliche Träger der Sozialhilfe.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt den Zweck der Zusammenarbeit. Dieser erstreckt sich neben der Abstimmung der zu vorzunehmenden Qualitätsprüfungen auch auf die Verständigung über die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Beseitigung von Mängeln. Oberstes Ziel ist dabei die Sicherung der Selbstbestimmung und einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung der Menschen, die in Einrichtungen und Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung leben.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift enthält die für die Zusammenarbeit erforderliche Ermächtigung zum Datenaustausch.

Zu Absatz 4

Diese Zusammenarbeit wird durch die Bildung von Arbeitsgemeinschaften für die Bereiche Pflege und Eingliederungshilfe institutionalisiert. Die in den Sätzen 2 und 3 beschriebenen Aufgabenbereiche sollen zur Erreichung der Zwecke des Absatzes 2 dienen.

Zu Absatz 5

Die Arbeitsgemeinschaften sollen sich in fachlichen Fragen von Experten beraten lassen können. Hierzu haben sie sich bei Bedarf mit einschlägigen Selbsthilfeverbänden, der Verbraucherschutzzentrale Brandenburg, den Verbänden der Träger von Einrichtungen und Diensten, der Landesärztekammer, den Verbänden der Pflege- und Sozialberufe und den für den öffentlichen Gesundheitsdienst und das Betreuungsrecht zuständigen Behörden in Verbindung zu setzen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung