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BbgPBWoG (ENTWURF!)
Brandenburgisches Pflege und Betreuungswohngesetz
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg
Art. 28 Zusammenarbeit mit anderen Behörden und öffentlichen Stellen (Regelung seit 26.05.2009)
(1) Die zuständige Behörde arbeitet zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes mit den für das Bauordnungsrecht, für den Brandschutz, für den Rettungsdienst, für den Infektionsschutz, für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich, für die Apothekenaufsicht und für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden und Stellen zusammen. Im Wege der Zusammenarbeit sind Vereinbarungen zur gegenseitigen Information und zur Koordination von Eingriffsmaßnahmen anzustreben.

(2) Die zuständige Behörde ist im Wege der Zusammenarbeit berechtigt, den in Absatz 1 genannten Behörden Informationen über die Adressen, das Dienstleistungsspektrum und die Kapazität von Wohnformen und Einrichtungen nach diesem Gesetz mitzuteilen, soweit sie diese für ihre Tätigkeit benötigen. Sie informiert ferner über eigene Prüfergebnisse, die den Verdacht der Nichteinhaltung von Anforderungen und Fristen anderer Überwachungsbehörden nahelegen.

(3) Die zuständige Behörde ist bei Eingriffsverfahren anderer Behörden zu informieren, wenn die Selbstbestimmung oder die Qualität des Wohnens und der Betreuung davon berührt werden. Sie soll auf die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer hinwirken.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 27.05.2009
zur Entstehung des § 29 BbgKPBauV
Zu § 28 Zusammenarbeit mit anderen Behörden und öffentlichen Stellen

§ 28 regelt die Zusammenarbeit mit Behörden, die nicht zu den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaften nach § 27 zählen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält einen abschließenden Katalog der üblicherweise beim Betrieb einer unterstützenden Wohnform beteiligten öffentlichen Stellen, die ihrerseits Überwachungsfunktionen ausüben. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, auf eine koordinierende Zusammenarbeit hinzuwirken.

Zu Absatz 2

Zum Zwecke der Zusammenarbeit ist die zuständige Behörde zur Übermittlung der in Satz 1 bezeichneten Daten berechtigt, sofern die entsprechende öffentliche Stelle diese für ihre Aufgaben benötigt. So dienen etwa anonymisierte Informationen über die Kapazität einer Einrichtung der öffentlichen Fürsorge und Gesundheit, wenn sich die für Brandschutz zuständige Behörde bereits im Vorfeld auf einen aufwändigeren Transport im Ernstfall einstellen kann.

Zu Absatz 3

Oberstes Ziel der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde ist die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer von unterstützenden Wohnformen. Dieser Zweck muss auch bei Eingriffsverfahren anderer Behörden berücksichtigt bleiben, sodass sie bei diesen zu informieren ist, wenn die Zwecke dieses Gesetzes berührt sind.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung