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BbgPBWoG (ENTWURF!)
Brandenburgisches Pflege und Betreuungswohngesetz
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg
Art. 29 Ãœbergangsregelungen (Regelung seit 26.05.2009)
(1) Für bestehende unterstützende Wohnformen, die bisher nicht im Anwendungsbereich des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2416) geändert worden ist, erfasst wurden, gelten die §§ 7 und 12 mit der Maßgabe, dass die Anzeige spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen ist.

(2) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnungen nach § 9 Absatz 3, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2010, sind die Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von § 3 Absatz 2 und § 10 Absatz 5 des Heimgesetzes erlassen worden sind, auf Einrichtungen im Sinne des § 4 anzuwenden.

(3) Die Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim Bauverordnung vom 21. Februar 2003 (GVBl. II S. 140), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2006 (GVBl. II S. 23) geändert worden ist, findet auf unterstützende Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes keine Anwendung.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 27.05.2009
zur Entstehung des § 29 BbgKPBauV
Zu § 29 Übergangsregelungen

Zu Absatz 1

Der verantwortliche Leistungsanbieter von Wohnformen, die bisher nicht im Anwendungsbereich des Heimgesetzes erfasst wurden, hat den Betrieb spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes anzuzeigen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dieser seiner Pflicht aus § 7 Absatz 1 aus rein tatsächlichen Gründen nicht nachkommen kann.

Zu Absatz 2

Die auf Grundlage des Heimgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind längstens bis zum 30. Juni 2010 auf Einrichtungen im Sinne des § 4 entsprechend anzuwenden. Zu Absatz 3 Die Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung findet keine Anwendung mehr. Sollte die untere Bauaufsichtsbehörde von einem Sonderbau ausgehen, unterliegt dieser nicht mehr den starren Regelungen dieser Verordnung, sondern kann im Einzelfall situationsbezogen beurteilt werden.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung