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KSchG
Kündigungsschutzgesetz
§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichtes (Regelung seit 01.01.2004)
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrates beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Motive zur Änderung zum 01.01.2004 (Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt)
Wir (der Autor und seine Mitwirkenden) haben im nachfolgenden Text gegenüber den Originalen Veränderungen vorgenommen, insb. Absätze, Hervorhebungen und Unterstreichungen eingefügt, etc.


Kleine Erläuterung zu einem Teil unserer Formatierungen:
(Etwaige jetzt folgende Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
Speziell zu § 4
Abweichungen der Vorschläge untereinander, also des neueren vom je vorherigen!


A. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drucksache 15/1204, 24.06.2003)


Entwurf eines Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt

A. Problem und Ziel

Der starke Anstieg der Arbeitslosigkeit auf derzeit über 4,3 Millionen Arbeitslose erfordert konsequentes Handeln für die Stärkung der Wachstumskräfte und für eine raschere Umsetzung der Wachstumsimpulse in neue Beschäftigung. Hierzu bedarf es u. a. der Senkung der Lohnnebenkosten und des Abbaus von Beschäftigungshemmnissen im Arbeits- und Sozialrecht.

Im Bereich des Arbeitsrechts bedarf insbesondere das Recht des Kündigungsschutzes sorgfältiger Überprüfung und Korrektur, um mehr Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen und so Hindernisse für Neueinstellungen abzubauen. Gerade in Kleinbetrieben besteht ein hohes Beschäftigungspotential, das durch Entschärfung der „Schwellenproblematik“ im Kündigungsschutzgesetz wirksam erschlossen werden kann. Deshalb sollen neu eingestellte Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag auf den Schwellenwert nicht angerechnet werden. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme wird nach fünf Jahren überprüft.

Zur unbefriedigenden Beschäftigungsbilanz in Deutschland hat die im internationalen Vergleich relativ niedrige Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitnehmer wesentlich beigetragen. Dies ist nicht zuletzt Ergebnis der seit den 80er Jahren zur Entlastung des Arbeitsmarktes von den Tarifvertragsparteien und den früheren Bundesregierungen praktizierten Politik der Frühverrentung. Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung, die das Arbeitskräfteangebot spätestens zu Beginn des kommenden Jahrzehnts spürbar verknappen wird, angesichts des bereits heute partiell auftretenden Fachkräftemangels und nicht zuletzt aufgrund der vorruhestandsbedingten Belastungen der Beitragszahler in der sozialen Sicherung kann die Politik zur Förderung der Frühverrentung nicht länger fortgesetzt werden.

Deshalb ist es erforderlich, die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für ältere Arbeitnehmer von derzeit bis zu 32 Monaten auf 12 bzw. 18 Monate zurückzuführen.

Dabei gilt der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz von 25 Monaten, der den Betroffenen eine langfristige Übergangsfrist zur Neuorientierung einräumt. Durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden bereits die Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung und Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern ab 50 Jahren verbessert. Durch die im Zuge der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige noch zu schaffende Übergangsregelung zwischen Arbeitslosengeld und der neuen Unterstützungsleistung werden soziale Härten bei der Rückführung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vermieden und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt verbessert.

B. Lösung


1. Änderungen des Kündigungsschutzes und Erleichterungen beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge


- Um in kleinen Unternehmen mehr Beschäftigung zu fördern, wird die Anwendungsschwelle des Kündigungsschutzgesetzes flexibel gestaltet. Neu eingestellte Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag werden auf den Schwellenwert von fünf Arbeitnehmern nicht angerechnet. Die Regelung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2008.

– Im Interesse höherer Rechtssicherheit bei betriebsbedingten Kündigungen wird die Sozialauswahl auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers beschränkt.
Die Regelung über Ausnahmen von der Sozialauswahl zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Betriebes wird präzisiert. Als berechtigte betriebliche Interessen werden die Weiterbeschäftigung von Leistungsträgern und die Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur hervorgehoben.
Die gerichtliche Überprüfung der Sozialauswahl wird auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkt, wenn in einem zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnet sind.

– Aus Gründen der Flexibilität und Praxisnähe werden die kündigungsrechtlichen Regelungen bei betriebsbedingter Kündigung durch einen gesetzlichen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers ergänzt. Der Arbeitnehmer soll die Möglichkeit erhalten, sich zu entscheiden, ob er gegen die betriebsbedingte Kündigung gerichtlich vorgeht – wie bisher schon nach geltendem Recht – oder ob er stattdessen die gesetzliche Abfindung beansprucht. Er kann den Abfindungsanspruch geltend machen, wenn der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe gestützt und den Arbeitnehmer darauf hingewiesen hat, dass er die im Gesetz vorgesehene Abfindung beanspruchen kann, wenn er die dreiwöchige Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen bleibt es beim geltenden Recht.

– Es wird eine einheitliche Frist von drei Wochen für die gerichtliche Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung eingeführt. Damit besteht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer alsbald Klarheit über den Fortbestand oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

– Für Existenzgründer wird die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern erleichtert. In den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung können befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund bis zur Dauer von vier Jahren abgeschlossen werden.

2. Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld wird grundsätzlich auf 12 Monate begrenzt. Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, können Arbeitslosengeld bis zu einer Dauer von höchstens 18 Monaten beanspruchen.

C. Alternativen

Zu den Änderungen im Arbeitsrecht

Änderungen des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend unterschiedlicher Vorschläge zur Anhebung des Schwellenwertes für den Geltungsbereich des Gesetzes. Dies würde je nach Ausgestaltung für mehrere Millionen Arbeitnehmer zum Verlust des Kündigungsschutzes führen. Andere Abfindungsregelungen, die entweder für die Unternehmen zu höheren Kosten führen oder den kündigungsrechtlichen Bestandsschutz der Arbeitnehmer in das Belieben des Arbeitgebers stellen würden.

(...)

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Neuregelungen im Arbeitsrecht entstehen für die öffentlichen Haushalte keine Kosten. Die Neuregelungen im Kündigungsschutzgesetz werden zu einer Verringerung der arbeitsgerichtlichen Verfahren führen, so dass eine Entlastung der Arbeitsgerichtsbarkeit zu erwarten ist.
Die Neuregelung der Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld führt zu einer finanziellen Entlastung der Bundesanstalt für Arbeit. Dieser Entlastung stehen jedoch höhere Ausgaben für Arbeitslosenhilfe, Belastungen für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie – nicht bezifferbare – Mehrausgaben in der Sozialhilfe gegenüber. Aufgrund der verfassungsrechtlich notwendigen Übergangsregelung sind erste finanzielle Auswirkungen erst ab der zweiten Jahreshälfte 2006 zu verzeichnen. Die Bundesregierung beabsichtigt, ab 2004 Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige zu einem einheitlichen Leistungssystem zusammenzuführen. Die konkrete Ausgestaltung des neuen Leistungssystems steht noch nicht fest. Die nachfolgend dargestellten Belastungen dürften aber je nach Ausgestaltung des neuen Systems anders ausfallen.

Im Einzelnen:

Finanzielle Auswirkungen (in Mrd. Euro)

  Arbeitslosengeld Arbeitslosenhilfe Nettoeinsparungen
Einsparungen Mehrausgaben
Jahr 2006 2007 ab 2008 2006 2007 ab 2008 2006 2007 ab 2008
Insgesamt 0,2 2,5 3,9 0,1 1,1 1,7 0,1 1,4 2,2
Nettoleistung 0,1 1,5 2,3 0,1 0,8 1,3 0,1 0,7 1,1
GKV-Beiträge 0,0 0,4 0,6 0,0 0,1 0,2 0,0 0,3 0,5
GRV-Beiträge 0,0 0,5 0,8 0,0 0,2 0,2 0,0 0,4 0,6
PflV-Beiträge 0,0 0,1 0,1 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,1


2. Vollzugsaufwand
Keine Änderungen.


E. Sonstige Kosten
Durch die Neuregelungen im Arbeitsrecht entstehen für die Wirtschaft keine Kosten. Die Änderungen im Kündigungsschutz werden dazu führen, dass sich die Zahl der arbeitsgerichtlichen Verfahren und das Prozessrisiko der Arbeitgeber verringern. Es ist zu erwarten, dass die Transaktionskosten für die Unternehmen, insbesondere für Rechtsberatung und Durchführung gerichtlicher Verfahren, sinken werden.
Die Änderungen des Kündigungsrechts und die Erleichterung beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge in neu gegründeten Unternehmen werden zu mehr Beschäftigung führen. Durch zusätzliche Beschäftigung sind eine Entlastung der Arbeitslosenversicherung, höhere Beitragseinnahmen der Sozialversicherungen und höhere Steuereinnahmen in nicht zu quantifizierender Höhe zu erwarten.


Textvorschlag:


Artikel 1
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes


Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

(...)


3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „sozial ungerechtfertigt“ die Wörter „oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „sozial ungerechtfertigt“ die Wörter „oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam“ eingefügt.

(...)

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.




Begründung


A. Allgemeiner Teil

Der starke Anstieg der Arbeitslosigkeit auf derzeit über 4,3 Millionen Arbeitslose erfordert konsequentes Handeln für die Stärkung der Wachstumskräfte und für eine raschere Umsetzung der Wachstumsimpulse in neue Beschäftigung. Hierzu bedarf es u. a. der Senkung der Lohnnebenkosten und des Abbaus von Beschäftigungshemmnissen im Arbeits- und Sozialrecht.
In den vergangenen Monaten sind erhebliche Anstrengungen unternommen worden, den Arbeitsmarkt weiter zu flexibilisieren.
In Umsetzung der Vorschläge der Hartz-Kommission wurden die Arbeitsmärkte für neue Formen der Beschäftigung und der Selbständigkeit geöffnet. Die Bedingungen für die Vermittlung der Arbeitslosen wurden durchgreifend verbessert. Die Rechte und Pflichten der Arbeitsuchenden wurden in ein neues Gleichgewicht gebracht.
Die Anstrengungen reichen jedoch nicht aus. Entsprechend der Regierungserklärung vom 14. März 2003 sind weitere Reformschritte im Arbeits- und Sozialrecht notwendig, um Beschäftigungshemmnisse zu überwinden.

I. Änderungen des Kündigungsrechts

Der Kündigungsschutz gehört zum Wesen der sozialen Marktwirtschaft. Er ist nicht nur eine soziale, sondern auch eine ökonomische und kulturelle Errungenschaft. Der Schutz vor unbegründetem und willkürlichem Verlust des Arbeitsplatzes ist für die Arbeitnehmer und ihre Familien von existenzieller Bedeutung und zugleich Voraussetzung dafür, dass sich die Arbeitnehmer motiviert und engagiert für die Belange des Unternehmens einsetzen. Damit liegt der Kündigungsschutz zugleich im Interesse der Arbeitgeber.
Er muss in seiner Substanz erhalten bleiben.
Änderungen sind dort notwendig, wo das geltende Kündigungsschutzrecht schwer handhabbar ist und sich starre Regelungen als Einstellungshemmnis erweisen.

Im Einzelnen ist Folgendes vorgesehen:

1. Das Kündigungsschutzgesetz gilt derzeit nicht in Betrieben, deren regelmäßige Zahl von Arbeitnehmern ohne Auszubildende fünf Arbeitnehmer nicht übersteigt. Wird ein Arbeitnehmer über diese Grenze hinaus eingestellt, findet das Gesetz sogleich für alle Arbeitnehmer im Betrieb Anwendung. Eine Kündigung wird damit schwieriger und kostenträchtiger. Um kleinen Unternehmern die Entscheidung zu Neueinstellungen zu erleichtern, wird die Anwendungsschwelle des Gesetzes flexibler gestaltet:
Sind in einem Betrieb nicht mehr als fünf vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer oder eine dieser Zahl entsprechende Zahl von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern beschäftigt, kommt der Betrieb durch die befristete Beschäftigung weiterer Arbeitnehmer nicht in den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes. Es wird davon ausgegangen, dass von der Regelung viele Handwerker und kleine Gewerbetreibende Gebrauch machen werden, die bislang trotz bestehenden, meist vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs von Einstellungen absehen und stattdessen auf Überstundenarbeit ausweichen oder sogar auf Aufträge verzichten. Die Regelung soll zunächst bis zum 31. Dezember 2008 gelten. Über die weitere Geltung soll nach Überprüfung der Beschäftigungswirkung entschieden werden.
Die Nichtberücksichtigung von zusätzlich eingestellten befristet Beschäftigten wird nicht zur Folge haben, dass in einem Betrieb eine so große Anzahl befristet beschäftigter Arbeitnehmer zusätzlich eingestellt wird, dass nicht mehr von einem Kleinbetrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes ausgegangen werden kann. Die vom Bundesverfassungsgericht für Kleinbetriebe als verfassungsgemäß anerkannte Ausnahme vom Kündigungsschutzgesetz bleibt gewahrt. Sie beruht auf der engen persönlichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern und der begrenzten verwaltungsmäßigen und wirtschaftlichen Belastbarkeit von Kleinbetrieben, insbesondere auch in Bezug auf die Durchführung und die Kosten eines Kündigungsschutzprozesses (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1998 – 1 BvL 15/87, DB 1998 S. 826). Die Flexibilisierung der Anwendungsschwelle wird dazu führen, dass jenseits der Schwelle Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag eingestellt werden. Dem Arbeitgeber wird das Risiko genommen, rechtlich zutreffend beurteilen zu müssen, ob der Arbeitnehmer als „in der Regel“ befristet Beschäftigter beim Schwellenwert mitzuzählen ist oder dies unterbleiben kann, weil der Arbeitnehmer nur als vorübergehend beschäftigte Aushilfskraft tätig wird. Der Arbeitgeber wird ermutigt, bei unstetiger Konjunkturund Auftragslage statt Überstunden einen oder mehrere befristet Beschäftigte zusätzlich einzustellen, weil er nicht befürchten muss, dass dadurch der gesamte Betrieb in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt. Vor diesem Hintergrund ist ein deutlich überproportionaler Anteil befristet Beschäftigter gegenüber unbefristet Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten.
Dafür spricht auch, dass die für befristete Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, zu beachten sind.

2. Die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen ist eine Quelle von Rechtsunsicherheit. Berücksichtigt ein Arbeitgeber bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer mit vergleichbarer Tätigkeit soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend, können sich alle in diesem Zusammenhang gekündigten sozial schwächeren Arbeitnehmer hierauf berufen. Welche sozialen Gesichtspunkte außer den von der Rechtsprechung anerkannten Hauptgesichtspunkten, der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Lebensalter und den Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers, zu berücksichtigen sind, ist zum Teil umstritten. Die Arbeitsgerichte entscheiden nach unterschiedlichen Maßstäben, die für den Arbeitgeber im Einzelfall schwer vorhersehbar sind. Um größere Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erreichen, wird die Sozialauswahl auf die drei sozialen Grunddaten beschränkt. Der bisherige soziale Schutz bei Schwerbehinderung bleibt erhalten.
Im Interesse der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Betriebes werden die betrieblichen Erfordernisse gegenüber sozialen Gesichtspunkten stärker betont. Der Arbeitgeber kann bestimmte Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl ausnehmen, wenn deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers wegen seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur notwendig ist. Damit wird ausdrücklich klargestellt, dass betriebsbedingte Kündigungen nicht zur Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führen müssen. Besonders schwierig ist die Sozialauswahl bei der Entlassung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern bei Betriebsänderungen, z. B. bei Stilllegung von Betriebsteilen. Größere Rechtssicherheit für alle Beteiligten wird durch folgende Regelung erreicht: Vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat im Falle einer Betriebsänderung (§ 111 Betriebsverfassungsgesetz) einen Interessenausgleich und sind darin die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich festgelegt, wird gesetzlich vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Die Sozialauswahl kann in diesem Fall vom Arbeitsgericht nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Diese Regelung entspricht § 125 der Insolvenzordnung, der sich in der Praxis unter dem Gesichtspunkt der Rechts- und Planungssicherheit für alle Beteiligten bewährt hat.

3. Die kündigungsschutzrechtlichen Regelungen bei betriebsbedingter Kündigung werden durch einen gesetzlichen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers ergänzt.
Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung wird den Arbeitsvertragsparteien ein Verfahren für eine einfache, effiziente und kostengünstige vorgerichtliche Klärung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angeboten: Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er Kündigungsschutzklage erhebt oder darauf verzichtet und stattdessen eine Abfindung beansprucht. Voraussetzung für den Abfindungsanspruch ist, dass der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützt und den Arbeitnehmer darauf hinweist, dass er die im Gesetz vorgesehene Abfindung beanspruchen kann, wenn er die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt. Der Abfindungsanspruch entsteht dann mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Mit der im Gesetz geregelten Berechnung der Abfindungshöhe wird den Arbeitsvertragsparteien ein Standardverfahren zur Verfügung gestellt, das einen fairen Interessenausgleich ermöglicht, ohne die Arbeitsgerichte anrufen zu müssen.
Das Kündigungsschutzgesetz sieht bisher keine Möglichkeit vor, dass der Arbeitnehmer nach einer Kündigung des Arbeitgebers anstelle des kündigungsrechtlichen Bestandsschutzes einen Abfindungsanspruch geltend machen kann. Dennoch enden in der arbeitsgerichtlichen Praxis viele Kündigungsschutzklagen vor Gericht mit einem Vergleich, in dem das Arbeitsverhältnis gegen Abfindungszahlung zum Kündigungstermin beendet wird. Nur in seltenen Fällen kommt es zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. In der öffentlichen Diskussion wird der Realitätsverlust des Kündigungsschutzrechts beklagt, der die wirklichen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in vielen praktischen Fällen ignoriere. Die Arbeitsvertragsparteien würden gezwungen, ineffiziente und kostenträchtige Kündigungsschutzprozesse zu führen, obwohl sie oft von vornherein nur an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen eine angemessene Abfindungszahlung interessiert seien.
Der vorgesehene Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers hat zahlreiche Vorteile: Der Arbeitnehmer muss nicht mehr den Weg über eine Kündigungsschutzklage gehen, um eine Abfindung zu erhalten. Er wird sich für die Abfindung entscheiden, wenn er eine Anschlussbeschäftigung schon in Aussicht hat, mit der Wirksamkeit der Kündigung rechnen muss oder auch bei Erfolg seiner Kündigungsschutzklage ein belastetes Arbeitsklima befürchtet.
Durch die gesetzlich festgelegte Abfindungshöhe wird dem Arbeitnehmer die Sorge genommen, dass er keine angemessene Abfindung erhält. Für den Arbeitgeber wird das Kündigungsrecht transparenter und kalkulierbarer.
Der Arbeitgeber kann das Risiko vermeiden, dass die betriebsbedingte Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält und er das während des Prozesses angefallene Arbeitsentgelt wegen Annahmeverzuges nachzahlen muss. Er spart die Transaktionskosten, die er sonst zur sachgerechtenWahrung seiner rechtlichen Interessen aufwenden müsste. Die außergerichtliche Streitbeilegung wird die Arbeitsgerichtsbarkeit entlasten.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen keine Einbußen ihrer bisherigen Rechtspositionen befürchten. Dem Arbeitnehmer bleibt der kündigungsrechtliche Bestandsschutz auch bei betriebsbedingten Kündigungen erhalten. Wie bisher kann der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben und den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend machen. Der Arbeitgeber wird auch künftig nicht verpflichtet, bei betriebsbedingten Kündigungen stets eine Abfindung zu zahlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber keine Zweifel an der Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung hat.

4. Im Interesse einer raschen Klärung der Frage, ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat oder nicht, wird für die Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen eingeführt. Eine entsprechende Regelung gilt bereits für die Kündigung durch den Insolvenzverwalter nach § 113 Abs. 2 der Insolvenzordnung. Für die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages hat der Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ebenso eine Dreiwochenfrist einzuhalten.
Nach bisherigem Recht gilt die Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers (§ 4 Abs. 1 Satz 1) nur für die Geltendmachung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung nach § 1, der Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 13 Abs. 1 und einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter (§ 113 Abs. 2 der Insolvenzordnung). Für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Kündigung aus anderen Gründen ist keine Frist festgelegt. Aus anderen Gründen kann eine Kündigung rechtsunwirksam sein, z. B. wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, wegen eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 4 BGB, wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) wie § 9 des Mutterschutzgesetzes, § 18 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder § 85 SGB IX (schwerbehinderte Menschen) sowie bei Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) oder gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt das Klagerecht in diesen Fällen der Verwirkung. Wann das Klagerecht verwirkt, richtet sich nach Zeit- und Umstandsmoment im Einzelfall. Die Rechtsprechung zur Frage des maßgebenden Zeitablaufs schwankt zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten.

II. Erleichterung befristeter Einstellungen für Existenzgründer

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sind befristete Arbeitsverhältnisse ohne sachlichen Befristungsgrund bis zur Dauer von zwei Jahren möglich; eine weitergehende Regelung gilt für die sachgrundlose befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern ab dem 52. Lebensjahr. Die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen hat sich als flexible Form der Beschäftigung insbesondere bei unsicherer Auftragslage der Unternehmen bewährt. Für Existenzgründer ist der wirtschaftliche Erfolg besonders ungewiss. Sie können in der Aufbauphase kaum abschätzen, wie sich das Unternehmen entwickeln und wie hoch der Personalbedarf sein wird. Neu gegründete Unternehmen erhalten deshalb in den ersten vier Jahren nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit die Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund bis zur Dauer von vier Jahren abzuschließen.

Damit wird Existenzgründern die Entscheidung zu Einstellungen erheblich erleichtert. Bis zu dieser Höchstgrenze kann ein zunächst kürzer befristeter Arbeitsvertrag mehrfach verlängert werden. Entsprechend der Regelung zur Befreiung von neu gegründeten Unternehmen von der Sozialplanpflicht nach § 112a des Betriebsverfassungsgesetzes gilt die längere Befristungsmöglichkeit nur bei einem unternehmerischen Neuengagement, nicht jedoch für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen. Nach den Erfahrungen ist davon auszugehen, dass eine zunächst befristete Beschäftigung für einen großen Teil der betreffenden Arbeitnehmer eine Brücke in eine Dauerbeschäftigung sein wird.

III. Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Die Beiträge zur Sozialversicherung haben eine Höhe erreicht, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine erhebliche Belastung darstellen. Für die Unternehmen, insbesondere in personalintensiven Wirtschaftsbereichen, sind sie zu einem Hindernis für mehr Beschäftigung geworden. Es ist erklärtes Ziel der Bundesregierung, im Rahmen der „Agenda 2010“ die Voraussetzungen für mehr Wachstum und Beschäftigung zu schaffen. Hierzu ist es auch notwendig, den Faktor Arbeit von einem Teil der gegenwärtigen Kosten der sozialen Sicherungssysteme zu entlasten. Die beschäftigten Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber, die mit ihren Beiträgen ganz überwiegend die Mittel für die sozialen Sicherungssysteme aufbringen, haben Anspruch darauf, dass alle Möglichkeiten genutzt werden, die zu einem erheblichen Teil durch die Sozialversicherungsbeiträge bestimmte Höhe der Lohnnebenkosten zu senken. Zugleich verbessert dies in personalintensiven Branchen die Beschäftigungschancen nachdrücklich.

Die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist ein nicht unerheblicher Kostenfaktor der Arbeitslosenversicherung.

Die gegenwärtige Struktur der Leistungsdauer, insbesondere die über zwölf Monate hinausgehende Anspruchsdauer, kann negative Anreize auf das arbeitsmarktrelevante Verhalten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern setzen. Sie hat erhebliche Steuerungswirkung für den Zugang in Arbeitslosigkeit und den Abgang aus Arbeitslosigkeit. Insbesondere dürfte die seit Mitte der 80er Jahre vorhandene Struktur der Leistung, nämlich, bei steigendem Lebensalter und langer Versicherungszeit für einen jeweils längeren Zeitraum Arbeitslosengeld beanspruchen zu können, zu der in weiten Bereichen der Wirtschaft praktizierten Form der Frühverrentung beigetragen haben. Die dadurch entstehenden Ausgaben bei der Bundesanstalt für Arbeit, aber auch in der gesetzlichen Rentenversicherung haben die Handlungsspielräume für eine Senkung der Lohnnebenkosten – soweit diese durch die Beiträge zur Sozialversicherung bestimmt sind – eingeengt. Mit der Neuregelung werden mittelfristig unmittelbare und mittelbare Spielräume für eine beschäftigungswirksame Senkung des Beitrages zur Arbeitsförderung eröffnet. Die Neuregelung setzt damit ein deutliches beschäftigungspolitisches Signal für einstellende Betriebe und gibt neue Impulse für den Arbeitsmarkt. Sie ist in den Kontext der Anstrengungen um eine nachhaltige Finanzierung der sozialen Sicherung, insbesondere auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, eingebettet. Eine dynamisch wachsende Wirtschaft und eine hohe Beschäftigungsquote sind wichtige Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Sozialstaat und für eine funktionierende soziale Marktwirtschaft. Die Neustrukturierung der Dauer des Arbeitslosengeldes führt einerseits zu Einschränkungen für ältere Arbeitslose. Andererseits entlasten die damit verbundenen Einsparungen die aktiv Tätigen und die jüngere Generation.

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Der Bund hat für das Arbeitsrecht und die Arbeitsförderung die Gesetzgebungszuständigkeit in dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 7 GG). Dem Bund steht das Gesetzgebungsrecht für diese Bereiche zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Abs. 2 GG).

Auf dem Gebiet des Kündigungsrechts und der Befristung von Arbeitsverträgen sind bundeseinheitliche Regelungen auch weiterhin notwendig. Sie gewährleisten, dass für gleiche Lebenssachverhalte gleiche arbeitsrechtliche Mindestnormen gelten und schaffen damit – auch als Grundlage der bundeseinheitlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechtssicherheit, unabhängig davon, in welchem Bundesland das Arbeitsverhältnis besteht. Arbeitsrechtliche Mindestregelungen sind zugleich wesentliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Unternehmen. Eine nach Bundesländern unterschiedliche Ausgestaltung des Arbeitsrechts würde einen fairen Wettbewerb beeinträchtigen und insbesondere ausländische Investitionen erschweren.

Das Arbeitsförderungsrecht betrifft sowohl die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse als auch die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit. Für die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse ist das Recht der sozialen Sicherheit von besonderem Gewicht. Die leistungsrechtlichen Neuregelungen des Gesetzentwurfs müssen auf Bundesebene erfolgen, um die Einheitlichkeit der Leistungsdauer für das gesamte Bundesgebiet zu gewährleisten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Kündigungsschutzgesetzes)

(...)
Zu Nummer 3 (§ 4)

Mit der Änderung der Vorschrift wird festgelegt, dass für alle Fälle der Rechtsunwirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung eine einheitliche Klagefrist gilt. Der Arbeitnehmer muss die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung unabhängig von dem Grund der Unwirksamkeit innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geltend machen. Das gilt auch für Änderungskündigungen. Die bisher nur für sozial ungerechtfertigte Kündigungen (§ 1 Abs. 2 und 3), für außerordentliche Kündigungen im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (§ 13 Abs. 1) sowie für Kündigungen durch den Insolvenzverwalter (§ 113 Abs. 2 der Insolvenzordnung) geltende dreiwöchige Klagefrist wird auch auf die Kündigungen erstreckt, die aus anderen Gründen rechtsunwirksam sind, z. B. wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, wegen eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 4 BGB, wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) wie § 9 des Mutterschutzgesetzes, § 18 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder § 85 SGB IX (schwerbehinderte Menschen) sowie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) oder gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). (Übersicht in KR-Friedrich 5. Auflage, § 13 Abs. 3 KSchG Rz. 177 ff.)
(...)

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

C. Finanzielle Auswirkungen
Durch die Neuregelungen im Arbeitsrecht entstehen für die öffentlichen Haushalte keine Kosten. Die Neuregelungen im Kündigungsschutzgesetz werden zu einer Verringerung der arbeitsgerichtlichen Verfahren führen, so dass eine Entlastung der Arbeitsgerichtsbarkeit zu erwarten ist.
Die Neuregelung der Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld führt zu einer finanziellen Entlastung der Bundesanstalt für Arbeit. Dieser Entlastung stehen jedoch höhere Ausgaben für Arbeitslosenhilfe, Belastungen für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nicht bezifferbare Mehrausgaben in der Sozialhilfe gegenüber. Aufgrund der verfassungsrechtlich notwendigen Übergangsregelung sind erste finanzielle Auswirkungen erst ab der zweiten Jahreshälfte 2006 zu verzeichnen. Die Bundesregierung beabsichtigt, ab 2004 Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige zu einem einheitlichen Leistungssystem zusammenzuführen. Die konkrete Ausgestaltung des neuen Leistungssystems steht noch nicht fest. Die nachfolgend dargestellten Belastungen dürften aber je nach Ausgestaltung des neuen Systems anders ausfallen. Im Einzelnen: Finanzielle Auswirkungen (in Mrd. Euro) siehe unten.

D. Preiswirkungsklausel
Nach gegenwärtigem Kenntnisstand ist nicht mit zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, zu rechnen. Negative Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind insofern nicht zu erwarten.

E. Sonstige Kosten
Durch die Neuregelungen im Arbeitsrecht entstehen für die Wirtschaft keine Kosten. Die Änderungen im Kündigungsschutz werden dazu führen, dass sich die Zahl der arbeitsgerichtlichen Verfahren und das Prozessrisiko der Arbeitgeber verringern. Es ist zu erwarten, dass die Transaktionskosten für die Unternehmen, insbesondere für Rechtsberatung und Durchführung gerichtlicher Verfahren, sinken werden. Die Änderungen des Kündigungsrechts und die Erleichterung beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge in neu gegründeten Unternehmen werden zu mehr Beschäftigung führen. Durch zusätzliche Beschäftigung sind eine Entlastung der Arbeitslosenversicherung, höhere Beitragseinnahmen der Sozialversicherungen und höhere Steuereinnahmen in nicht zu quantifizierender Höhe zu erwarten.

F. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Die Gesetzesänderungen haben keine Auswirkungen auf die Gleichstellung.



B. Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucksache 15/1509, Anlage 2, 02.09.2003)


Der Bundesrat hat in seiner 790. Sitzung am 11. Juli 2003 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Ziel muss es sein, die wirtschafts-, finanz-, sozial- und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen wieder stärker auf die Förderung von Beschäftigung auszurichten. Das von der Bundesregierung prognostizierte und ohnehin nicht erreichbare mittelfristige Wachstum des realen BIP würde nicht ausreichen, um die vorhandenen Arbeitsplätze in Deutschland zu sichern, geschweige denn neue Arbeitsplätze zu schaffen.

Nur wenn Beschäftigungshürden abgebaut und Unternehmergeist gefördert werden, kann es gelingen, den Arbeitsmarkt zu beleben. Zum anderen müssen alle Einsparpotenziale in der Arbeitslosenversicherung konsequent genutzt werden, um den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung deutlich zu senken und so zu einer Reduzierung der Lohnnebenkosten beitragen zu können.

2. Der Bundesrat hält einen weitergehenden Gesetzentwurf, mit dem Überreglementierungen in verschiedenen Bereichen des Arbeitsrechts beseitigt und Einsparungen in der Arbeitslosenversicherung ermöglicht werden, für den richtigen Weg.

Dieser Gesetzentwurf sollte sich an folgenden Eckpunkten orientieren:

– Beschäftigungsorientierte Abweichungen von Tarifverträgen werden unter Beachtung der Tarifautonomie zugelassen. Betriebliche Bündnisse für Arbeit und beschäftigungssichernde Betriebsvereinbarungen werden gesetzlich abgesichert.
– Im Tarifvertragsgesetz wird klargestellt, dass es den Unternehmen möglich ist, Arbeitslose während der Probezeit unter Tarif zu beschäftigen.
– Die gerade für mittelständische Betriebe kostentreibenden Teile des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 (BetrVerf-Reformgesetz) werden zurückgenommen.
– Außerdem wird Arbeitnehmern durch eine Öffnungsklausel die Option eingeräumt, gegen die vorherige Vereinbarung einer Abfindung auf Kündigungsschutzklage zu verzichten. Für Existenzgründer entfällt während der ersten vier Jahre ihrer Existenz der Kündigungsschutz für ihre Arbeitnehmer.
– Zu weit gehende Regelungen im Gesetz über Teilzeit- und befristete Arbeitsverträge vom 21. Dezember 2000 werden auf das notwendige und sinnvolle Maß beschränkt. Dazu wird insbesondere der generelle Teilzeitanspruch auf einen Teilzeitanspruch bei notwendiger Betreuung von Familienangehörigen (Kinder und Pflegebedürftige) reduziert.
– Der „pro-rata-temporis Grundsatz“ wird bei der Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten bei Schwellenwerten für alle arbeitsrechtlichen Gesetze und Verordnungen festgeschrieben.
– Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird weiter dergestalt geändert, dass ein Leiharbeitnehmer erst nach Ablauf des zwölften Monats der Beschäftigung beim selben Entleiher Anspruch auf das dort geltende tarifliche Entgelt hat.
– Zur Senkung der Lohnnebenkosten wird der Beitragssatz in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung in drei Jahresschritten von derzeit 6,5 % auf 5 % abgesenkt.

3. Der Bundesrat weist ausdrücklich darauf hin, dass mit der Neuregelung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes keine finanzielle Belastung für Länder und Kommunen einhergehen darf. Angesichts der angespannten Lage der kommunalen Haushalte sind zusätzliche Belastungen nicht verkraftbar. Die nach Ablauf der Übergangsfrist zu erwartenden höheren Ausgaben der Kommunen für die Sozialhilfe müssen daher vom Bund finanziell ausgeglichen werden.



C. Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucksache 15/1509, Anlage 3, 02.09.2003)


Zu Nummer 1

Die Bundesregierung stimmt mit der vom Bundesrat hervorgehobenen Zielsetzung überein, die wirtschafts-, finanz-, sozial- und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen wieder stärker auf die Förderung von Beschäftigung auszurichten.
Die Bundesregierung verfolgt diese Zielsetzung in sehr weit reichender Art undWeise. Hinzuweisen ist insbesondere auf die Einbeziehung der beschäftigungspolitisch wichtigen Politikbereiche in die umfassende Reformagenda 2010. Diese ist darauf gerichtet, die Arbeitslosigkeit zu verringern, die Beschäftigung zu erhöhen, die soziale Sicherung zukunftsfest zu machen und die internationaleWettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu sichern. Folgerichtig umfasst die Reformagenda die Fortführung der Politik der Steuersenkungen, die Rückführung von Subventionstatbeständen, die Fortführung der Haushaltskonsolidierung und die stärkere Konzentration der Staatsausgaben auf zukunftsorientierte Bereiche wie Bildung und Forschung, umfassende Reformen am Arbeitsmarkt – geprägt vom Grundprinzip „Fördern und Fordern“ – einschließlich der Schaffung von mehr Flexibilität im Bereich des Arbeitsrechts, Weiterentwicklung der sozialen Sicherungssysteme zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen, Strukturreformen auf Güter-, Dienstleistungs- Kapitalmärkten, Förderung von Existenzgründern und bestehenden mittelständischen Unternehmen durch Bürokratieabbau, die Reform des Handwerksrechts, Unterstützung bei Innovationen und Zukunftstechnologien sowie eine Außenwirtschaftsoffensive, damit die Unternehmen Wachstums- und Beschäftigungschancen der Globalisierung nutzen können.

Zu Nummer 2

Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Änderungen des Arbeitsrechts und des Leistungsrechts in der Arbeitslosenversicherung berücksichtigen ausgewogen die Flexibilitätsinteressen der Unternehmen, die sozialen Schutzbedürfnisse der Arbeitnehmer und die Interessen der Arbeitsuchenden. Diese Ausgewogenheit fehlt den vom Bundesrat vorgelegten Eckpunkten für weitergehende Gesetzesänderungen.
Mit den vorgeschlagenen Regelungen würden insbesondere der Tarifvertrag als Instrument zur Sicherung von Mindestarbeitsbedingungen zur Disposition gestellt, wesentliche Teile der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes rückgängig gemacht sowie bedeutsame Arbeitnehmerrechte, wie der Kündigungsschutz, der Anspruch auf Teilzeitarbeit und das Recht der Leiharbeitnehmer auf angemessene Entlohnung, erheblich beschnitten. Deshalb lehnt die Bundesregierung die in den Eckpunkten enthaltenen Forderungen des Bundesrates nach weitergehenden Gesetzesänderungen ab.

Zum 1. Anstrich (Zulassung beschäftigungsorientierter Abweichungen von Tarifverträgen)

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Die flexible Anpassung der Tarifverträge an die Bedürfnisse der Betriebe und der Arbeitnehmer ist Sache der Tarifvertragsparteien selbst. Sie haben in den letzten Jahren vermehrt Öffnungsklauseln, Härtefallregelungen und andere Differenzierungsbestimmungen in die Tarifverträge aufgenommen. Derartige Klauseln ermöglichen den betrieblichen Akteuren, unter bestimmten Bedingungen beim Arbeitsentgelt und bei der Arbeitszeit von den normierten Standards abzuweichen und betriebsspezifische Regelungen zu vereinbaren, insbesondere zur Sicherung und zum Aufbau von Arbeitsplätzen. Diesen Weg gilt es beschäftigungsorientiert weiter zu entwickeln. Die verstärkte Nutzung der Möglichkeiten innerhalb des bestehenden Tarifvertragssystems ist nach der Auffassung der Bundesregierung der richtige Ansatz, die Vorteile des Flächentarifvertrages mit der notwendigen Flexibilität auf betrieblicher Ebene zu verbinden. Die Bundesregierung erwartet, dass die Tarifvertragsparteien die ihnen vom Grundgesetz zugewiesene Gestaltungsverantwortung konstruktiv wahrnehmen.

Zum 2. Anstrich (Gesetzliche Regelung, die es Unternehmen ermöglicht, Arbeitslose während der Probezeit unter Tarif zu beschäftigen)

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Bereits heute gibt es Tarifverträge mit Einstiegstarifen für Arbeitnehmer, die neu eingestellt werden oder zuvor arbeitslos waren; diese Einstiegstarife sehen um bis zu 20 Prozent niedrigere Entgelte vor. Darüber hinaus würde der Vorschlag die Bemühungen der Tarifvertragsparteien, die tarifpolitischen Reformen fortzusetzen, unterlaufen und den Tarifvertragsparteien den notwendigen inneren Handlungsdruck für weitere Flexibilisierungen nehmen.

Zum 3. Anstrich (Rücknahme von Teilen der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes)

Die Bundesregierung lehnt die vorgeschlagenen Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes ab.
Mit der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahre 2001 sind die nach dreißig Jahren notwendigen Anpassungen an die Entwicklung in der Arbeits- und Wirtschaftswelt vorgenommen worden. Die Reform schafft die erforderlichen Voraussetzungen insbesondere für moderne Betriebsratsstrukturen, effiziente Betriebsratsarbeit, verbesserte Beteiligungsrechte in den heute wichtigen Bereichen der Beschäftigungssicherung und Qualifizierung der Arbeitnehmer und für die Stärkung der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Die Betriebsverfassung ist von bürokratischen Hemmnissen befreit und flexibilisiert worden. Diese Erleichterungen sind gerade für kleine und mittlere Unternehmen von großer Bedeutung. Dazu gehören vor allem die Flexibilisierung des Organisationsrechts und die Vereinfachung des Wahlverfahrens. Auf die Besonderheiten kleiner und mittlerer Betriebe ist in der Reform auch an vielen weiteren Stellen Rücksicht genommen worden. Von der kritisierten Absenkung der Schwellenwerte bei der Betriebsratsgröße sind weniger als zwei Prozent und bei den Freistellungen weniger als ein Prozent aller Betriebe betroffen. Für denWirtschaftsstandort Deutschland ist eine funktionierende Betriebspartnerschaft eines der Kernelemente der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sind handlungsfähige und qualifizierte Arbeitnehmervertretungen, die zur Übernahme von Verantwortung bereit sind, für den sozialen Ausgleich und den innerbetrieblichen Frieden unverzichtbar. Dies setzt konsequenterweise voraus, dass den Betriebsräten unter den gewandelten Bedingungen die notwendigen personellen Kapazitäten zur Verfügung stehen.

Zum 4. Anstrich (Änderungen im Kündigungsschutz)

Der Bundesrat schlägt vor, dem Arbeitnehmer durch eine Öffnungsklausel im Kündigungsschutzgesetz die Option einzuräumen, bereits bei seiner Einstellung für den Fall einer späteren Arbeitgeberkündigung durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegen Zusage einer Abfindung zu verzichten. Die Bundesregierung lehnt eine solche Lösung ab. Der Arbeitnehmer hätte keine wirkliche Wahlmöglichkeit. Angesichts des strukturellen Ungleichgewichtes zwischen den Vertragsparteien in der Phase des Vertragsabschlusses hätte er nur die Wahl, auf das Angebot des Arbeitgebers einzugehen oder auf den Arbeitsplatz zu verzichten. Da der Arbeitnehmer in dieser Situation die Abfindungsvereinbarung akzeptieren müsste, würde er im Falle einer späteren Arbeitgeberkündigung seinen Arbeitsplatz auch dann verlieren, wenn die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt wäre.
Auch für den Arbeitgeber wäre die vorgeschlagene Regelung mit Risiken verbunden. Er müsste über Kündigungsschutz oder Abfindungszusage zu einem Zeitpunkt entscheiden, in dem er die konkreten Gegebenheiten der späteren Kündigungssituation meist nicht beurteilen könnte. Eine Abfindungsvereinbarung wäre für ihn von Nachteil, wenn die später erforderliche Kündigung berechtigt wäre und deshalb keine Abfindung gezahlt werden müsste (z. B. wenn der einzige Betrieb eines Unternehmens stillgelegt wird).
Im Gegensatz hierzu sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung eine Lösung vor, bei der sich die Arbeitsvertragsparteien erst nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung zwischen Kündigungsschutzprozess und Abfindung entscheiden müssen.
Der Bundesrat schlägt weiterhin vor, dass für Beschäftigte bei Existenzgründern in den ersten vier Jahren des Bestehens des Unternehmens kein Kündigungsschutz bestehen soll.
Die Bundesregierung lehnt das ab. Den Arbeitnehmern würde für eine lange Zeitdauer der Kündigungsschutz auch dann genommen, wenn sich das neu gegründete Unternehmen gut entwickelt und aufgrund der Beschäftigtenzahl kein Kleinstunternehmen mehr ist, bei dem die Nichtanwendung des Kündigungsschutzgesetzes gerechtfertigt ist. Dies wäre vor allem unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht vertretbar.
Demgegenüber sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung eine sachgerechte Lösung vor. Existenzgründer erhalten in den ersten vier Jahren nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit die Möglichkeit zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund bis zur Dauer von vier Jahren. Das ermöglicht die notwendige Flexibilität der Beschäftigung in der schwierigen Aufbauphase des Unternehmens, ohne dass den Arbeitnehmern der Kündigungsschutz genommen wird, wenn das Unternehmen eine entsprechende Größe erreicht hat.

Zum 5. Anstrich (Begrenzung des Teilzeitanspruchs)

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Der Vorschlag ist familien- und gleichstellungspolitisch sowie beschäftigungspolitisch kontraproduktiv. Der im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelte Teilzeitanspruch ist zu Recht nicht auf bestimmte soziale Tatbestände beschränkt. Arbeitgeber müssen damit rechnen, dass grundsätzlich alle Beschäftigten, Frauen und Männer mit und ohne Familienpflichten, gleichermaßen mit dem Anliegen einer Arbeitszeitverkürzung an sie herantreten können. Erst durch die vom Bundesrat vorgeschlagene Beschränkung der Regelung auf bestimmte Personengruppen würde der Teilzeitanspruch zu einem Einstellungshindernis für den dadurch privilegierten Personenkreis.
Mit dem allgemeinen Teilzeitanspruch wurde eine erfolgreiche Strategie für den Ausbau von Teilzeitarbeit gewählt. Die Zahl der abhängig Teilzeitbeschäftigten ist im Jahr 2002 auf annähernd 7 Millionen angewachsen. Seit Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes am 1. Januar 2001 hat die Zahl der Teilzeitbeschäftigten um fast 460 000 zugenommen. Die Teilzeitquote beträgt nunmehr 21,4 Prozent. Sie ist damit innerhalb von zwei Jahren um 1,6 Prozentpunkte gestiegen.

Zum 6. Anstrich (Anteilige Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten

bei allen arbeitsrechtlichen Schwellenwerten)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Die unterschiedlichen Schwellenwerte im Arbeits- und Sozialrecht rechtfertigen sich aus den unterschiedlichen Zielsetzungen der jeweiligen Regelungen. Sie können nicht auf einen einheitlichen Schwellenwert zurückgeführt werden. Da, wo es sachgerecht ist, gilt bereits eine pro-rata-temporis- Regelung für die Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten (§ 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz, § 622 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch, § 2 Abs. 3 Arbeitsplatzschutzgesetz, § 10 Abs. 2 Lohnfortzahlungsgesetz, § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz, § 11 Arbeitssicherheitsgesetz, § 147a Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch).

Zum 7. Anstrich (Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes)

Die Bundesregierung lehnt die vorgeschlagene Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ab, wonach Leiharbeitnehmer erst nach 12-monatiger Beschäftigung in demselben Entleiherbetrieb Anspruch auf das dort geltende tarifliche Arbeitsentgelt haben sollen.
Durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden die Vorschriften der Arbeitnehmerüberlassung erheblich flexibilisiert. Das Gleichstellungsgebot der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 9 Nr. 2 AÜG wurde als Ausgleich für die Aufhebung zahlreicher Beschränkungen und Verbote des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, die dem besonderen Schutz der Leiharbeitnehmer dienten, eingeführt.
Gerade vor dem Hintergrund des nunmehr flexibilisierten Rechts muss darüber hinaus verhindert werden, dass ein verstärkter Einsatz von Leiharbeitnehmern zur Verdrängung von Stammarbeitsplätzen führt. Schließlich soll das Gleichstellungsgebot zu einer Aufwertung von Leiharbeit führen. Dies kann durch die Gleichstellung („equal pay“) von Leiharbeitnehmern mit vergleichbaren Stammarbeitskräften des Entleihers oder durch eine Regelung der wesentlichen Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge geschehen.

Zum 8. Anstrich (Senkung des Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung)
Auch die Bundesregierung verfolgt das Ziel, alle Möglichkeiten zur Senkung der Lohnnebenkosten zu nutzen. Mit den Veränderungen bei der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wird hierzu ein wichtiger Beitrag geleistet.
Denn die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist ein erheblicher Kostenfaktor der Arbeitslosenversicherung. Angesichts der immer noch sehr angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt, die auch für das Jahr 2004 voraussichtlich zu einer durchschnittlichen Arbeitslosenzahl von deutlich über vier Millionen führen wird, zeichnen sich allerdings Spielräume für eine Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung noch nicht ab. Sie wären nur bei einer Umfinanzierung von Programmen und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung denkbar, die zu Einsparungen im Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit führen würden. Hierzu ist eine realistische Konzeption bisher nicht vorgelegt worden.

Zu Nummer 3

Die Forderung steht imWiderspruch zu der unter Nummer 2, 8. Anstrich, erhobenen Forderung, Einsparungen in der Arbeitslosenversicherung vorzunehmen und den Beitrag zur Bundesanstalt für Arbeit zu senken. Leistungseinschränkungen in der Arbeitslosenversicherung können zwangsläufig auch dazu führen, dass Arbeitslose, deren berufliche Wiedereingliederung während des Bezuges von Arbeitslosengeld nicht gelingt, im Anschluss an den Bezug dieser Leistung oder zur Aufstockung der Leistungshöhe auf andere oder ergänzende Leistungen angewiesen sind, die den Lebensunterhalt sicherstellen. Im Übrigen ist die Frage der Ausgestaltung des zukünftigen – Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammenführenden – Systems nicht Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs, sondern der von der Bundesregierung beschlossenen Entwürfe eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch.



D. Beschluss des Bundesrates (BR-Drucksache 1421/03 (Beschluss), 11.07.03)


Entwurf eines Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt

Der Bundesrat hat in seiner 790. Sitzung am 11. Juli 2003 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Ziel muss es sein, die wirtschafts-, finanz-, sozial- und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen wieder stärker auf die Förderung von Beschäftigung auszurichten.

Das von der Bundesregierung prognostizierte und ohnehin nicht erreichbare mittelfristige Wachstum des realen BIP würde nicht ausreichen, um die vorhandenen Arbeitsplätze in Deutschland zu sichern, geschweige denn neue Arbeitsplätze zu schaffen.

Nur wenn Beschäftigungshürden abgebaut und Unternehmergeist gefördert werden, kann es gelingen, den Arbeitsmarkt zu beleben. Zum anderen müssen alle Einsparpotenziale in der Arbeitslosenversicherung konsequent genutzt werden, um den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung deutlich zu senken und so zu einer Reduzierung der Lohnnebenkosten beitragen zu können.

2. Der Bundesrat hält einen weitergehenden Gesetzentwurf, mit dem Überreglementierungen in verschiedenen Bereichen des Arbeitsrechts beseitigt und Einsparungen in der Arbeitslosenversicherung ermöglicht werden, für den richtigen Weg.

Dieser Gesetzentwurf sollte sich an folgenden Eckpunkten orientieren:

- Beschäftigungsorientierte Abweichungen von Tarifverträgen werden unter Beachtung der Tarifautonomie zugelassen. Betriebliche Bündnisse für Arbeit und beschäftigungssichernde Betriebsvereinbarungen werden gesetzlich abgesichert.
- Im Tarifvertragsgesetz wird klargestellt, dass es den Unternehmen möglich ist, Arbeitslose während der Probezeit unter Tarif zu beschäftigen.
- Die gerade für mittelständische Betriebe kostentreibenden Teile des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 (BetrVerf-Reformgesetz) werden zurückgenommen.
- Außerdem wird Arbeitnehmern durch eine Öffnungsklausel die Option eingeräumt, gegen die vorherige Vereinbarung einer Abfindung auf Kündigungsschutzklage zu verzichten. Für Existenzgründer entfällt während der ersten vier Jahre ihrer Existenz der Kündigungsschutz für ihre Arbeitnehmer.
- Zu weit gehende Regelungen im Gesetz über Teilzeit- und befristete Arbeitsverträge vom 21. Dezember 2000 werden auf das notwendige und sinnvolle Maß beschränkt. Dazu wird insbesondere der generelle Teilzeitanspruch auf einen Teilzeitanspruch bei notwendiger Betreuung von Familienangehörigen (Kinder und Pflegebedürftige) reduziert.
- Der "pro-rata-temporis Grundsatz" wird bei der Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten bei Schwellenwerten für alle arbeitsrechtlichen Gesetze und Verordnungen festgeschrieben.
- Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird weiter dergestalt geändert, dass ein Leiharbeitnehmer erst nach Ablauf des zwölften Monats der Beschäftigung beim selben Entleiher Anspruch auf das dort geltende tarifliche Entgelt hat.
- Zur Senkung der Lohnnebenkosten wird der Beitragssatz in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung in drei Jahresschritten von derzeit 6,5 % auf 5 % abgesenkt.
3. Der Bundesrat weist ausdrücklich darauf hin, dass mit der Neuregelung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes keine finanzielle Belastung für Länder und Kommunen einhergehen darf. Angesichts der angespannten Lage der kommunalen Haushalte sind zusätzliche Belastungen nicht verkraftbar. Die nach Ablauf der Übergangsfrist zu erwartenden höheren Ausgaben der Kommunen für die Sozialhilfe müssen daher vom Bund finanziell ausgeglichen werden.



E. Rechtsausschuss (BT-Drucksache 15/1587, 24.09.2003)


Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss)

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf den Drucksachen 15/1204 und 15/1509 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

(...)

g) nachstehend abgedruckte Entschließung anzunehmen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Beschäftigungswirkung der durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt getroffenen Regelungen zur Flexibilisierung der Anwendungsschwelle des Kündigungsschutzgesetzes und zur Erleichterung sachgrundloser Befristungen in neu gegründeten Unternehmen untersuchen zu lassen und dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2007 hierüber zu berichten.
Die Bundesregierung wird außerdem aufgefordert, die Auswirkungen des Wegfalls derVerpflichtung zur Erstattung des Arbeitslosengeldes ab dem Jahr 2006 untersuchen zu lassen und dem Deutschen Bundestag hierüber zu berichten.“

Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt – Drucksachen 15/1204 und 15/1509 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss)



Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
(BT- Drucksache 15/1587)
Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(BT- Drucksache 15/1204)
Entwurf eines Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt

Artikel 1

Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

(...)

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

 

Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „sozial ungerechtfertigt“ die Wörter „oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam“ eingefügt.

b) unverändert

(...)

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.



Bericht des Abgeordneten Dr. Reinhard Göhner

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisungen, Voten der mitberatenden Ausschüsse, abgelehnter Änderungsantrag und Abstimmungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Allgemeines


Die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 15/1204, 15/1182 und 15/1225 und der Antrag auf Drucksache 15/590 sind in der 53. Sitzung des Deutschen Bundestages am 26. Juni 2003 jeweils an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit zur federführenden Beratung und an den Innenausschuss, den Rechtsausschuss, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und den Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung zurMitberatung überwiesenworden.DerGesetzentwurf aufDrucksache 15/1204 ist in der 60. Sitzung des Deutschen Bundestags am 11. September 2003 nachträglich dem Haushaltsausschuss gemäß § 96 GO-BT überwiesen worden.

Der Antrag auf Drucksache 15/430 ist in der 37. Sitzung des Deutschen Bundestages am 3. April 2003 an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit zur federführenden Beratung und an den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung und den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen worden.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu Reformen am Arbeitsmarkt auf Drucksache 15/1509 ist in der 58. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. September 2003 an den Ausschuss fürWirtschaft und Arbeit zur federführenden Beratung und an die bei dem Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1204 erwähnten Ausschüsse zur Mitberatung überwiesen worden. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf ferner gemäß § 96 GO-BT überwiesen.

Der Antrag der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 15/739 ist in der 37. Sitzung des Deutschen Bundestags am 3. April 2003 an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung, den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung und den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen worden. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Drucksachen 15/1204 und 15/1509

Der Innenausschuss hat dieGesetzentwürfe in seiner 19. Sitzung am 24. September 2003 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen, die Gesetzentwürfe anzunehmen. Mit gleichem Stimmenverhältnis hat der Ausschuss die Annahme des im federführenden Ausschuss eingebrachten Entschließungsantrages auf Ausschussdrucksache 15(9)638 empfohlen.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1204 in seiner 25. Sitzung am 24. September 2003 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen, den Gesetzentwurf in der geänderten Fassung anzunehmen. Mit gleichem Stimmenverhältnis hat der Ausschuss die Annahme des im federführenden Ausschusses eingebrachten Entschließungsantrages auf Ausschussdrucksache 15(9)638 empfohlen. Den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1509 hat der Ausschuss für erledigt erklärt.

Der Haushaltsausschuss hat die Gesetzentwürfe in seiner 26. Sitzung am 24. September 2003 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/ CSU und FDP empfohlen, die Gesetzentwürfe anzunehmen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Gesetzentwürfe in seiner 17. Sitzung am 24. September 2003 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen, die Gesetzentwürfe in der geänderten Fassung anzunehmen. Der Ausschuss hat außerdem mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Hälfte der Stimmen der Fraktion der CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Nichtbeteiligung der Hälfte der Fraktion der CDU/CSU empfohlen, den Entschließungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 15(12)89 anzunehmen.

Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat die Gesetzentwürfe in seiner 37. Sitzung am 24. September 2003 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen, die Gesetzentwürfe in der geänderten Fassung anzunehmen.Mit gleichem Stimmenverhältnis hat der Ausschuss die Annahme des Entschließungsantrages der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 15(13)306 empfohlen.

Drucksache 15/1182

Der Innenausschuss in seiner 19. Sitzung am 24. September 2003, der Rechtsausschuss in seiner 25. Sitzung am 24. September 2003 und der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seiner 17. Sitzung am 24. September 2003 haben mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 26. Sitzung am 24. September 2003 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat den Gesetzentwurf in seiner 37. Sitzung am 24. September 2003 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Drucksache 15/1225

Der Innenausschuss in seiner 19. Sitzung am 24. September 2003 und der Rechtsausschuss in seiner 25. Sitzung am 24. September 2003 haben mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Haushaltsausschuss in seiner 26. Sitzung am 24. September 2003, der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seiner 17. Sitzung am 24. September 2003 und der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung in seiner 37. Sitzung am 24. September 2003 haben mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Drucksache 15/430

Der Rechtsausschuss in seiner 25. Sitzung am 24. September 2003, der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seiner 17. Sitzung am 24. September 2003, der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung in seiner 37. Sitzung am 24. September 2003 und der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung in seiner 12. Sitzung am 21. Mai 2003 haben mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Drucksache 15/590

Der Innenausschuss in seiner 19. Sitzung am 24. September 2003, der Rechtsausschuss in seiner 25. Sitzung am 24. September 2003, der Haushaltsausschuss in seiner 26. Sitzung am 24. September 2003, der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seiner 17. Sitzung am 24. September 2003 und der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung in seiner 37. Sitzung am 24. September 2003 haben mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/ CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Drucksache 15/739

Der Haushaltsausschuss in seiner 19. Sitzung am 7. Mai 2003 und der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seiner 17. Sitzung am 24. September 2003 haben mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat auf die Abgabe eines Votums verzichtet.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat den Antrag in seiner 14. Sitzung am 26. Juni 2003 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den Antrag abzulehnen


F. Weiterer Fortgang des Gesetzes

Dieser Vorschlag wurde mit der notwendigen Mehrheit im Bundesrat angenommen und am am 30.12.2003 im BGBL Teil I, Heft 67, Seite 1774 veröffentlicht.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 08.01.2010, also nach Abschluss dieser Kommentierung