Di, 14. Mai 2024, 22:20    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
ChemG
Chemikaliengesetz
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
§ 1 Zweck des Gesetzes (Regelung seit 09.11.2011)
Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.

Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 09.11.2011
Allgemein zum Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon

A. Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon, Deutscher Bundestag, Drucksache 17/6054, 06. 06. 2011


A. Problem und Ziel
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) – im Folgenden CLP-Verordnung (Classification, Labelling, Packaging) – führt in der Europäischen Union schrittweise ein neues, weltweit harmonisiertes System der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien ein. Als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht bedarf die CLP-Verordnung hinsichtlich ihrer materiellen Vorschriften keiner Umsetzung in nationales Recht. Es sind jedoch die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für einen effektiven Vollzug der CLP-Verordnung in Deutschland zu schaffen. Auf Grund der Übergangsvorschriften der CLP-Verordnung muss dabei u. a. gewährleistet werden, dass das bisherige, national geregelte System der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien für eine mehrjährige Übergangsperiode in transparenter Weise materiell erhalten bleibt, zugleich jedoch beide Systeme in der Übergangsphase konfliktfrei nebeneinander bestehen können.
In einigen vom Änderungsbedarf infolge der CLP-Verordnung betroffenen Gesetzen ist ferner die erforderliche begriffliche Anpassung der Bezugnahmen auf das Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen.

B. Lösung

Änderung des Chemikaliengesetzes (ChemG), des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und des Pflanzenschutzgesetzes mit folgenden wesentlichen Inhalten:
– Anpassung der Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung an die neue Rechtslage;
– Zuweisung bestimmter Mitwirkungsaufgaben der nationalen Behörden an Bundesoberbehörden entsprechend der im Chemikaliengesetz bereits für die inhaltlich verwandte EG-REACH-Verordnung (REACH: Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) getroffenen Regelung;Anpassung der Mitteilungspflichten nach § 16e ChemG zugunsten der Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen an die diesbezüglichen Vorgaben der CLP-Verordnung;
– Übernahme terminologischer Veränderungen des europäischen Chemikalienrechts;
– soweit nicht bereits erfolgt oder anderweitig vorgesehen, Vornahme der erforderlichen Anpassungen im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Vollzugsunabhängige Kosten für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch das Gesetz nicht.

2. Vollzugsaufwand

Den Ländern entstehen Vollzugskosten für die ihnen obliegende Überwachung der Durchführung der CLP-Verordnung (§ 21 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 ChemG) und des erweiterten § 16e in Verbindung mit § 28 Absatz 12 ChemG. Bei der Beurteilung dieser Kosten ist zu berücksichtigen, dass die Überwachung Gegenstände betrifft, die großenteils bereits Regelungen des bisherigen chemikalienrechtlichen Normenbestandes unterliegen. Die Länder haben in der Anhörung ihren Mehrbedarf an Personal und Sachausstattung als noch nicht hinreichend konkret abschätzbar bezeichnet.
Dem Bund entstehen Vollzugskosten zum einen dadurch, dass die in den §§ 4 bis 10 ChemG enthaltenen Regelungen zu den Aufgaben der dort genannten Bundesoberbehörden beim Vollzug der REACH-Verordnung auf Aufgaben im Zusammenhang mit der CLP-Verordnung ausgedehnt werden. Zum andern wird die Erweiterung der Mitteilungspflicht nach § 16e Absatz 1 ChemG nach dem Auslaufen der Übergangsregelung des § 28 Absatz 12 ChemG zu einem Mehraufwand bei dem für die Entgegennahme der Mitteilungen zuständigen Bundesinstitut für Risikobewertung führen.
Hinsichtlich der Ausdehnung der Aufgaben der Bundesoberbehörden in den §§ 4 bis 10 ChemG ist zu berücksichtigen, dass die inhaltliche Kernaufgabe der Bundesbehörden bei der Durchführung der CLP-Verordnung, nämlich die Mitwirkung an der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung nach Artikel 37 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 der CLP-Verordnung, diesen Behörden grundsätzlich bereits als Gegenstand der REACH-Verordnung durch das REACH-Anpassungsgesetz zugewiesen worden war (§ 5 Absatz 1 Nummer 4 ChemG). Die Aufgaben sind jedoch durch die in Artikel 36 Absatz 2 der CLP-Verordnung normierte, regelmäßige Legaleinstufung von Biozid- und Pflanzenschutzmittelwirkstoffen in ihrem Umfang erweitert worden. Zusätzliche Aufgaben ergeben sich für die Bundesstelle für Chemikalien und die sonstigen in § 4 genannten Bundesoberbehörden bei der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in sonstigen Angelegenheiten der CLP-Verordnung (Funktion der „zuständigen Behörde“), bei der Wahrnehmung der Funktion als nationale Auskunftsstelle nach Artikel 44 der CLP-Verordnung (CLP-Helpdesk) sowie bei der Beratung der Bundesregierung zu Fragen der CLP-Verordnung.
Der Personalbedarf für die Wahrnehmung der neuen Aufgaben wurde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), dem Umweltbundesamt (UBA) und dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) auf der Basis aktueller und zu erwartender Fallzahlen sowie unter Zugrundelegung einer dokumentierten differenzierten Abschätzung des Bedarfs nach den Regeln des Handbuchs für Organisationsuntersuchungen und Personalbedarfsermittlung für die Jahre 2011 bis 2015 ermittelt.
Der Gesamtbedarf für den Bereich Helpdesk und Dossierbearbeitung für die zuständigen Behörden und die sich daraus ergebenden Personalausgaben sind in Abschnitt V Buchstabe a des Allgemeinen Teils der Begründung in den Tabellen 1 und 2 dargestellt. Aus den Tabellen ergibt sich für den Vollzugsaufwand der genannten Bundesbehörden ein Gesamtpersonalbedarf für das Jahr 2011 von 11,1 Stellen des höheren Dienstes. Der Personalbedarf steigt bis zum Jahr 2013 auf 13,5 Stellen an. Dieser Wert stellt nach derzeitiger Einschätzung den Dauerbedarf dar. Die Personalausgaben belaufen sich im Jahr 2011 auf rd. 1 Mio. Euro und steigen bis zum Jahr 2013 auf rd. 1,3 Mio. Euro mit gleichbleibendem Wert für die Jahre 2014 und 2015.
Für das BfR wird sich nach dem Auslaufen der Übergangsregelung des § 28 Absatz 12 voraussichtlich ein weiterer, wesentlicher Personal- und Sachkostenmehrbedarf durch die dann zu erwartende deutliche Erhöhung der Zahl der Meldungen nach § 16e Absatz 1 ergeben. Der Bedarf im Einzelnen hängt jedoch von dem Zeitbedarf und der inhaltlichen Ausgestaltung einer die Inhalte der Mitteilungspflicht und ihr Übermittlungsformat betreffenden Kommissionsverordnung nach Artikel 45 Absatz 4 der CLP-Verordnung bzw. ggf. der diese Punkte betreffenden Überarbeitung der Giftinformationsverordnung nach § 16e Absatz 5 ab und lässt sich derzeit deshalb nicht quantifizieren.
Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf entstehen für die Wirtschaft über die sich unmittelbar aus der CLP-Verordnung ergebenden Belastungen hinaus geringfügige Mehrkosten durch die Erweiterung der Mitteilungspflicht für gefährliche Gemische nach § 16e Absatz 1. Messbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Mit dem vorliegenden Gesetz wird die Informationspflicht der Wirtschaft nach § 16e Absatz 1 geändert. Die Änderung beinhaltet eine Erweiterung der Mitteilungspflicht auf weitere gefährliche Gemische; in § 28 Absatz 12 ist jedoch eine darauf bezogene Übergangsregelung vorgesehen (siehe Begründungen zu Artikel 1 Nummer 27 und 49). Die Anzahl von neu erfassten Gemischen, für die auf Grund der Übergangsbestimmung ein Sicherheitsdatenblatt übermittelt werden muss, ist sehr schwer ermittelbar und variiert in verschiedenen Einschätzungen stark. Der Ex-ante-Schätzung der Bürokratiekosten wurde vor diesem Hintergrund unter Einbeziehung der verschiedenen Annahmen im ersten Jahr eine Übermittlung von ca. drei Millionen Sicherheitsdatenblättern an das Institut für Arbeitsschutz zugrunde gelegt. Der Zeitaufwand pro Übermittlung beträgt ca. 15 Minuten bei Arbeitskosten in Höhe von 20,90 Euro/Stunde (einfaches Qualifikationsniveau nach der Tariftabelle des Statistischen Bundesamtes zur Ex-ante-Abschätzung – Wirtschaftsabschnitt D, Verarbeitendes Gewerbe). Hierdurch entstehen Mehrkosten für die Wirtschaft in Höhe von insgesamt 15 675 000 Euro. Für die Folgejahre wurde von jährlich 100 000 an das Institut für Arbeitsschutz übermittelten Sicherheitsdatenblättern ausgegangen, wodurch jährliche Mehrkosten auf Grund der Übergangsvorschrift in Höhe von 522 500 Euro entstehen. Eine neue Berechnung der Bürokratiekosten auf Grund des erweiterten Geltungsbereichs des § 16e wird gegebenenfalls im Rahmen der Ausgestaltung der angekündigten Änderung der Giftinformationsverordnung erforderlich werden.
Darüber hinaus werden für die Wirtschaft durch das Gesetz keine weiteren bestehenden Informationspflichten geändert oder aufgehoben und keine neuen Informationspflichten eingeführt. Ebenso werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt oder geändert.
Für die Verwaltung führt das Gesetz in § 9 neue nationale Informationspflichten ein, die jedoch der Verwaltungserleichterung beim bundesweiten Vollzug der CLP-Verordnung dienen.


1. Vorschlag


Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 1,2 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon [*]

[* 1. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert worden ist.
2. Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/ 96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68).]
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Chemikaliengesetzes

Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(...)

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 3a wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

b) In der Angabe zum Zweiten Abschnitt werden nach der Angabe „Nr. 1907/2006“ die Wörter „und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ eingefügt.

c) Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Dritter Abschnitt Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung“.

d) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten“.

e) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Ermächtigung zu Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften“.

f) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 (weggefallen)“.

g) In der Angabe zu § 16d wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.

h) In der Angabe zu § 25 werden nach dem Wort „Gemeinschaftsrecht“ die Wörter „oder Unionsrecht“ eingefügt.

2. In § 1 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „nach“ das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemischen“ und vor dem Wort „freisetzen“ das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Gemische:

Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen;“.

bb) In den Nummern 7 und 8 werden jeweils die Wörter „eine Zubereitung“ durch die Wörter „ein Gemisch“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (EG-Verordnungen)“ durch die Wörter „Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (EG- oder EU-Verordnungen)“ ersetzt.

5. § 3a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift sowie den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind auch solche Stoffe und Gemische, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/ EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung gefährlich sind, ohne einem der Gefährlichkeitsmerkmale nach Absatz 1 zugeordnet werden zu können.“

6. § 3b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „gefährliche Zubereitung“ durch die Wörter „gefährliches Gemisch“ ersetzt.

7. Der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden die Wörter „und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ angefügt.

8. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 vor dem Wort „wirken“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung und bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt und nach der Angabe „Nr. 1907/2006“ die Wörter „und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ eingefügt.

9. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „Nr. 1907/2006“ die Wörter „und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ eingefügt.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die Mitwirkung an der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung nach Artikel 37 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „1907/2006“ die Wörter „und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ eingefügt.

bb) In Nummer 4 werden nach der Angabe

„Nr. 1907/2006“ die Wörter „sowie Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ eingefügt und die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.

cc) In Nummer 7 werden nach der Angabe

„Nr. 1907/2006“ die Wörter „und der nationalen Auskunftsstelle nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ eingefügt.

dd) In Nummer 8 werden nach der Angabe „Nr. 1907/2006“ die Wörter „und die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ eingefügt.

10. In § 8 werden nach der Angabe „Nr. 1907/2006“ die Wörter „und nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ eingefügt.

11. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. das Ergebnis von Anträgen auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.“

b) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach der Angabe „Nr. 1907/2006“ die Wörter „oder nach Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ eingefügt.

12. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „Nr. 1907/ 2006“ die Wörter „oder im Sinne des Artikels 52 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ eingefügt und die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Nr. 1907/ 2006“ die Wörter „oder nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ eingefügt und die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.

13. In § 12a Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ ersetzt.

14. § 12c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „Beschluss des zuständigen Organs der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union“ und die Wörter „den Beschluss“ durch die Wörter „den Rechtsakt“ ersetzt.

15. In § 12d Absatz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ ersetzt.

16. In § 12e Absatz 1 werden die Wörter „bindender Beschlüsse von Organen der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union“ ersetzt.

17. § 12g wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „Beschluss der Kommission oder des Rates“ durch die Wörter „Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union“ und die Wörter „im Beschluss“ durch die Wörter „im Rechtsakt“ ersetzt.

18. § 12h wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen Kommission“ und die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ ersetzt.

19. In § 12i Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ ersetzt.

20. § 12j wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung“ durch die Wörter „in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten Fassung“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „von Organen der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union“ ersetzt.

21. Die Ãœberschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Dritter Abschnitt Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung“.

22. § 13 wird wie folgt gefasst:

㤠13

Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten

(1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

(2) Wer als Hersteller oder Einführer Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 einzustufen, soweit 1. er nach den Übergangsbestimmungen des Artikels 61 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die auf der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG beruhenden Bestimmungen anzuwenden hat oder

2. die Rechtsverordnung nach § 14 Regelungen enthält, die über die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinausgehen.

(3) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 zu kennzeichnen und zu verpacken, soweit

1. er nach den Ãœbergangsbestimmungen des Artikels 61 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die auf der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG beruhenden Bestimmungen anzuwenden hat oder anwendet oder

2. die Rechtsverordnung nach § 14 Regelungen enthält, die über die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinausgehen.

Bei der Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 können Lieferanten, die nicht selbst nach Absatz 2 zur Einstufung des Stoffes oder Gemisches verpflichtet sind, die Einstufung des Herstellers oder Einführers zugrunde legen, sofern sie nicht von deren Unrichtigkeit Kenntnis haben.

(4) Weiter gehende Anforderungen über die Kennzeichnung und Verpackung nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“

23. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Ãœberschrift wird wie folgt gefasst:

㤠14

Ermächtigung zu Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ und werden die Wörter „der Zubereitung“ durch die Wörter „dem Gemisch“ ersetzt.

cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In den Buchstaben a, b, d und e wird jeweils das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

bbb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 2“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

24. § 15 wird aufgehoben.

25. § 15a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

26. § 16d wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.

bb) In den Nummern 1, 3, 4 und 6 wird jeweils das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

cc) Im Satzteil nach Nummer 7 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.

27. § 16e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine Zubereitung nach § 3a Abs. 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bis 14, die für den Verbraucher bestimmt ist,“ durch die Wörter „ein gefährliches Gemisch“ und die Wörter „seiner Zubereitung“ durch die Wörter „seines Gemisches“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ und die Wörter „die Zubereitung“ durch die Wörter „das Gemisch“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur verwendet werden, um

1. Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten oder

2. auf Anforderung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anhand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln.“

e) Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 auch auf Stoffe und auf weitere Gemische zu erstrecken, von denen schädliche Einwirkungen auf den Menschen ausgehen können,“.

bb) In Buchstabe b werden jeweils das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt und das Wort „und“ am Ende gestrichen.

cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c) bestimmte Gemische von der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 auszunehmen, sofern dies mit dem Schutzzweck dieser Vorschrift vereinbar und unionsrechtlich zulässig ist, und“.

28. In § 16f Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.

29. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „gemeinschaftsrechtlich“ durch das Wort „unionsrechtlich“ ersetzt.

bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils im Satzteil vor Buchstabe a das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ und die Wörter „eine solche Zubereitung“ durch die Wörter „ein solches Gemisch“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

d) In Absatz 4 werden das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ und die Wörter „die Zubereitung“ durch die Wörter „das Gemisch“ ersetzt.

30. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3a Absatz 1,“.

bb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,“.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.

bb) In den Nummern 2, 4 Buchstabe a und b und in Nummer 11 wird jeweils das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

31. In § 19a Absatz 1 werden das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt und nach dem Wort „gemeinschaftsrechtlich“ die Wörter „oder unionsrechtlich“ eingefügt.

32. § 19b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Mitglied der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Mitglied der Europäischen Union“ ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ ersetzt.

33. In § 19c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.

34. § 19d Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt und nach dem Wort „Mitgliedstaaten“ die Wörter „der Europäischen Union“ eingefügt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter „Mitglied der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Mitglied der Europäischen Union“ ersetzt.

35. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Zubereitung, auf die“ durch die Wörter „das Gemisch, auf das“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter “eines Organs der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Zubereitung“ durch die Wörter „des Gemisches“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Zubereitung“ durch die Wörter „des Gemisches“ ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „von Organen der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union“ ersetzt.

36. In § 20a Absatz 6 werden nach den Wörtern „Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.

37. § 20b wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

38. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und 2, in Absatz 2a im Satzteil vor Nummer 1 sowie in Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „EG-Verordnungen“ durch die Wörter „EG- oder EU-Verordnungen“ ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort „EG-Verordnungen“ durch die Wörter „EG- oder EU-Verordnungen“ ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

d) Absatz 6a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Organe der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union“ ersetzt.

e) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „EG-Verordnungen“ durch die Wörter „EG- oder EU-Verordnungen“ ersetzt.

39. § 21a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ und das Wort „EG-Verordnungen“ durch die Wörter „EG- oder EU-Verordnungen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „EG-Verordnungen“ durch die Wörter „EG- oder EU-Verordnungen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

40. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „EG-Verordnungen“ durch die Wörter „EG- oder EU-Verordnungen“ und die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.

b) In Absatz 1a Nummer 4 werden die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäische Kommission“ und die Wörter „von Organen der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ ersetzt.

41. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „EG-Verordnung“ durch die Wörter „EG- oder EU-Verordnung“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „eine gefährliche Zubereitung“ durch die Wörter „ein gefährliches Gemisch“ und die Wörter „der Zubereitung“ durch die Wörter „dem Gemisch“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „eine Zubereitung“ durch die Wörter „ein Gemisch“ ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort „gemeinschaftsrechtlich“ durch das Wort „unionsrechtlich“ ersetzt.

42. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „EG-Verordnungen“ durch die Wörter „EG- oder EU-Verordnungen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ und das Wort „gemeinschaftsrechtlich“ durch das Wort „unionsrechtlich“ ersetzt.


43. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Ãœberschrift wird wie folgt gefasst:

㤠25

Angleichung an Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht“.

b) Es werden die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ und die Wörter „Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union“ ersetzt.

44. § 25a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „EG-Verordnungen“ durch die Wörter „EG- oder EU-Verordnungen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.

45. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:

„a) entgegen § 13 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Absatz 3, einen Stoff oder ein Gemisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einstuft,

b) entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, d oder Buchstabe e, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Absatz 3, einen Stoff oder ein Gemisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verpackt oder“.

bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Kennzeichnung“ die Wörter „von Erzeugnissen“ eingefügt.

b) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:

„5a. entgegen § 15a Satz 1 für ein Biozid-Produkt wirbt,“.

c) In Nummer 10 Buchstabe b wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.

d) In Nummer 11 werden nach den Wörtern „Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.

46. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1 und 2 wird das Wort „Zubereitungen“ jeweils durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.

47. In § 27b Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „einer Zubereitung“ durch die Wörter „einem Gemisch“ ersetzt.

48. In § 27c werden jeweils die Wörter „die gefährliche Zubereitung“ durch die Wörter „das gefährliche Gemisch“ ersetzt.

49. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern „Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.

b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zur Einbeziehung neuer Mitgliedstaaten der Europäischen Union“.

c) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

„(12) Eine Mitteilung nach § 16e Absatz 1 Satz 1 ist bis zum 1. Juli 2014 nicht erforderlich für Gemische, die keines der Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a Absatz 1 Nummer 6, 7, 9 oder 11 bis 14 erfüllen oder nicht für den Verbraucher bestimmt sind und bei denen es sich nicht um Biozid-Produkte handelt, sofern für das betreffende Gemisch

1. im Falle von Wasch- und Reinigungsmitteln im Sinne des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes dem Bundesinstitut für Risikobewertung ein jeweils aktuelles Datenblatt nach Anhang VII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S.1 ), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 551/2009 (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 3) geändert worden ist,

2. im Falle sonstiger Gemische dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ein jeweils aktuelles Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

in einer von dem jeweiligen Institut vorgegebenen Form elektronisch übermittelt wurde und für die in § 16e Absatz 4 genannten Zwecke zur Verfügung steht. Für Gemische nach Satz 1, die bereits vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] im Verkehr waren, hat die Übermittlung der Unterlagen nach Satz 1 oder die Mitteilung nach § 16e Absatz 1 Satz 1 bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] zu erfolgen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1 genannte Frist unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überprüfung nach Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu verlängern oder zu verkürzen.“


(...)

Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


2. Begründung


A. Allgemeines

I. Ziel des Gesetzes und europarechtlicher Hintergrund


Ziel des Gesetzes ist es in erster Linie, das deutsche Chemikalienrecht an die Vorgaben der am 16. Dezember 2008 verabschiedeten Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) anzupassen. Für die Verordnung hat sich in den betroffenen Fachkreisen in Anlehnung an den internationalen Sprachgebrauch die Bezeichnung „CLP-Verordnung“ – CLP für Classification, Labelling, Packaging – durchgesetzt, die auch im Folgenden verwendet wird.
Die CLP-Verordnung überführt das nach langjährigen Verhandlungen auf Grund von Beschlüssen des Weltgipfels 1992 in Rio auf UN-Ebene abgestimmte neue Einstufungsund Kennzeichnungssystem GHS (= Globally Harmonised System) in europäisches Recht. Die Europäische Union leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung eines weltweit harmonisierten Systems der Chemikalienkennzeichnung für das Inverkehrbringen und den Transport gefährlicher Stoffe und Gemische. Im Vergleich zum bisherigen europäischen Recht führt die CLP-Verordnung insbesondere neue Einstufungsvorschriften ein, die die Einzelheiten des Begriffs der chemikalienrechtlichen Gefährlichkeit und der zugrunde liegenden Gefährlichkeitsmerkmale ändern und nicht nur terminologischer, sondern teilweise auch materieller Natur sind. Statt der bisherigen Zuordnung zu Gefährlichkeitsmerkmalen erfolgt die Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische nun in Gefahrenklassen, die durch neue Gefahrenkategorien innerhalb der Klassen weiter abgestuft werden. Die Kennzeichnungssymbole und sonstigen Kennzeichnungsbestandteile wurden grundlegend neugestaltet. Auch in zahlreichen weiteren Details, z. B. hinsichtlich des Adressatenkreises der Grundpflichten zu Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung oder zum System der Giftinformationsmitteilungen, wurden die Regelungen gegenüber dem bisherigen Gemeinschaftsrecht präzisiert und fortentwickelt.
Als unmittelbar geltendes EU-Recht bedarf die CLP-Verordnung hinsichtlich ihrer materiellen Vorschriften keiner Umsetzung in nationales Recht. Erforderlich ist jedoch eine Anpassung des deutschen Chemikalienrechts an die Verordnung mit dem Ziel, klare, anwenderfreundliche Rechtsund Vollzugsstrukturen für eine wirksame Durchführung des neuen EU-Rechts in Deutschland zu schaffen und diejenigen Vorschriften des deutschen Chemikalienrechts zu streichen oder anzupassen, die durch die CLP-Verordnung überholt sind, redundant wären oder ihr entgegenstehen.
Die CLP-Verordnung ist einer der Hauptbestandteile des neuen europäischen Chemikalienrechts, welches derzeit schrittweise von national umzusetzenden EG-Richtlinien in unmittelbar geltendes EU-Recht überführt und dabei zugleich wesentlich fortentwickelt wird. Erster Schritt und zugleich inhaltlicher Kern dieser grundlegenden Neuordnung des Chemikalienrechts in der Europäischen Union war die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2001/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 253/2011 (ABl. L 69 vom 16.3.2011, S. 7) geändert worden ist – im Folgenden REACH-Verordnung –, deren Bestandteile zeitlich gestaffelt zwischen Juni 2007 und Juni 2009 in Kraft getreten sind. Der Umbauprozess wurde durch die CLP-Verordnung fortgeführt und wird mit der derzeit auf europäischer Ebene verhandelten Biozid-Verordnung im Wesentlichen seinen Abschluss finden.
Im Hinblick auf das schrittweise Wirksamwerden der neuen EU-Vorschriften ist auch ein gestaffelter Umbau des korrespondierenden nationalen Chemikalienrechts erforderlich (s. dazu Bundestagsdrucksache 16/8307, Allgemeiner Teil der Begründung zum REACH-Anpassungsgesetz, Abschnitt IV, S. 15). Die zur Anpassung an die REACH-Verordnung erforderlichen Gesetzesänderungen wurden durch das REACH-Anpassungsgesetz vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) geschaffen. Das vorliegende Gesetz dient der nunmehr erforderlichen Anpassung der nationalen Gesetzesvorschriften an die CLP-Verordnung, insbesondere an deren zum 1. Dezember 2010 wirksam werdenden Änderungen des Einstufungsund Kennzeichnungssystems für Stoffe. Im Wesentlichen geht es dabei um Änderungen des Chemikaliengesetzes, die in Artikel 1 des Gesetzes geregelt sind. Die Artikel 2, 3 und 4 enthalten darüber hinaus Anpassungen des Waschund Reinigungsmittelgesetzes, des Elektround Elektronikgerätegesetzes sowie des Pflanzenschutzgesetzes an die Begriffe der CLP-Verordnung und die Änderungen des Chemikaliengesetzes.
Weitere Anpassungsschritte außerhalb dieses Gesetzes betreffen die Verordnungsebene. Änderungen der Gefahrstoffverordnung zur Anpassung an Teile der REACH-Verordnung sind bereits erfolgt. Eine weitere Novelle der Gefahrstoffverordnung mit einer grundlegenden Überarbeitung zur Anpassung an die CLP-Verordnung und den Verbotsund Beschränkungstitel der REACH-Verordnung befindet sich im Rechtsetzungsverfahren. Rechtsetzungsverfahren zur Schaffung unmittelbarer Sanktionsnormen für Verstöße gegen nicht bereits durch das Chemikaliengesetz selbst sanktionsbewehrte Vorschriften der REACH-Verordnung und gegen Vorschriften der CLP-Verordnung und zur Überarbeitung der Chemikalien-Verbotsverordnung sind in Vorbereitung. Ferner ist im Hinblick auf die Änderungen durch die CLP-Verordnung – ggf. unter Berücksichtigung einer EUweiten Harmonisierung nach Artikel 45 Absatz 4 – eine Überarbeitung der Giftinformationsverordnung vorgesehen. In verschiedenen weiteren Verordnungen sollen im Zusammenhang mit ohnehin erforderlichen Änderungen überdies terminologische Anpassungen an die CLP-Verordnung vorgenommen werden.
Das Gesetz wird ferner dazu genutzt, erforderliche begriffliche Anpassungen des Chemikaliengesetzes, des Waschund Reinigungsmittelgesetzes und des Elektround Elektronikgerätegesetzes im Hinblick auf den am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorzunehmen. Nach diesem Vertragswerk ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. Daran sind die Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft und ihre Rechtsvorschriften in den zur Änderung vorgesehenen Gesetzen – im Wesentlichen redaktionell – anzupassen.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Soweit der Gesetzentwurf Gifte im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes betrifft, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus diesem Kompetenztitel („Recht der Gifte“, vgl. Bundestagsdrucksache 16/8307, S. 14). Für sonstige Stoffe und Gemische steht dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 i. V. m. Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft) und nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Arbeitsschutz) zu (vgl. Bundestagsdrucksache 11/4550, S. 36 f.). Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtsund Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Andernfalls würde eine Rechtszersplitterung drohen, die mit einer Rechtsunsicherheit für den über die Ländergrenzen hinweg stattfindenden Warenaustausch mit den von der CLP-Verordnung erfassten Stoffen und Gemischen verbunden wäre. Die den chemikalienrechtlichen Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung unterfallenden Produkte werden typischerweise im gesamten Bundesgebiet und darüber hinaus gehandelt. Die Regelungen sind inhaltlich gerade auch für diesen Warenaustausch von Bedeutung.

III. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen, Rechtsund Verwaltungsvereinfachung

Die Änderung des europäischen Chemikalienrechts durch die CLP-Verordnung macht eine Änderung des deutschen Chemikalienrechts zwingend erforderlich. Der Regelungsinhalt des Gesetzes ist auf den unmittelbaren Regelungsbedarf begrenzt (näher dazu in Abschnitt IV).

IV. Konzeption und wesentlicher Inhalt des Gesetzes

Zu den besonderen Rahmenbedingungen der Anpassungsrechtsetzung zur CLP-Verordnung zählt, dass auf Grund der Übergangsbestimmungen nach Artikel 61 der CLP-Verordnung eine Ausgestaltung des nationalen Rechts in der Weise erforderlich ist, dass Kernbestandteile der bisherigen Regelungen für einen mehrjährigen Übergangszeitraum neben dem unmittelbar geltenden EU-Recht fortbestehen und mit diesem zugleich kompatibel sein müssen. Artikel 61 bestimmt, dass ab dem 1. Dezember 2010 Stoffe sowohl nach dem auf der Richtlinie 67/548/EWG beruhenden alten Recht als auch nach der CLP-Verordnung einzustufen sind, ab diesem Zeitpunkt die Kennzeichnung und Verpackung jedoch allein nach den Vorschriften der CLP-Verordnung zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen besteht bis zum 1. Juni 2015 ein Wahlrecht zwischen altem Recht und den neuen Bestimmungen der CLP-Verordnung, allerdings muss in jedem Fall noch eine Einstufung nach altem Recht vorgenommen werden. Es ist daher erforderlich, bis zum Jahr 2015 das nationale Recht so auszugestalten, dass es den auf Richtlinienrecht beruhenden alten Rechtszustand in einer parallel zur CLP-Verordnung anwendungsfähigen Form fortschreibt. Die zum 1. Juni 2015 erfolgende vollständige Umstellung auf das System der CLP-Verordnung wird daher eine weitere Anpassungsrechtsetzung erfordern.
Das vorliegende Anpassungsgesetz ist vor diesem Hintergrund so strukturiert, dass die bestehenden Regelungen, für deren Auffindbarkeit und Transparenz auf nationaler Ebene zu sorgen ist, soweit wie möglich beibehalten und nur insoweit modifiziert werden, als dies zur Gewährleistung einer anwenderund vollzugsfreundlichen Koexistenz der beiden Systeme in der Übergangszeit sowie im Hinblick auf entgegenstehende Vorschriften der CLP-Verordnung erforderlich ist. Ferner soll die Anpassung in der Weise erfolgen, dass die Kohärenz des neuen europäischen Chemikalienrechts, insbesondere die auch institutionell enge Verbindung von CLPund REACH-Verordnung in den nationalen Vollzugsvorschriften nachvollzogen wird.
Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen stellt sich der wesentliche Inhalt des Gesetzes wie folgt dar:

1. Anpassung der Regelungen zu den Gefährlichkeitsmerkmalen
Entsprechend der oben dargelegten Grundkonzeption werden ungeachtet der grundlegenden Neugestaltung der Regelungen zum Gefährlichkeitsbegriff in der CLP-Verordnung die in § 3a des Chemikaliengesetzes gelisteten Gefährlichkeitsmerkmale zunächst beibehalten, da sie für die vom nationalen Recht zu gewährleistende Transparenz des teilweise fortgeltenden alten Rechts grundlegend sind. Zugleich muss allerdings berücksichtigt werden, dass die – unmittelbar geltenden – Gefahrenklassenregelungen der CLPVerordnung hinsichtlich der Grenzziehung, welche Stoffe im einzelnen als gefährlich einzustufen sind, nicht immer zu demselben Ergebnis kommt wie das alte System. Dies kann in wenigen Fällen zur Folge haben, dass nach den Bestimmungen der CLP-Verordnung Stoffe als gefährlich einzustufen sind, die nach den bestehenden Einstufungskriterien diese Voraussetzung nicht erfüllen. Die Unterschiede der beiden Systeme sind in diesen Fällen also nicht nur terminologischer, sondern auch inhaltlicher Natur. Um einerseits die Transparenz der alten Rechtslage zu gewährleisten, andererseits aber die erforderliche Geltung der Vollzugsvorschriften und Verordnungsermächtigungen des Chemikaliengesetzes für alle nach neuem EU-Recht als gefährlich eingestuften Stoffe und Gemische zu erreichen, wird daher ein weiterer Absatz in den § 3a eingestellt, der diese Lücke durch einen Verweis auf die Grenzziehung der CLP-Verordnung ausfüllt.

2. Neustrukturierung der Einstufungs-, Kennzeichnungsund Verpackungsvorschriften
Die Übergangsbestimmungen der CLP-Verordnung erfordern eine Neustrukturierung der Einstufungs-, Kennzeichnungsund Verpackungsverpflichtungen des § 13 ChemG in der Weise, dass zum einen das Verhältnis von unmittelbar geltendem EU-Recht und teils verpflichtend, teils optional fortgeltendem alten Recht transparent wird und zum anderen eine anwenderund vollzugsfreundliche Angleichung der grundlegenden Regelungen zum Adressatenkreis erfolgt. Die Neufassung enthält hinsichtlich der Art und Weise der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung keine inhaltliche Änderung gegenüber der bestehenden Fassung. Sie beschränkt sich insoweit auf einen Verweis auf die Verordnungsermächtigung nach § 14 ChemG, von der in der Gefahrstoffverordnung in Form eines unmittelbaren Verweises auf die für das alte System maßgebenden EG-Richtlinien Gebrauch gemacht wird. Die Kennzeichnungsund Verpackungspflichten werden nunmehr jedoch über die bisher erfassten Hersteller und Einführer hinaus auf den „Lieferanten“ im Sinne der CLP-Verordnung erstreckt, um in dieser Grundfrage einen Gleichklang mit der in der CLP-Verordnung hierzu gewählten Konstruktion zu erreichen; zugleich entfällt dadurch die bisher in § 15 ChemG gesondert geregelte Vertreiberpflicht.

3. Anpassung der Mitteilungspflichten zugunsten des Systems der Informationsund Behandlungszentren für Vergiftungen
Die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zur Mitteilung der Zusammensetzung von gefährlichen Gemischen an die Informationsund Behandlungszentren für Vergiftungen werden durch Artikel 45 der CLP-Verordnung wesentlich präzisiert und fortentwickelt. Sie sind jedoch nicht aus sich selbst heraus vollziehbar, sondern haben nach wie vor den Charakter eines Regelungsauftrages. Die in § 16e ChemG enthaltene, bewährte Regelung zu diesem Themenkomplex soll daher grundsätzlich beibehalten werden. Im Hinblick auf die neuen EU-rechtlichen Vorgaben sind jedoch eine wesentliche Ausdehnung des Geltungsbereichs (Erstreckung auf alle gefährlichen Gemische) sowie eine Anpassung der Bestimmung zur Zweckbindung der Informationen vorgesehen. Auf Grund der nunmehr geänderten Regelung wird in Folge eine Änderung der Giftinformationsverordnung erforderlich, die zugleich zu inhaltlichen und verfahrensbezogenen Verbesserungen genutzt werden und ggf. eine unionsrechtliche Harmonisierung nach Artikel 45 Absatz 4 der CLP-Verordnung berücksichtigen soll (s. unten Begründung zu Artikel 1 Nummer 18). Für die Übergangszeit ist in § 28 Absatz 12 für Gemische, die jetzt erstmals der Meldepflicht unterfallen, eine Übergangsregelung vorgesehen, die den Meldeaufwand unter Rückgriff auf bestehende Strukturen bis zu der abschließenden Regelung auf ein Minimum reduziert.

4. Umstellung des bisherigen Begriffs „Zubereitung“ auf „Gemisch“
Durch die CLP-Verordnung und die sog. Downstream legislation (Richtlinie 2008/112/EG und Verordnung (EG) Nr. 1336/2008) ist im europäischen Chemikalienrecht flächendeckend der bisherige Begriff „Zubereitung“ ohne Änderung des Inhalts auf den Begriff „Gemisch“ umgestellt worden. Die Änderung ist rein terminologischer Natur und insbesondere auch von den oben erwähnten Änderungen im Bereich der Gefährlichkeitsmerkmale unabhängig zu sehen. Sie wird nunmehr im Chemikaliengesetz, im Waschund Reinigungsmittelgesetz, im Elektround Elektronikgerätegesetz sowie im Pflanzenschutzgesetz nachvollzogen. In den übrigen Bereichen ist die Umstellung bereits im Rahmen sonstiger Rechtsetzungsvorhaben zu den betroffenen Vorschriften erfolgt. Die Umstellung ist im Hinblick auf die Wirksamkeit der betreffenden Regelung der CLP-Verordnung, die gleichzeitige, flächendeckend erfolgte Anpassung des über das Chemikaliengesetz zu vollziehenden EG-Verordnungsrechts (insbesondere der REACH-Verordnung) und die Umsetzungstermine der Richtlinie 2008/112/EG erforderlich. Bei der Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die CLP-Verordnung wurde jedoch im Hinblick auf den dort in besonderer Weise relevanten Aspekt der Transparenz der fortgeltenden bisherigen Regelungen der alte Begriff über einen Verweis auf die unverändert gebliebene Definition der EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG für die Übergangszeit noch fortgeführt.

5. Behördenstruktur auf Bundesebene, Informationsaustausch zwischen den Bundesund Landesbehörden
Die Verteilung der Aufgaben von Bundesund Landesbehörden beim Vollzug der CLP-Verordnung sowie die Behördenstruktur der Bundesebene sind durch § 21 ChemG sowie durch die im Rahmen des REACH-Anpassungsgesetzes im Zweiten Abschnitt des Chemikaliengesetzes getroffenen Entscheidungen weitgehend vorgeprägt. Das vorliegende Gesetz kann sich deshalb insoweit auf punktuelle Änderungen des Zweiten Abschnitts beschränken. Im Einzelnen werden bestimmte Mitwirkungsaufgaben an EU-Verfahren sowie die Aufgaben der nationalen Auskunftsstelle entsprechend den bisherigen Wertungen der Bundesebene und den dortigen Strukturen zugewiesen und die Informationsaustauschverpflichtungen zwischen den Bundesund Landesbehörden ergänzt. Mit dieser Lösung wird im nationalen Bereich zugleich der auf Gemeinschaftsebene erfolgten engen Verzahnung von REACHund CLP-Verordnung Rechnung getragen.

6. Anpassung im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
Die Gesetzesänderungen im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon betreffen die Anpassung von Einzelvorschriften, in denen von der Europäischen Gemeinschaft und deren Rechtsakten oder allgemein dem Gemeinschaftsrecht die Rede ist, an die geänderte Rechtslage und Terminologie auf der Ebene des europäischen Rechts. Die für die jeweiligen Regelungssituationen dabei vorgesehenen Lösungen entsprechen dem Vorgehen der Bundesregierung in anderen Rechtsbereichen (siehe z. B. den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon, Bundesratsdrucksache 480/10 vom 13. August 2010). Die Anpassungen haben überwiegend den Charakter einer redaktionellen Klarstellung der jeweils einschlägigen europarechtlichen Bezüge, wobei wegen des Umstandes, dass bislang geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon nicht etwa außer Kraft getreten sind, in der Regel die Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft aus Gründen der Klarheit neben den neuen Bezugnahmen beibehalten werden. Soweit die betreffenden Bezugnahmen Bedeutung für die Konkretisierung nebenstrafrechtlicher Blankettvorschriften haben, sind die betreffenden Anpassungen über den Klarstellungsaspekt hinaus im Hinblick auf das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot (Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes) unabweislich.

V. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen

a) Kosten der öffentlichen Haushalte

aa) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Vollzugsunabhängige Kosten für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch das Gesetz nicht.

bb) Vollzugsaufwand

Den Ländern entstehen Vollzugskosten für die ihnen obliegende Überwachung der Durchführung der CLP-Verordnung (§ 21 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 ChemG) und des erweiterten § 16e in Verbindung mit § 28 Absatz 12 ChemG. Bei der Beurteilung dieser Kosten ist zu berücksichtigen, dass die Überwachung Gegenstände betrifft, die großenteils bereits Regelungen des bisherigen chemikalienrechtlichen Normenbestands unterliegen. Die Länder haben in der Anhörung ihren Mehrbedarf an Personal und Sachausstattung als noch nicht hinreichend konkret abschätzbar bezeichnet.
Dem Bund entstehen Vollzugskosten zum einen dadurch, dass die in den §§ 4 bis 10 ChemG enthaltenen Regelungen zu den Aufgaben der dort genannten Bundesoberbehörden beim Vollzug der REACH-Verordnung auf Aufgaben im Zusammenhang mit der CLP-Verordnung ausgedehnt werden. Zum andern wird die Erweiterung der Mitteilungspflicht nach § 16e Absatz 1 nach dem Auslaufen der Übergangsregelung des § 28 Absatz 12 zu einem Mehraufwand bei dem für die Entgegennahme der Mitteilungen zuständigen Bundesinstitut für Risikobewertung führen.
Hinsichtlich der Ausdehnung der Aufgaben der Bundesoberbehörden in den §§ 4 bis 10 ChemG ist zu berücksichtigen, dass die inhaltliche Kernaufgabe der Bundesbehörden bei der Durchführung der CLP-Verordnung, nämlich die Mitwirkung an der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung nach Artikel 37 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 der CLP-Verordnung, diesen Behörden grundsätzlich bereits als Gegenstand der REACH-Verordnung durch das REACH-Anpassungsgesetz zugewiesen worden war (§ 5 Absatz 1 Nummer 4 ChemG). Die Aufgaben sind jedoch durch die in Artikel 36 Absatz 2 der CLP-Verordnung normierte, regelmäßige Legaleinstufung von Biozidund Pflanzenschutzmittelwirkstoffen in ihrem Umfang erweitert worden. Zusätzliche Aufgaben ergeben sich für die Bundesstelle für Chemikalien und die sonstigen in § 4 genannten Bundesoberbehörden bei der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in sonstigen Angelegenheiten der CLP-Verordnung (Funktion der „zuständigen Behörde“), bei der Wahrnehmung der Funktion als nationale Auskunftsstelle nach Artikel 44 der CLP-Verordnung (CLPHelpdesk) sowie bei der Beratung der Bundesregierung zu Fragen der CLP-Verordnung.
Der Personalbedarf für die Wahrnehmung der neuen Aufgaben wurde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), dem Umweltbundesamt (UBA) und dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) auf der Basis aktueller und zu erwartender Fallzahlen sowie unter Zugrundelegung einer dokumentierten differenzierten Abschätzung des Bedarfs nach den Regeln des Handbuchs für Organisationsuntersuchungen und Personalbedarfsermittlung für die Jahre 2011 bis 2015 ermittelt.
Der Gesamtbedarf für den Bereich Helpdesk und Dossierbearbeitung für die zuständigen Behörden ist in Tabelle 1 dargestellt. In Tabelle 2 sind die sich daraus ergebenden Personalausgaben dargestellt.
Für die Berechnung der Personalausgaben wurden Durchschnittswerte der Personalkostensätze des Bundesministeriums der Finanzen für Kostenberechnungen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen (Quelle: II A 3 – H 1012 – 10/07/ 0001 vom 12. Februar 2009) zugrunde gelegt. Für den höheren Dienst wurde mit einer Summe von 96 423 Euro gerechnet. Diese Summe setzt sich zusammen aus einem Personalkostensatz in Höhe von 84 423 Euro (E 14, Arbeitnehmer nachgeordnete Bundesbehörden, Tabelle 2c) und Sachkosten in Höhe von 12 000 Euro.
Tabelle 1: Jährlicher Stellenbedarf; Bedarfe für die Bereiche Helpdesk und Dossierbearbeitung sowie sich daraus ergebender Gesamtbedarf; höherer Dienst für die Jahre 2011 bis 2015 im Bereich Helpdesk und Dossierbearbeitung


                2011     2012     2013–2015
Dossierbearbeitung
BAuA FB5           0,3     0,3     0,4
BAuA FB4           0,9     1,0     1,2
UBA                0,9     1,0     1,2
BfR                1,7     1,7     1,9
Summe*           3,8     4,0     4,6
Helpdesk
BAuA FB5           2,6     3,2     3,7
BAuA FB4           2,2     2,5     2,8
UBA                1,2     1,2     1,2
BfR                1,2     1,2     1,2
Summe           7,3     8,1     8,9
Gesamtbedarf DossierBearbeitung/Helpdesk
BAuA FB5           2,9     3,5     4,0
BAuA FB4           3,2     3,5     3,9
UBA           2,1     2,2     2,4
BfR           2,9     3,0     3,2
Summe           11,1    12,1    13,5

*Auf Grund der mathematischen Rundung auf 1 Dezimalstelle können in der Summe Unschärfen von 0,1 Stellen auftreten.

Tabelle 2: Personalausgaben für die Stellen des höheren Dienstes für die Jahre 2011 bis 2015 im Bereich Helpdesk und Dossierbearbeitung (in Euro)


                      2011      2012      2013–2015
BAuA FB5           280 620     336 487     390 484
BAuA FB4           303 995     334 383     376 576
UBA                    205 352     211 429     230 246
BfR                    280 153     286 230     305 047
                  1 070 120 1 168 529 1 302 353

Aus den Tabellen ergibt sich für den Vollzugsaufwand der genannten Bundesbehörden ein Gesamtpersonalbedarf für das Jahr 2011 von 11,1 Stellen des höheren Dienstes. Der Personalbedarf steigt bis zum Jahr 2013 auf 13,5 Stellen an. Dieser Wert stellt nach derzeitiger Einschätzung den Dauerbedarf dar. Die Personalausgaben belaufen sich im Jahr 2011 auf rd. 1 Mio. Euro und steigen bis zum Jahr 2013 auf rd. 1,3 Mio. Euro mit gleichbleibendem Wert für die Jahre 2014 und 2015.
Für das BfR wird sich nach dem Auslaufen der Übergangsregelung des § 28 Absatz 12 ChemG voraussichtlich ein weiterer, wesentlicher Personalund Sachkostenmehrbedarf durch die dann zu erwartende deutliche Erhöhung der Zahl der Meldungen nach § 16e Absatz 1 ChemG ergeben. Der Bedarf im Einzelnen hängt jedoch von dem Zeitbedarf und der inhaltlichen Ausgestaltung einer die Inhalte der Mitteilungspflicht und ihr Übermittlungsformat betreffenden Kommissionsverordnung nach Artikel 45 Absatz 4 der CLPVerordnung bzw. ggf. der diese Punkte betreffenden Überarbeitung der Giftinformationsverordnung nach § 16e Absatz 5 ab und lässt sich derzeit deshalb nicht quantifizieren.
Etwaiger Mehrbedarf an Sach und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

b) Sonstige Kosten

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf entstehen für die Wirtschaft über die sich unmittelbar aus der CLP-Verordnung ergebenden Belastungen hinaus Mehrkosten durch die Erweiterung der Mitteilungspflicht für gefährliche Gemische nach § 16e Absatz 1 ChemG, die sowohl die direkten Kosten der Erfüllung der Meldepflicht, als auch ggf. indirekte Kosten im Hinblick auf einen steigenden Aufwand beim Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund der Übergangsregelung nach § 28 Absatz 12 ChemG betreffen. Bezogen auf das einzelne Gemisch sind diese Mehrkosten jedoch gering. Messbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

c) Bürokratiekosten

Mit dem vorliegenden Gesetz wird die Informationspflicht der Wirtschaft nach § 16e Absatz 1 ChemG geändert. Die Änderung beinhaltet eine Erweiterung der Mitteilungspflicht auf weitere gefährliche Gemische, in § 28 Absatz 12 ChemG ist jedoch eine darauf bezogene Übergangsregelung vorgesehen (siehe Begründungen zu Artikel 1 Nummer 27 und 49). Die Anzahl von neu erfassten Gemischen, für die auf Grund der Übergangsbestimmung ein Sicherheitsdatenblatt übermittelt werden muss, ist sehr schwer ermittelbar und variiert in verschiedenen Einschätzungen stark. Der Exante-Schätzung der Bürokratiekosten wurde vor diesem Hintergrund unter Einbeziehung der verschiedenen Annahmen im ersten Jahr eine Übermittlung von ca. 3 Millionen Sicherheitsdatenblättern an das Institut für Arbeitsschutz zugrunde gelegt. Der Zeitaufwand pro Übermittlung beträgt ca. 15 Minuten bei Arbeitskosten in Höhe von 20,90 Euro/ Stunde (einfaches Qualifikationsniveau nach der Tariftabelle des Statistischen Bundesamtes zur Ex-ante-Abschätzung – Wirtschaftsabschnitt D, Verarbeitendes Gewerbe). Hierdurch entstehen Mehrkosten für die Wirtschaft in Höhe von insgesamt 15 675 000 Euro. Für die Folgejahre wurde von jährlich 100 000 an das Institut für Arbeitsschutz übermittelten Sicherheitsdatenblättern ausgegangen, wodurch jährliche Mehrkosten auf Grund der Übergangsvorschrift in Höhe von 522 500 Euro entstehen. Eine neue Berechnung der Bürokratiekosten auf Grund des erweiterten Geltungsbereichs des § 16e Absatz 1 ChemG wird gegebenenfalls im Rahmen der Ausgestaltung der angekündigten Änderung der Giftinformationsverordnung erforderlich werden.
Darüber hinaus werden für die Wirtschaft durch das Gesetz keine weiteren bestehenden Informationspflichten geändert oder aufgehoben und keine neuen Informationspflichten eingeführt. Ebenso werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt oder geändert.
Für die Verwaltung führt das Gesetz in § 9 ChemG neue nationale Informationspflichten ein, die jedoch der Verwaltungserleichterung beim bundesweiten Vollzug der CLPVerordnung dienen.

2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes und gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe „Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften“ untersucht. Die Prüfung ergab, dass Frauen und Männer weder unmittelbar noch mittelbar unterschiedlich von dem Gesetzentwurf betroffen sind.

3. Nachhaltige Entwicklung
Das Gesetzgebungsvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die auf einem weltweiten Harmonisierungsprozess beruhenden Regelungen der CLP-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien und ihre effiziente und transparente Durchführung auf nationaler Ebene durch das vorliegende Gesetz stärken den Umwelt-, Verbraucherund Arbeitsschutz im Bereich der Chemikaliensicherheit und verbessern zugleich die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft.


B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Änderung des Chemikaliengesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Nummer 1 enthält die erforderlichen Anpassungen der Inhaltsübersicht an die sich aus den nachfolgenden Nummern ergebenden Änderungen des Chemikaliengesetzes.

Zu den Nummern 2 und 3 (§§ 1 und 2)

In den Nummern 2 und 3 wird in den §§ 1 und 2 der Begriff „Zubereitung“ jeweils durch den Begriff „Gemisch“ ersetzt und damit an die neue Terminologie der CLP-Verordnung angepasst. Mit der Änderung des Begriffs ist keinerlei inhaltliche Veränderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand verbunden; sie ist rein terminologischer Natur (s. Erwägungsgrund 14 der CLP-Verordnung). Zur Erforderlichkeit der Änderung und zur beabsichtigten partiellen Fortführung des alten Begriffs in der Gefahrstoffverordnung s. o. Teil A Abschnitt IV Nummer 4.
Entsprechende Änderungen anderer von dieser Terminologieänderung betroffener Vorschriften des Gesetzes finden sich in den nachfolgenden Nummern. In den Einzelbegründungen zu Vorschriften mit weiteren Änderungen wird von einer Erwähnung dieses Aspekts zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen.

Zu Nummer 4 (§ 3)

Nummer 4 ersetzt zum einen die bisherige Zubereitungsdefinition des Chemikaliengesetzes durch eine wörtliche Übernahme der Definition des neuen Begriffs „Gemisch“ nach Artikel 3 Nummer 8 der CLP-Verordnung und passt weitere Definitionen, in denen bisher der Begriff „Zubereitung“ verwendet wird, dieser Änderung an. Mit der Änderung des Wortlauts der Definition ist keine inhaltliche Änderung verbunden.
Zum andern wird in § 3 die bisherige Legaldefinition „EG-Verordnung“ im Hinblick auf die durch den Vertrag von Lissabon geschaffene Rechtslage durch die Legaldefinition „EG- und EU-Verordnung“ ersetzt, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die bislang geltenden Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft als solche fortgelten, die Definition zugleich aber auch die neuen und künftigen Verordnungen der Europäischen Union mit erfassen muss (s. o. Teil A Abschnitt IV Nummer 6).

Vergleichbare Änderungen anderer von dem Anpassungsbedarf im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon betroffener Vorschriften des Gesetzes finden sich in den nachfolgenden Nummern. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch für diesen Aspekt im Folgenden in Einzelbegründungen zu Vorschriften, die sonstige Änderungen enthalten, von einer gesonderten Erwähnung abgesehen.

Zu Nummer 5 (§ 3a)

Nummer 5 bestimmt, dass auch solche Stoffe und Gemische, die nach den neuen Einstufungskriterien der CLP-Verordnung über die bisherigen Regelungen hinaus als gefährlich einzustufen sind, als gefährlich im Sinne des Chemikaliengesetzes gelten. Diese Regelung ist insbesondere erforderlich, um mit den an die Einstufung als gefährlich anknüpfenden Rechtsverordnungsermächtigungen des Chemikaliengesetzes alle Stoffe erfassen zu können, die nach neuem Recht als gefährlich einzustufen sind. Andererseits ist es im Sinne der Transparenz und Anwenderfreundlichkeit des der nationalen Rechtsetzung zugeordneten Übergangsrechts nach Artikel 61 der CLP-Verordnung zweckmäßig, grundsätzlich die bestehenden Gefährlichkeitsmerkmale in § 3a Absatz 1 zu belassen, da das fortbestehende nationale Recht in diesem Bereich gerade dazu dient, die noch bis 2015 für Gemische in erster Linie maßgeblichen und für Stoffe parallel zu den neuen Vorschriften zu erfüllenden alten Regelungen fortzuführen.

Unter Berücksichtigung von Struktur und Regelungsinhalt der im Chemikaliengesetz zur Durchführung der CLP-Verordnung getroffenen Regelungen wird die Verweisung auf die CLP-Verordnung zur Vermeidung rein formell veranlassten, künftigen Änderungsbedarfs gleitend ausgestaltet.

Zu Nummer 6 (§ 3b)

Begriffsumstellung von Zubereitung auf Gemisch (s. o. Teil A Abschnitt IV Nummer 4 sowie Begründung zu den Nummern 2 und 3).

Zu Nummer 7 (Zweiter Abschnitt)

Der Zweite Abschnitt wird um Regelungen zu den Aufgaben der Bundesbehörden beim Vollzug der CLP-Verordnung ergänzt. Die Überschrift muss dementsprechend angepasst werden.

Zu Nummer 8 (§ 4)

Durch die Änderungen des § 4 werden die für die Beteiligung der Bundesbehörden am Vollzug der REACH-Verordnung entwickelten Regelungen unter Anpassung an die Terminologie der CLP-Verordnung auf Aufgaben im Zusammenhang mit der CLP-Verordnung ausgedehnt. Diese Behördenstruktur, nach der die Aufgaben des Bundes beim Vollzug der Verordnung der Bundesstelle für Chemikalien übertragen werden, die dabei mit den für bestimmte fachliche Bereiche zuständigen Bewertungsstellen Umweltbundesamt (UBA), Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zusammenwirkt und bei Bedarf noch andere Fachbehörden einbezieht, hat sich bewährt. Die Zuweisung sowohl der REACH- als auch der CLP-Aufgaben an eine einheitliche Behördenstruktur trägt der engen inhaltlichen Verzahnung der beiden Verordnungen Rechnung. Sie entspricht zugleich der institutionellen Verbindung des Vollzugs der beiden Verordnungen auf EU-Ebene, auf der ebenfalls die ECHA und ihre Ausschüsse, das regelmäßige Treffen der zuständigen Behörden („CARACAL“ – Competent Authorities for REACH and Classification and Labelling) sowie der gemeinsame Regelungsausschuss der beiden Verordnungen für beide Rechtsakte gleichermaßen zuständig sind. Die inhaltliche Kernaufgabe der Bundesbehörden bei der Durchführung der CLP-Verordnung, nämlich die Mitwirkung an der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung nach Artikel 37 Absatz 1 war überdies bereits als Gegenstand der REACH-Verordnung durch das REACH-Anpassungsgesetz dieser Behördenstruktur zugewiesen worden (§ 5 Absatz 1 Nummer 4); die betreffende EU-Regelung ist durch die CLP-Verordnung lediglich von der REACH-Verordnung in die CLP-Verordnung übernommen worden.

Aus den in der Begründung zu Nummer 5 hinsichtlich der CLP-Verordnung ausgeführten Gründen wird bei dieser Gelegenheit auch die Bezugnahme auf die REACH-Verordnung gleitend ausgestaltet.

Zu Nummer 9 (§ 5)

§ 5 regelt bisher die Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien im Rahmen der Durchführung der REACH-Verordnung und wird nunmehr um die entsprechenden Aufgaben im Rahmen der CLP-Verordnung ergänzt.

Die Änderung in Absatz 1 Nummer 4 vollzieht die durch die CLP-Verordnung erfolgte Überführung des Verfahrens der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von der REACH-Verordnung in die CLP-Verordnung nach. Die Änderungen des Absatzes 2 erstrecken die Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien bei der allgemeinen Zusammenarbeit mit der Kommission und der ECHA (Funktion der „zuständigen Behörde“), bei der Wahrnehmung der Funktion einer nationalen Auskunftsstelle und bei der Beratung der Bundesregierung ausdrücklich auch auf Fragen der CLP-Verordnung. Implizit erfolgt zugleich eine Erstreckung der Aufgabe nach Absatz 2 Nummer 3 (Unterstützung der deutschen Mitglieder der ECHA-Ausschüsse) auf die die CLP-Verordnung betreffende Arbeit dieser Ausschüsse.

Mit der Zuweisung der neuen Aufgabe der nationalen Auskunftsstelle nach Artikel 44 der CLP-Verordnung an die Bundesstelle für Chemikalien und die auch für diesen Bereich geltenden Regelungen zur Einbeziehung der Bewertungsstellen und weiterer Fachbehörden wird eine einheitliche Auskunftsstelle für die REACH- und die CLP-Verordnung auf Bundesebene geschaffen, die eine qualitativ hochwertige Auskunftstätigkeit national und auf EU-Ebene im Rahmen des Netzwerks der nationalen Helpdesks sicherstellt. Die der entsprechenden Entscheidung im Rahmen des REACH-Anpassungsgesetzes zugrundeliegenden Erwägungen (s. Bundestagsdrucksache16/8307, Begründung zu § 5, S. 21) gelten für die Aufgabe nach Artikel 44 der CLP-Verordnung gleichermaßen. Die unmittelbare, auch organisatorische Zusammenführung beider Auskunftsstellenfunktionen entspricht der Entwicklung auf EU-Ebene, nutzt Synergien und vermeidet den Aufbau von Doppelstrukturen.

Zu Nummer 10 (§ 8)

Nach dem durch Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc ergänzten § 5 Absatz 2 Nummer 7 nimmt die Bundesstelle für Chemikalien die Funktion der nationalen Auskunftsstelle für die REACH- und die CLP-Verordnung wahr. Die Änderung des § 8 stellt sicher, dass die für die REACH-Helpdesk-Funktion bereits bestehende Gebührenfreiheit der Beratung auch für die Auskünfte der Bundesstelle für Chemikalien im Zusammenhang mit der CLP-Verordnung gilt. Die im Rahmen des REACH-Anpassungsgesetzes hierzu angestellten Erwägungen (s. Bundestagsdrucksache 16/8307, Begründung zu § 8, S. 21 f.) gelten in gleicher Weise für die Beratung in Fragen der CLP-Verordnung.

Zu Nummer 11 (§ 9)

§ 9 regelt bisher im Bereich der REACH-Verordnung über die allgemeinen Informations- und Beratungspflichten nach § 22 Absatz 1 hinaus die gegenseitige Information über vollzugsrelevante Umstände zwischen Bundesstelle für Chemikalien und den zuständigen Landesbehörden. Entsprechende konkretisierende Regelungen erscheinen auch für bestimmte Aspekte der Durchführung der CLP-Verordnung zweckmäßig. Die neue Nummer 8 des Absatzes 1 sieht ausdrücklich vor, dass die Bundesstelle für Chemikalien die Landesbehörden über Mitteilungen der Europäischen Chemikalienagentur über das Ergebnis von Anträgen auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung nach Artikel 24 Absatz 5 der CLP-Verordnung informiert. Der in Absatz 2 Nummer 3 geregelte umgekehrte Informationsfluss über Anordnungen vorläufiger Maßnahmen von Landesbehörden nach § 23 Absatz 2 wird um die Vorlage der erforderlichen Unterlagen nach Artikel 52 der CLP-Verordnung ergänzt. Die Unberührtheitsklausel in Absatz 3 stellt auch im Hinblick auf die Vollzugsbedürfnisse der CLP-Verordnung klar, dass zusätzlich die allgemeinen Informations- und Beratungspflichten nach § 22 Absatz 1 gelten.

Zu Nummer 12 (§ 10)

Nach Artikel 52 der CLP-Verordnung können von den Mitgliedstaaten vorläufige Maßnahmen erlassen werden, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlich ist. Über etwaige vorläufige Maßnahmen ist die Kommission der Europäischen Union zu unterrichten, die ihrerseits dann eine Entscheidung über die Zulassung der Maßnahme trifft. Die durch das REACH-Anpassungsgesetz in Bezug auf die vergleichbaren Bestimmungen nach Artikel 129 der REACH-Verordnung getroffene Regelung der Informationsübermittlung in § 10 Absatz 1 und 2 von und zur Kommission und hin zu den Ländern bei Maßnahmen dieser Art wird durch die in Nummer 11 vorgesehenen Ergänzungen auf die entsprechenden Entscheidungen nach der CLP-Verordnung ausgedehnt.

Zu den Nummern 13 bis 20 (§§ 12a, 12c, 12d, 12e, 12g, 12h, 12i und 12j)

Anpassung im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon (s. o. Teil A Abschnitt IV Nummer 6 sowie Begründung zu Nummer 4).

Zu Nummer 21 (Ãœberschrift zum Dritten Abschnitt)

Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird an die durch die CLP-Verordnung geänderte Reihenfolge der Wörter „Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung“ angepasst.

Zu Nummer 22 (§ 13)

Die durch die Neufassung der Absätze 1 bis 3 bewirkte grundlegende Neustrukturierung des § 13 trägt dem Umstand Rechnung, dass auf Grund der Übergangsbestimmungen in Artikel 61 der CLP-Verordnung teils optional, teils auch zwingend sowohl das neue, unmittelbar geltende Gemeinschaftsrecht, als auch das auf der Richtlinie 67/548/ EWG und der Richtlinie 1999/45/EG beruhende bisherige nationale Recht anzuwenden sind (s. o. Teil A Abschnitt IV Nummer 3).

In Absatz 1 wird klargestellt, dass grundsätzlich die Bestimmungen der CLP-Verordnung unmittelbare Anwendung finden. Auf Grund der Komplexität der durch die Übergangsvorschriften des Artikels 61 der CLP-Verordnung bedingten Rechtslage ist ein solcher deklaratorischer Verweis erforderlich, um dem Rechtsanwender die Auffindung des für ihn maßgeblichen Rechts zu erleichtern.

Die Absätze 2 und 3 befassen sich mit denjenigen Fällen, in denen auf Grund der Übergangsvorschrift des Artikels 61 der CLP-Verordnung das bisherige Recht anzuwenden ist bzw. noch angewendet werden darf oder in denen das nationale Recht – regelmäßig auf Grund EU-rechtlicher Vorgaben – Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen trifft, die zu den Anforderungen der CLP-Verordnung hinzutreten. Die letztere Situation betrifft in der Praxis insbesondere die zusätzlichen Kennzeichnungspflichten auf Grund der EG-Biozidrichtlinie 98/8/EG, ihre Erfassung ist aber auch abstrakt zur Systematisierung möglicher – EU-rechtlich zulässiger – Inanspruchnahmen des § 14 erforderlich.

Hinsichtlich der Art und Weise der Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsverpflichtungen in den neugefassten Absätzen 2 und 3 werden keine inhaltlichen Änderungen zum bestehenden Recht herbeigeführt. Insoweit wird nunmehr ausschließlich auf die Verordnungsermächtigung nach § 14 verwiesen, von der hinsichtlich des bisher geltenden allgemeinen Rechts der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung in der Gefahrstoffverordnung im Wesentlichen in Form einer unmittelbaren Bezugnahme auf die Gesamtheit der einschlägigen EG-Richtlinienregelungen Gebrauch gemacht ist. Da in den dortigen Regelungen jeweils auch bestimmt wird, bzw. bei künftigen Regelungen bestimmt werden kann, auf welche Stoffe und Gemische sich die Verpflichtungen konkret beziehen, ist die bisher in § 13 vorgenommene Unterscheidung zwischen gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie nicht als gefährlich eingestuften Biozid-Wirkstoffen und Biozid-Produkten und Gefahrstoffen nach § 19 Absatz 2 entbehrlich. Soweit von der Verordnungsermächtigung nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 in Bezug auf Erzeugnisse Gebrauch gemacht wird, greift der neue § 13 nicht. In diesen Fällen, die bisher selten sind (Beispiel: § 7 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung) und sich einer übergreifenden Regelung wie bei den Stoffen und Gemischen entziehen, muss daher die Regelung als Ganzes, einschließlich der Adressatenbestimmung und der Sanktionsbewehrung, in der Verordnung getroffen werden.

Wegen der Unterschiede zwischen der CLP-Verordnung und dem bisherigen deutschen Recht hinsichtlich der Adressaten der Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten von Stoffen und Gemischen erfolgt in den neuen Absätzen 2 und 3 eine an die CLP-Verordnung angeglichene Neuordnung zur Bestimmung der Personen, die die betreffenden Pflichten des nationalen Rechts zu erfüllen haben.

Der Adressat der jetzt gesondert in Absatz 2 geregelten Einstufungsverpflichtung bleibt unverändert der Hersteller oder Einführer, als Verpflichteten für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmt Absatz 3 nunmehr aber den Lieferanten im Sinne der CLP-Verordnung. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung und Verpackung ist im bestehenden nationalen Recht abgestuft geregelt. Nach der bisherigen Fassung des § 13 Absatz 1 und 2 trifft auch hinsichtlich der Kennzeichnung und Verpackung die originäre Handlungspflicht nur den Hersteller und Einführer. Für die weiteren Akteure der Lieferkette gilt dagegen § 15, wonach die verpackten und gekennzeichneten Gegenstände nur dann erneut in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Verpackung oder Kennzeichnung erhalten sind oder der Vertreiber sie erneut verpackt oder gekennzeichnet hat. Mit der Benennung des Lieferanten im Sinne der CLP-Verordnung als Adressat des neuen § 13 Absatz 3 Satz 1 wird die Kennzeichnungs- und Verpackungsverpflichtung auf jeden Akteur der Lieferkette, damit auch auf den bisher von § 15 erfassten Vertreiber, ausgedehnt. Damit wird für die dem nationalen Recht unterfallenden Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten die Konzeption der CLP-Verordnung in dieser Frage übernommen. In der Sache sind die Unterschiede gering, da der Lieferant, sofern er nicht Hersteller oder Einführer ist, keine eigenständige Verpflichtung nach Absatz 2 zur Einstufung des Stoffes oder Gemisches hat und deshalb im Regelfall – sofern ihm nicht die Unrichtigkeit der sich daraus ergebenden Kennzeichnung bekannt ist – auf die Einstufung des Herstellers oder Importeurs zurückgreifen kann. Durch Absatz 3 Satz 2 wird auf diese Möglichkeit der Nutzung von bereits durch den Hersteller oder Einführer vorgenommenen Einstufungen klarstellend hingewiesen.

Die neue Adressatenbestimmung im Bereich der Kennzeichnung und Verpackung hält sich im Rahmen der für das bisherige Recht maßgeblichen Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG, die selbst keine konkrete Adressatenregelung treffen und den Mitgliedstaaten insoweit einen Gestaltungsspielraum schaffen. Dieser Spielraum ist von Deutschland bisher mit der genannten, von der jetzt in der CLP-Verordnung getroffenen Regelung abweichenden rechtlichen Konstruktion ausgefüllt worden. Nachdem die CLP-Verordnung jedoch in Kraft getreten ist und neben dem alten Kennzeichnungsrecht besteht bzw. es teilweise überlagert, teilweise auch kumulativ zu ihm anzuwenden ist, wäre es unzweckmäßig und in hohem Maße anwender- und vollzugsunfreundlich, eine Differenzierung der grundlegenden Adressatenregelungen zwischen den beiden Regelungssystemen beizubehalten. Die jetzt gewählte Konstruktion führt dazu, dass die Frage, wen die Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht trifft, für beide Systeme gleich beantwortet wird und sich die Unterschiede jeweils nur auf die Frage beziehen, wie die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung konkret vorzunehmen ist. Eine sich aus der bisherigen Struktur der nationalen Vorschriften ergebende Komplikation bei der Anwendung der ohnehin schwierigen Übergangsregelungen der CLP-Verordnung kann auf diese Weise vermieden werden.

Hinsichtlich der Adressaten der Einstufungspflicht bestehen zwischen der CLP-Verordnung und dem bisherigen nationalen Recht lediglich terminologische Unterschiede. Die Verpflichtung zur Einstufung trifft nach Artikel 4 Absatz 1 der CLP-Verordnung den Hersteller, den Importeur und den nachgeschalteten Anwender. Die Einbeziehung des „nachgeschalteten Anwenders“ hat in diesem Zusammenhang die Funktion, auch den Hersteller eines Gemisches zu erfassen, da sich der Herstellerbegriff der CLP-Verordnung – anders als der des nationalen Rechts – nur auf den Hersteller eines Stoffes bezieht (vgl. Artikel 2 Nummer 15 CLP-Verordnung und § 3 Nummer 7 ChemG). Diese Differenzierung ist innerhalb des Chemikaliengesetzes, in dem ein Hersteller auch der Hersteller eines Gemisches sein kann, nicht erforderlich, so dass die bisherige Begriffswahl insoweit beibehalten werden kann.

Zu Nummer 23 (§ 14)

Nummer 23 passt das in § 14 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d enthaltene Zitat des § 13 an die geänderte Fassung des § 13 an und enthält die mit der Umstellung auf den Begriff Gemisch verbundenen redaktionellen Änderungen des § 14.

Zu Nummer 24 (§ 15)

Die Bestimmungen des § 15 sind durch die Konzeptionsänderung zur Frage des Adressaten der Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten im neuen § 13 Absatz 3 gegenstandslos geworden (s. Begründung zu Nummer 22).

Zu Nummer 25 (§ 15a)

Absatz 1 kann gestrichen werden, da die darin enthaltenen Bestimmungen durch den unmittelbar geltenden Artikel 48 der CLP-Verordnung gegenstandlos geworden sind. Artikel 48 Absatz 1 der CLP-Verordnung enthält konkrete Regelungen für Stoffe, Artikel 48 Absatz 2 gilt sowohl für die als gefährlich eingestuften Gemische nach altem Recht als auch für gefährlich eingestufte Gemische nach der CLP-Verordnung.

Zu Nummer 26 (§ 16d)

Begriffsumstellung von Zubereitung auf Gemisch (s. o. Teil A Abschnitt IV Nummer 4 sowie Begründung zu den Nummern 2 und 3).

Zu Nummer 27 (§ 16e)

Artikel 45 der CLP-Verordnung enthält Bestimmungen für eine Mitteilungspflicht über die Zusammensetzung von Gemischen an nationale Giftinformationssysteme. Die Vorschriften des Artikels sind allerdings inhaltlich ausfüllungsbedürftig und nicht aus sich selbst heraus vollzugsfähig. Der Artikel ist daher als ein Regelungsauftrag an die Mitgliedstaaten zu verstehen, ihre entsprechenden Meldesysteme, die bereits unter der vergleichbaren, allerdings noch wesentlich weniger konkreten Bestimmung des Artikels 17 der Richtlinie 1999/45/EG bzw. des Artikels 12 der Vorgängerrichtlinie 88/379/EWG eingerichtet wurden, den in der neuen Vorschrift enthaltenen Vorgaben anzupassen.

Die in Deutschland bisher in § 16e enthaltenen, seit fast zwei Jahrzehnten bewährten Bestimmungen zu diesem Regelungsgegenstand entsprechen bereits weitgehend den Vorgaben des Artikels 45, insbesondere den darin enthaltenen neuen Festlegungen zum Inhalt der Meldungen. Es ist deshalb vorgesehen, diese Regelung im Grundsatz beizubehalten und lediglich in den folgenden beiden Aspekten dem zum Teil weitergehenden Inhalt der EG-Vorgaben anzupassen:

a) Die bisher in § 16e Absatz 1 enthaltene Begrenzung der Mitteilungspflicht auf Gemische, die bestimmte besonders aufgeführte Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a Absatz 1 aufweisen und für den Verbraucher bestimmt sind, ist von Wortlaut und Zielrichtung des Artikels 45 Absatz 1 nicht gedeckt. Artikel 45 Absatz 1 fordert nunmehr ausdrücklich eine Mitteilungspflicht der Importeure und Hersteller von Gemischen (letztere in der Terminologie der CLP-Verordnung: nachgeschaltete Anwender, die ein Gemisch in Verkehr bringen) und enthält dabei eine vergleichbare Eingrenzung der erfassten Gemische nicht. Die Mitteilungspflicht wird daher nunmehr auf alle gefährlichen Gemische ausgedehnt.

b) Im Hinblick auf die entsprechende Formulierung in Artikel 45 Absatz 2 zur Zweckbestimmung der Angaben wird in Absatz 4 nunmehr ausdrücklich festgelegt, dass die gesammelten Daten – unter der Voraussetzung einer dahin gerichteten Anforderung des federführenden Bundesministeriums – auch verwendet werden dürfen, um anhand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln.

Die Erstreckung des Absatzes 1 auf alle gefährlichen Gemische beseitigt bisherige, unsystematische Lücken des durch § 16e aufgebauten Informationssystems, würde aber bei ansonsten unveränderten Rahmenbedingungen zugleich einen erheblichen Anstieg des sowohl seitens der Wirtschaft als auch der Behörden damit verbundenen Aufwandes mit sich bringen. Es ist bei der erforderlichen Anpassung der die Einzelheiten der Meldepflicht regelnden Giftinformationsverordnung nach § 16e Absatz 5, deren Inhalte voraussichtlich einer EU-rechtlichen Harmonisierung über eine Verordnung nach Artikel 45 Absatz 4 der CLP-Verordnung unterliegen werden, jedoch eine wesentliche Verringerung des Melde- und Bearbeitungsaufwands durch Verwendung elektronischer Datenformate – bei Wahrung der erforderlichen Vertraulichkeit – vorgesehen. Im Rahmen dieser Anpassung soll auch geprüft werden, ob in die Angaben zur Zusammensetzung eine Abfrage zu der für die Arbeit der Giftinformationszentren wichtigen Frage aufgenommen werden soll, in welcher physikalischen Form (konventionell oder nanoskalig) der betreffende Stoff in dem Gemisch enthalten ist.

Unter Berücksichtigung insbesondere der zu erwartenden EU-Harmonisierung der Meldeformate, zu der Vorarbeiten der Kommission bereits im Gange sind, ist in § 28 Absatz 12 für Gemische, die jetzt erstmals der Meldepflicht unterfallen, eine Übergangsregelung vorgesehen, die den Meldeaufwand unter Rückgriff auf bestehende Strukturen bis zu der abschließenden Regelung auf ein Minimum reduziert (s. Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe c). Die Übergangsregelung basiert auf dem Gedanken, für diese Gemische die Übermittlung bereits zusammengestellter Informationen auf bestehenden Informationswegen ausreichen zu lassen, wobei die betreffenden Übermittlungen teilweise bereits erfolgt sind (und dann auch nicht wiederholt werden müssen). Im Falle von Wasch- und Reinigungsmitteln handelt es sich um das medizinische Datenblatt nach der EU-Detergenzienverordnung, das schon bisher auf Grund von § 10 WRMG an das Bundesinstitut für Risikobewertung zu übermitteln war. Bei sonstigen Gemischen geht es um die Übermittlung des nach der REACH-Verordnung im gewerblichen Bereich ohnehin zu erstellenden Sicherheitsdatenblatts an das Institut für Arbeitsschutz bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V., das in Zusammenarbeit mit dem Verband der Chemischen Industrie ein Informationssystem für Sicherheitsdatenblätter unterhält. In diesem Informationssystem sind bereits jetzt ca. eine Million Sicherheitsdatenblätter hinterlegt und den Behörden, einschließlich der Giftinformationszentren der Länder, in elektronisch leicht recherchierbarer Form zugänglich. Für die Zwecke der GiftinformaDrucksache 17/ 6054 –24– DeutscherBundestag–17.Wahlperiode tionszentren bietet die Übermittlung des Sicherheitsdatenblatts allerdings aus fachlicher Sicht lediglich eine Basisinformation, die eine für die Bedürfnisse der gesundheitlichen Notversorgung konkreter ausgestaltete Mitteilung nicht ersetzen kann und nur für eine begrenzte Übergangszeit vertretbar ist. Für Gemische, die in den Anwendungsbereich der bisherigen Fassung des § 16e Absatz 1 fallen, sowie in Fällen, in denen der Hersteller oder Einführer – aus welchen Gründen auch immer – von der Übergangsregelung des § 28 Absatz 12 keinen Gebrauch macht, gelten unverändert die Anforderungen der Giftinformationsverordnung.

Die Ausweitung des Absatzes 1 auf alle gefährlichen Gemische erfordert eine Anpassung der Verordnungsermächtigung des Absatzes 5, in deren Zusammenhang auch die Möglichkeit einer Regelung von Ausnahmen vorgesehen ist.

Zu den Nummern 28 und 29 (§§ 16f, 17)

Anpassung im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon (s. o. Teil A Abschnitt IV Nummer 6 sowie Begründung zu Nummer 4) und Begriffsumstellung von Zubereitung auf Gemisch (s. o. Teil A Abschnitt IV Nummer 4 sowie Begründung zu den Nummern 2 und 3).

Zu Nummer 30 (§ 19)

Der Gefahrstoffbegriff in § 19 Absatz 2 wird geringfügig geändert und dem Entwicklungsstand bei der Neufassung der Gefahrstoffverordnung angepasst. Die zuvor unter Absatz 2 Nummer 1 vorhandene Formulierung „sowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen“ hat keine Relevanz mehr und kann deshalb gestrichen werden. Die in Absatz 2 Nummer 4 vorgenommenen Änderungen sind rein redaktioneller Art.

Zu den Nummern 31 bis 44 (§§ 19a, 19b, 19c, 19d, 20, 20a, 20b, 21, 21a, 22, 23, 24, 25 und 25a)

Anpassung im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon (s. o.Teil A Abschnitt IV Nummer 6 sowie Begründung zu Nummer 4) und Begriffsumstellung von Zubereitung auf Gemisch (s. o. Teil A Abschnitt IV Nummer 4 sowie Begründung zu den Nummern 2 und 3).

Zu Nummer 45 (§ 26)

Die Änderungen des § 26 Absatz 1 sind Folgeänderungen zu sonstigen Änderungen durch dieses Gesetz.

Zu den Nummern 46 bis 48 (§§ 27, 27b und 27c)

Anpassung im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon (s. o. Teil A Abschnitt IV Nummer 6 sowie Begründung zu Nummer 4) und Begriffsumstellung von Zubereitung auf Gemisch (s. o. Teil A Abschnitt IV Nummer 4 sowie Begründung zu den Nummern 2 und 3).

Zu Nummer 49 (§ 28)

Der neue § 28 Absatz 12 enthält die erforderliche Übergangsvorschrift im Hinblick auf die durch Nummer 27 vorgesehene Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs der Mitteilungspflicht nach § 16e Absatz 1 (s. Begründung zu Nummer 27). Durch die Übergangsbestimmung wird für den Mitteilungspflichtigen von infolge der Ausweitung des Anwendungsbereichs erstmals erfassten Gemischen die Möglichkeit geschaffen, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für eine Übergangszeit noch von der Übermittlung einer Mitteilung nach § 16e an das Bundesinstitut für Risikobewertung absehen zu können. Die Regelung begründet gegenüber § 16e Absatz 1 keine eigenständigen Mitteilungspflichten, sondern führt Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer zeitlich begrenzten Ausnahme auf.

Damit besteht auch in der Übergangszeit die Möglichkeit, regulär nach § 16e in Verbindung mit der Giftinformationsverordnung an das BfR zu melden. Auch wird die Funktion des BfR als die deutsche zuständige Stelle im Sinne des Artikels 45 Absatz 1 CLP-Verordnung hierdurch nicht berührt.

Die Übergangsvorschrift ist bis zum 1. Juli 2014 befristet, da voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt eine EU-harmonisierte Vorschrift nach Artikel 45 Absatz 4 der CLP-Verordnung in Kraft sein wird. Sollte sich auf europäischer Ebene entgegen dieser Annahme eine Verkürzung oder Verlängerung des Zeitbedarfs oder ein Scheitern der Harmonisierungsbemühungen ergeben, so hat die Bundesregierung auf Grund der neu geschaffenen Ermächtigungsnorm in Satz 3 die Möglichkeit, die Frist für die Übergangsbestimmung entsprechend zu verändern

(...) (andere Rechtsvorschriften)



B. Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates


Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Durch das Regelungsvorhaben wird eine bestehende Informationspflicht ausgeweitet. Nach Einschätzung des Ressorts entstehen der Wirtschaft hierdurch im ersten Jahr Mehrkosten in Höhe von insgesamt rd. 15,7 Mio. Euro. Für die Folgejahre geht das BMU von jährlichen Mehrkosten von rd. 0,5 Mio. Euro aus.

Für die Verwaltung führt das Gesetz zwei neue nationale Informationspflichten ein, die dem bundesweiten Vollzug der europarechtlichen Vorgaben der sog. CLP-Verordnung [ - Gemeint ist die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (Classification, Labelling, Packaging-CLP) von Stoffen und Gemischen] dienen.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Das Ressort hat dargelegt, dass die Regelung aufgrund europarechtlicher Vorgaben geboten ist. Darüber hinaus hat es die Bürokratiekosten transparent und schlüssig dargestellt. Insgesamt sind die Auswirkungen auf die Bürokratiekosten jedoch nur sehr schwer ermittelbar. Insbesondere fehlt eine verlässliche Grundlage für die

Schätzung der Fallzahl der zu übermittelnden Sicherheitsdatenblätter, da die Anzahl der von den Unternehmen verwendeten gefährlichen Gemische nicht bekannt ist und erst die neue Meldepflicht darüber Aufschluss geben kann. Die im Rahmen der Anhörung ermittelten Einschätzungen variieren stark. Sie stehen den Annahmen des BMU, das sich mit seiner Einschätzung eher an der unteren Grenze bewegen dürfte, nicht entgegen.

Um jedoch zu verhindern, dass den von der Meldepflicht betroffenen Unternehmen unnötiger Mehraufwand entsteht, sollte sich das BMU für eine bürokratiearme europaweite Lösung einsetzten, die möglichst an die nationalen Strukturen anknüpft. Es muss in jedem Fall vermieden werden, dass die Unternehmen die in der Übergangszeit gemeldeten Daten später – also wenn es ein EU-weites Meldeverfahren gibt – noch einmal melden müssen.



C. Stellungnahme des Bundesrates, 27.05.2011


Der Bundesrat hat in seiner 883. Sitzung am 27. Mai 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 28 Absatz 8 Satz 7 ChemG)

In Artikel 1 Nummer 49 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
,a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 … …
bb) In Satz 7 wird das Datum „14. Mai 2010“ durch das Datum „14. Mai 2014“ ersetzt.‘

Begründung

Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Anpassung zur Klarstellung des Gewollten.

Bei der letzten Änderung des ChemG zur Anpassung an die Verlängerung der Übergangsfristen für Biozid-Wirkstoffe ist aus Versehen in § 28 Absatz 8 Satz 7 das Datum nicht korrigiert worden.


2. Zu Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe c (§ 28 Absatz 12 ChemG)

In Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe c ist § 28 Absatz 12 wie folgt zu fassen:

„(12) Mitteilungen nach § 16e zu Gemischen, die sich am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6] bereits im Verkehr befinden und zu denen bis dahin noch keine entsprechende Mitteilung zu machen war, haben bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 24. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] zu erfolgen.“

Begründung

Die Meldungen der Rezepturen nach § 16e ChemG werden benötigt, um im akuten Vergiftungsfall dem medizinischen Personal die notwendigen Informationen zu einer erfolgreichen Notfallversorgung zur Verfügung zu stellen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht im Vorschlag für den § 28 Absatz 12 ChemG unterschiedliche Übergangsvorschriften mit kompliziertem Regelungsinhalt vor, u. a. für eine Teilmenge der Gemische auch für eine Übergangszeit die Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern an eine weitere Datenbank.
Wie in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zutreffend ausgeführt wird, „bietet die Übermittlung des Sicherheitsdatenblatts aus fachlicher Sicht lediglich eine Basisinformation, die eine für die Bedürfnisse der gesundheitlichen Notversorgung konkreter ausgestaltete Mitteilung nicht ersetzen kann …“. Die Einführung einer Übergangspflicht, die nicht zweckmäßig ist, würde die Wirtschaft, insbesondere die KMU, unnötig belasten und für die Behörden zusätzlichen Vollzugsaufwand bedeuten.
Die vorgeschlagene Änderung vereinfacht den Regelungsinhalt, indem eine klare, einfache und eindeutige Vorgabe vorgesehen ist.


D. Gegenäußerung der Bundesregierung, 27.05.2011


Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:

Zu Nummer 1 (§ 28 Absatz 8 Satz 7 ChemG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Der der nationalen Regelung zugrunde liegende Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 ist bereits durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 298/ 2010 entsprechend geändert worden.

Zu Nummer 2 (§ 28 Absatz 12 ChemG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu.

Der Vorschlag des Bundesrates zur Fassung des § 28 Absatz 12 ChemG entspricht dem Wortlaut der Vorschrift in der Entwurfsfassung vom 20. Mai 2010, die Gegenstand der Anhörung der Länder und Verbände war. Diese Lösung hat sich in zweierlei Hinsicht als problematisch herausgestellt:

1. es würde für einen Zeitraum von zwei weiteren Jahren hingenommen, dass es ungeachtet des Regelungsauftrags aus Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und der Bedeutung der von der Erweiterung des § 16e Absatz 1 ChemG erfassten Gemische für das Vergiftungsgeschehen nicht zu einer nennenswerten Verbesserung der Informationslage der Giftinformationszentren über diese Gemische kommt;

2. im weiteren Verlauf käme es bei realistischer Abschätzung des Zeitbedarfs für die vorgesehene EU-Harmonisierung der Mitteilungspflichten aller Voraussicht nach zu einer doppelten Meldepflicht der betroffenen Firmen, zunächst nach der die Mitteilungspflicht nach § 16a Absatz 1 ChemG konkretisierenden nationalen Giftinformationsverordnung, dann nach der neuen harmonisierten Regelung. Hieraus ergäbe sich unter Berücksichtigung des für die Meldungen erforderlichen Aufwandes und der möglicherweise sehr großen Zahl der erfassten Gemische eine erhebliche Belastung der Wirtschaft.

Die von der Bundesregierung in dem Gesetzentwurf vorgelegte Fassung der Vorschrift vermeidet diese Nachteile. Sie führt einerseits mit einem vergleichsweise geringen Aufwand zu einer schnellen, spürbaren Verbesserung der Informationslage der Giftinformationszentren, indem sie zumindest ihren Zugriff auf die in den aktuellen Sicherheitsdatenblättern der betroffenen Gemische enthaltenen Informationen sicherstellt. Andererseits führt sie bei einem zufriedenstellenden Fortschritt der EU-Harmonisierungsbemühungen dazu, dass eine gesonderte Zwischenmeldung nach der Giftinformationsverordnung unterbleiben kann und die umfassende Datenlieferung unmittelbar nach den neuen EU-Vorgaben erfolgt.


E. Weiterer Fortgang des Gesetzes


Dieser Gesetzesvorschlag fand die notwendige Zustimmung und wurde Bestandteil des Chemikaliengesetzes ab 09.11.2011, Bgbl I S. 2162 Nr. 56. (Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon (ChemGuaLiAnpG))
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung