ZPO Zivilprozeßordnung § 688 Zulässigkeit (Regelung seit 01.08.2002 gültig bis vor 12.12.2008, bitte hier klicken zur Änderung) (1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen. (2) Das Mahnverfahren findet nicht statt: 1. für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt; 2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist; 3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste. (3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) dies vorsieht.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!) (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 3) 4. § 688 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. für Ansprüche des Darlehensgebers, wenn der nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz zuzüglich zwölf vom Hundert übersteigt;“ Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung auch an die neue Begrifflichkeit in den §§ 491 ff. BGB-BE. § 688 Abs. 2 Nr. 1 ZPO-BE soll nicht nur auf Darlehensgeber, sondern auch auf sonstige Unternehmer, die mit einem Verbraucher Verträge nach den §§ 491 ff. BGB-BE (z. B. ein Teilzahlungsgeschäft) abschließen, Anwendung finden. Zu § 688 erfolgte keine Stellungnahme. Zu § 688 erfolgte keine Gegenäußerung. 1. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den § 688 nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
2. Begründung des Rechtsausschusses: Zu Nummer 4 (Änderung des § 688 Abs. 2 Nr. 1) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung auch an die neue Begrifflichkeit in den §§ 491 ff. BGB-BE. § 688 Abs. 2 Nr. 1 ZPO-BE soll nicht nur auf Darlehensgeber, sondern auch auf sonstige Unternehmer, die mit einem Verbraucher Verträge nach den §§ 491 ff. BGB-BE (z. B. ein Teilzahlungsgeschäft) abschließen, Anwendung finden. Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung |