ZPO Zivilprozeßordnung § 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte (Regelung seit 01.08.2002) (1) Für Klagen aus Haustürgeschäften (§ 312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. (2) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung. (3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!) (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 3) (3) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 29b wird folgender § 29c eingefügt: „§ 29c - Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte (1) Für Klagen aus Haustürgeschäften (§ 312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. (2) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung. (3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.“ Der bisherige § 7 HTWG kann als ausschließlich verfahrensrechtliche Norm nicht in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert werden. Er wird daher – seinem Regelungsgehalt entsprechend – in die Vorschriften der Zivilprozessordnung zum Gerichtsstand eingefügt. Dabei wird die Vorschrift neu gefasst, um einem Mangel der bisherigen Regelung des § 7 HTWG zu begegnen: Der bisherige § 7 Abs. 1 HTWG bezweckt unter anderem, den Verbraucher vor wohnsitzferner Inanspruchnahme zu schützen und ihm eine Klagemöglichkeit am Wohnsitz zu eröffnen. Die Vorschrift sieht hierfür eine ausschließliche Zuständigkeit unabhängig davon vor, ob der Verbraucher oder die andere Vertragspartei klagt. Dies engt den Verbraucher unnötig ein. Durch die Neufassung des Absatzes 1 ist der Verbraucher nunmehr in gleicher Weise wie bisher geschützt und erhält zusätzlich die Möglichkeit, am allgemeinen Gerichtsstand der anderen Vertragspartei und am Erfüllungsort zu klagen. Für diesen Fall ist es jedoch erforderlich, die Einschränkung, die § 33 Abs. 2 ZPO für Widerklagen vornimmt, wenn für diese ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht, für Widerklagen der anderen Vertragspartei aufzuheben. Dies ordnet der Absatz 2 an. Denn es wäre unbillig, die andere Vertragspartei für eine Widerklage auf den ausschließlichen Gerichtsstand nach Absatz 1 Satz 2 zu verweisen, wenn der Verbraucher sie trotz bestehender heimischer Klagemöglichkeit an ihrem allgemeinen Gerichtsstand oder am Erfüllungsort in Anspruch nimmt. Der Absatz 3 entspricht wörtlich dem bisherigen § 7 Abs. 2 HTWG. Im Übrigen wird in der Vorschrift statt „Kunde“ nunmehr das Wort „Verbraucher“ verwandt. Dies entspricht dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf andere Verträge mit Verbrauchern ist damit nicht verbunden. Zu § 29c erfolgte keine Stellungnahme. Zu § 29c erfolgte keine Gegenäußerung. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Etwurf des § 29c nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Urteile nach 31.10.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung |