ZPO Zivilprozeßordnung § 691 Zurückweisung des Mahnantrags (Regelung seit 01.11.2005) (1) Der Antrag wird zurückgewiesen: 1. wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 703c Abs. 2 nicht entspricht; 2. wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann. Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. (2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird. (3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!) (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 3) 3. In § 270 Abs. 3, § 691 Abs. 2 und § 693 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „oder die Verjährung unterbrochen“ durch die Wörter „werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt“ ersetzt. Zu den Nummern 2 und 3 – Änderung des § 207 Abs. 1, des § 270 Abs. 3, des § 691 Abs. 2 und des § 693 Abs. 2 Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aus der Neugestaltung des Verjährungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs: An die Stelle der in § 207 Abs. 1, § 270 Abs. 3, § 691 Abs. 2 und § 693 Abs. 2 BGB bislang genannten Unterbrechung der Verjährung tritt die Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB-RE und ihr Neubeginn nach § 212 BGB-RE. Bei der Nennung des Neubeginns der Verjährung kann auf die Paragraphenangabe verzichtet werden, da es nur eine Neubeginnsvorschrift gibt. Zu § 691 erfolgte keine Stellungnahme. Zu § 691 erfolgte keine Gegenäußerung. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 5 Absatz 3 Nr. 3/ § 691 nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Urteile nach 31.10.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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