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UrhG
Urheberrechtsgesetz
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 102 Verjährung (Regelung seit 01.08.2002)
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 03.11.2006
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


3. § 102 wird wie folgt gefasst:

㤠102

Verjährung

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.“



2. Begründung zur Neufassung des § 102:


Der bisherige § 7 HTWG kann als ausschließlich verfahrensrechtliche Norm nicht in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert werden. Er wird daher – seinem Regelungsgehalt entsprechend – in die Vorschriften der Zivilprozessordnung zum Gerichtsstand eingefügt. Dabei wird die Vorschrift neu gefasst, um einem Mangel der bisherigen Regelung des § 7 HTWG zu begegnen:

Der bisherige § 7 Abs. 1 HTWG bezweckt unter anderem, den Verbraucher vor wohnsitzferner Inanspruchnahme zu schützen und ihm eine Klagemöglichkeit am Wohnsitz zu eröffnen. Die Vorschrift sieht hierfür eine ausschließliche Zuständigkeit unabhängig davon vor, ob der Verbraucher oder die andere Vertragspartei klagt. Dies engt den Verbraucher unnötig ein. Durch die Neufassung des Absatzes 1 ist der Verbraucher nunmehr in gleicher Weise wie bisher geschützt und erhält zusätzlich die Möglichkeit, am allgemeinen Gerichtsstand der anderen Vertragspartei und am Erfüllungsort zu klagen.

Für diesen Fall ist es jedoch erforderlich, die Einschränkung, die § 33 Abs. 2 ZPO für Widerklagen vornimmt, wenn für diese ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht, für Widerklagen der anderen Vertragspartei aufzuheben. Dies ordnet der Absatz 2 an. Denn es wäre unbillig, die andere Vertragspartei für eine Widerklage auf den ausschließlichen Gerichtsstand nach Absatz 1 Satz 2 zu verweisen, wenn der Verbraucher sie trotz bestehender heimischer Klagemöglichkeit an ihrem allgemeinen Gerichtsstand oder am Erfüllungsort in Anspruch nimmt.

Der Absatz 3 entspricht wörtlich dem bisherigen § 7 Abs. 2 HTWG.

Im Übrigen wird in der Vorschrift statt „Kunde“ nunmehr das Wort „Verbraucher“ verwandt. Dies entspricht dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf andere Verträge mit Verbrauchern ist damit nicht verbunden.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


Zu § 102 erfolgte keine Stellungnahme.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu § 102 erfolgte keine Gegenäußerung.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 5 Absatz 25 Nr. 3/ § 102 nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
   
3. § 102 wird wie folgt gefasst:

„§ 102 - Verjährung

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.“

3. unverändert



E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung