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UrhG
Urheberrechtsgesetz
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 1 Allgemeines (Regelung seit 01.08.2002)
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 05.12.2006
Zur Änderung zum 01.01.1998 (Allgemeines zur Änderung des UrhG)
Zu Artikel 7 *) (Änderung des Urheberrechtsgesetzes, Bundestagsdrucksache 13/7385 aus 09 April 1997)

1. Europäische Harmonisierung des Immaterialgüterschutzes für Datenbanken

Die neuen Informations- und Koinmunikationstechnologien, insbesondere die digitale Technologie und ihre schnell fortschreitende Anwendung in globalen Kommunikationsnetzwerken, machen auch Anpassungen des nationalen Urheberrechts und der internationalen Urheberrechtsabkommen notwendig. Der Meinungsbildungsprozeß über das Ausmaß der erforderlichen Anpassungen des nationalen Urheberrechts ist in Deutschland, wie auch in den meisten anderen Industriestaaten, noch nicht abgeschlossen. Auf internationaler Ebene ist für Ende 1996 eine diplomatische Konferenz zu wichtigen Übereinkommen im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO), Genf, vorgesehenen. Innerhalb der EU wurde 1995 die Prüfung des Bedarfs für die gemeinschaftsweite Harmonisierung des Urheberrechts durch das Grünbuch der EG-Kommission über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Dokument KOM (95) 382 endg. vom 19. Juli 1995 - eingeleitet und dauert an. Abgeschlossen werden konnte hingegen bereits die europäische Harmonisierung des Rechtsschutzes der Anbieter in einem weitreichenden Teilgebiet der neuen Informations- und Kommunikationsdienste, welches die Datenbanken bilden.

Die Richtlinie 96/9/EG vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken harmonisiert bzw. begründet erstmals in den Mitgliedstaaten einen zweistufigen Rechtsschutz für Datenbanken:

- in Kapitel II einen urheberrechtlichen Schutz für eine nach „Auswahl oder Anordnung" des gesammelten Stoffes schöpferisch gestaltete Datenbank, der ein Auswertungsrecht in bezug auf diese Gestaltung, aber nicht auch in bezug auf den gesammelten Inhalt verleiht, sowie

- in Kapitel in ein Schutzrecht „sui generis", durch welches der unternehmerisch verantwortliche Hersteller einer Datenbank für die bei der Anlage der Datensammlung getätigte wesentliche Investition mit einem beschränkten Auswertungsmonopol in bezug auf den zusammengetragenen Inhalt belohnt wird.

Wegen der unterschiedlichen Schutzvoraussetzungen können im Einzelfall an ein und derselben Datenbank beide Schutzrechte oder nur eines von beiden bestehen. Hinsichtlich der Tragweite des gewährten Schutzes ergänzen sich die beiden Schutzrechte,

Die Richtlinie ist nach ihrem Artikel 16 Abs. 1 bis zum 1. Januar 1998 in das innerstaatüche Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen. In Deutschland ist dafür Gesetzgebung erforderlich; zur Verfügung steht die ausschließliche Kompetenz des Bundes für den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht (Artikel 73 Nr. 9 des Grundgesetzes).

Die in Artikel 7 vorgeschlagene Änderung des Urheberrechtsgesetzes erschöpft den durch die Richtlinie entstehenden Umsetzungsbedarf. Der Regelungsvorschlag beruht im wesentlichen auf einer Zweiteilung der Regelungsstandorte im Urheberrechtsgesetz, entsprechend der Zweistufigkeit des in der Richtlinie vorgesehenen Rechtsschutzes.

2. Zum urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken nach der Richtlinie 96/9/EG und nach geltendem Recht

Die Richtlinie lehnt sich in ihrem Kapitel II über den urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken an Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten an, die sämtlich Vertragsparteien der Revidierten Bemer Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) sind. Nach deren Artikel 2 Abs. 5 sind „Sammlungen von Werken", die wegen der Auswahl und der Anordnung des Stoffes geistige Schöpfungen darstellen, als solche urheberrechtlich geschützt. § 4 Urheberrechtsgesetz verleiht Sammlungen von Werken „und anderen Beiträgen" ebenfalls unter der Voraussetzung, daß die Sammlung wegen der Auswahl oder der Anordnung eine geistige Schöpfung darstellt, urheberrechtlichen Schutz. Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (BGBl. 1994 II S. 1730) erstreckt den urheberrechtlichen Schutz auf Zusammenstellungen von Daten oder sonstigem Material, gleichviel, ob in maschinenlesbarer oder anderer Form, die aufgrund der Auswahl und Anordnung ihres Inhalts geistige Schöpfungen bilden. Die letztere Regelung, die ebenfalls für alle Mitgliedstaaten, aber auch für die Europäische Gemeinschaft als solche verbindlich ist, bezieht klarer und eindeutiger als die vorgenannten, in länger zurückliegender Zeit getroffenen Regelungen moderne Datenbanken, insbesondere solche überwiegend oder rein informationellen Inhalts, in ihren Geltungsbereich mit ein. In der Europäischen Gemeinschaft bedeutet daher die Umsetzung des Kapitels II der Richtlinie, betreffend das Urheberrecht an Datenbanken, in bezug auf das grundsätzliche Bestehen dieses Rechtsschutzes keine Neuerung, sondern bringt lediglich eine Reihe von Präzisierungen in Einzelfragen mit sich, die überwiegend klarstellenden Charakter haben.

Es wird vorgeschlagen, dem Ersten Teil des Urheberrechtsgesetzes, der dem Urheberrecht im engeren Sinne (Recht des Urhebers) gewidmet ist, einen Neunten Abschnitt mit Besonderen Bestimmungen für Datenbanken anzufügen (Artikel 7 Nr. 1). Damit folgt der Entwurf derselben Regelungstechnik wie das Zweite Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, durch welches im Jahr 1993 die Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen umgesetzt wurde.

3. Das neue Schutzrecht sui generis

a) Einleitung

Neben der Harmonisierung des Urheberrechtsschutzes für Datenbanken verpflichtet die Richtlinie in ihrem Kapitel III die Mitgliedstaaten zur Einführung eines neuen Datenbankschutzrechtes eigener Art. Die Richtlinie bezeichnet es als „Schutzrecht sui generis". Es ist darauf gerichtet, die bei der Beschaffung, Überprüfung und Darstellung des Inhalts einer Datenbank vorgenommene Investition zu schützen (Erwägungsgrund 40), soweit diese qualitativ oder quantitativ als wesentlich bezeichnet werden kann.

Ein besonderer Investitionsschutz für Datenbankhersteller erweist sich angesichts der neuen digitalen Speicher- und Kommunikationstechnologien als erforderlich (vgl. Erwägungsgründe 7 bis 12, 38). Der Aufbau von Datenbanken kann mit erheblichen Investitionen verbunden sein, während die Daten für einen Bruchteil der Investitionskosten abgefragt und kopiert werden können. Die unerlaubte Nutzung des Inhalts einer Datenbank beeinträchtigt die wirtschaftliche Entwicklung des Datenbankgeschäfts und kann damit auch die technische Entwicklung negativ beeinflussen. Die für den wachsenden Informationsmarkt erforderlichen Investitionen in moderne Datenspeicher- und Datenverarbeitungssysteme können vereitelt oder behindert werden. Die Einführung des neuen Schutzrechtes soll dem entgegenwirken.

Der zu gewährende Schutz gegenüber unerlaubter Entnahme und Weiterverwendung des Inhalts von Datenbanken zielt besonders auf Wettbewerbsverhältnisse (Erwägungsgrund 6). Über den Schutz gegenüber der Herstellung „parasitärer Konkurrenzprodukte" hinaus sollen jedoch auch alle sonstigen investitionsschädigenden Nutzungen unterbunden werden (Erwägungsgrund 42).

b) Zur Bedeutung des neuen Schutzrechts in der Rechtsordnung

Die Bedeutung des neuen Rechts, das anderweitigen rechtlichen Schutz nicht verdrängt, sondern neben diesen tritt (Artikel 7 Abs. 4, Artikel 13 der Richtlinie), hegt in dem Schutz vor dem unerlaubten Zugriff auf den Inhalt von Datenbanken, der weder selbst noch über den Strukturschutz der Datenbank vom Urheberrecht geschützt wird. Das wird nicht selten der Fall sein. Sammlungen von Informationen über Fakten, etwa Adressen, Telefonnummern oder meteorologische Meßergebnisse, sind in der Regel mangels geistiger Schöpfung urheberrechtlich nicht schutzfähig. Als „Datenbank" erfahren sie urheberrechtlichen Schutz lediglich dann, wenn die Auswahl oder Anordnung eine individuelle schöpferische Leistung darstellt. Insbesondere bei Datenbanken, die auf eine vollständige Erfassung von Fakten gerichtet sind oder bei denen die Anordnung nach allgemein bekannten und gängigen Prinzipien erfolgt (Alphabet, Wohnort), kann es hieran fehlen. Soweit in diesen Fällen der nach der Richtlinie erforderliche Investitionsumfang erreicht wird, soll künftig der Datenbankhersteller besonders geschützt werden.

Der zu schaffende Schutz geht über den - weiterhin bestehenbleibenden - wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz hinaus. Nach geltendem Recht sichert § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegenüber der unlauteren Übernahme fremder Leistungsergebnisse. Die in einer Datenbank gesammelten Informationen können solchermaßen gegen Ausbeutung, geschützt sein. Doch wirkt dieser Schutz nur in Wettbewerbsverhältnissen, nicht hingegen im Verhältnis zum privaten Endverbraucher. Außerdem besteht ein Verbotsrecht nicht bereits bei Übernahme eines fremden Leistungsergebnisses, sondern erst bei Hinzutreten besonderer die Unlauterkeit begründender Umstände. Welche Umstände das sein können, kann nur durch eine die unterschiedlichen Interessen berücksichtigende, abwägende Entscheidung im Einzelfall festgestellt werden. Mit der rechtlichen Unsicherheit gehen Schwierigkeiten einher, die sich daraus ergeben, daß der Schutzsuchende die die Unlauterkeit begründenden Tatsachen beweisen muß. Auch aus Beweisgründen wird sich daher der Rechtsschutz für Datenbankhersteller mit Einführung des neuen Datenbankschutzrechts verbessern.

Das neue Schutzrecht sichert die Befugnis des Herstellers, über die Verwendung des gesamten Inhalts oder wesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank zu befinden. Unwesentliche Inhaltsteile werden von dem Schutzrecht dagegen nicht erfaßt. Der beabsichtigte Investitionsschutz erfordert deren Einbeziehung nicht. Die begrenzte Reichweite des Schutzes dient zudem dazu, den erforderlichen Investitionsschutz mit dem Interesse an einem möglichst freien Informationsfluß in Einklang zu bringen. Der Sicherung der Informationsfreiheit und der Ausgewogenheit der Gesamtregelung dient es auch, daß die Richtlinie klar definierte Benutzerrechte verbindlich festlegt (Artikel 8,15). Dem rechtmäßigen Benutzer einer Datenbank kann daher nicht untersagt werden, unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank zu entnehmen oder weiterzuverwenden.

Der Wettbewerb zwischen verschiedenen Anbietern von Datenbanken soll durch das neue Schutzrecht nicht beeinträchtigt werden. Europäisches und nationales Kartellrecht bleiben von der Neuregelung unberührt (Erwägungsgrund 47). Das ermöglicht es, die unangemessene Ausnutzung von Informationsmonopolen zu verhindern, Die Ausübung des neuen Schutzrechts durch den Datenbankhersteller darf nicht dazu führen, daß der Zugang zu Informationen mißbräuchlich beschränkt wird.

Mit der Einführung eines besonderen Datenbankschutzrechtes hat sich die Europäische Union weltweit an die Spitze bei der Schutzgewährung in diesem Bereich gestellt. Der wünschenswerten globalen Ausweitung des Rechtsschutzes dient es, daß der neue Schutz (zunächst) nur Herstellern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum gewährt wird und eine Erstreckung auf sonstige ausländische Personen und Unternehmen nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit (Reziprozität), also einer entsprechenden Schutzgewährung für Datenbanken in Drittstaaten (Erwägungsgrund 56), erfolgt.

c) Umsetzung der Richtlinie durch Einführung eines neuen Leistungsschutzrechtes

Es wird vorgeschlagen, das Schutzrecht des Datenbankherstellers als Leistungsschutzrecht in den Zweiten Teil des Urheberrechtsgesetzes einzustellen.

Die Datenbankenrichtlinie enthält keine Vorgaben über die Art und Weise ihrer Umsetzung. Möglich wäre es auch, diese, ähnlich wie beim Halbleiterschutzgesetz (BGBl. 1987 I S. 2294), in einem gesonderten Gesetz vorzunehmen. Die bewußte, auch vom Wortlaut der Richtlinie dokumentierte Distanz des „Schutzrechts sui generis" zu den Leistungsschutzrechten könnte zugunsten einer solchen Normierung in einem speziellen Gesetz angeführt werden.

Es sprechen jedoch eine Reihe von Gründen dafür, die Umsetzungsregelung im Urheberrechtsgesetz vorzunehmen. Das neue Schutzrecht ist mehr als bloßer Wettbewerbsschutz. Es gewährt nicht allein ein Verbotsrecht, sondern ist als übertragbares Ausschließlichkeitsrecht mit einer festen Schutzfrist ausgestaltet. Es kann daher als eigenständiges Immaterialgüterrecht an die Seite der im Zweiten Teü des Urheberrechtsgesetzes geregelten „verwandten Schutzrechte" gestellt werden. Auch bei den bereits bisher dort erfaßten Rechten besteht zum Teil nur eine lose Verbindung zum Urheberrecht und zur Werkvermittlung. Der Schutz des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG) etwa besteht nicht nur bei Sendung urheberrechtsschutzfähiger Werke oder Darbietungen, sondern für Funksendungen jeden Inhalts und Charakters. Vergleichbar ist nunmehr der Hersteller von Datenbanken zu schützen, auch wenn eine Datenbank lediglich Daten enthält, die selbst nicht urheberrechtsschutzfähig sind. Auch wegen der sachlichen Nähe beider nach der Richtlinie zu gewährenden Schutzinstrumente zueinander erscheint es zweckmäßig, den neuen Datenbankschutz neben dem urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken in demselben Gesetzeswerk zu regeln.

d) Grundzüge der Richtlinie und Überblick über die Umsetzung

Kapitel IV der Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein neues „Schutzrecht sui generis" einzuführen. Sein Ziel ist es, „wesentliche Investitionen" in Datenbanken zu schützen. Es handelt sich hierbei um ein neuartiges Schutzrecht, das weder in Deutschland noch in der Europäischen Union oder im sonstigen Ausland ein Vorbild hat.

Artikel 7 der Richtlinie enthält die grundlegenden Bestimmungen über den Schutzgegenstand des einzuführenden Schutzrechtes. Dem Hersteller einer Datenbank, der in diese wesentlich investiert hat, muß das Recht eingeräumt werden, die Entnahme oder Weiterverwendung ihres Inhalts oder wesentlicher Teile ihres Inhalts zu untersagen. Neben den Grundlagen des Schutzes werden die Übertragbarkeit des Rechts (Abs. 3) und die Konkurrenz zu anderen datenbankschützenden Bestimmungen (Abs. 4) geregelt. Die Umsetzung nimmt der Entwurf in § 87 a des Urheberrechtsgesetzes vor.

Artikel 8 der Richtlinie macht Vorgaben für die Rechte und Pflichten des rechtmäßigen Benutzers einer Datenbank. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit Artikel 15 der Richtlinie, wonach Artikel 8 zuwiderlaufende vertragliche Vereinbarungen nichtig sind. Für die Umsetzung von Artikel 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie wird die Regelung in § 87 d des Urheberrechtsgesetzes vorgeschlagen. Da es sich um vertragsrechtliche Bestimmungen handelt, sieht der Entwurf abweichend von der Systematik der Richtlinie vor, daß die Umsetzung erst im Anschluß an die weiteren das Schutzrecht selbst betreffenden neuen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes erfolgt. Eine besondere Umsetzung des Artikels 8 Abs. 3 der Richtlinie erscheint entbehrlich. Das dem rechtmäßigen Benutzer obliegende Schädigungsverbot gegenüber Rechtsinhabern an in der Datenbank enthaltenen Werken und Leistungen folgt bereits aus den allgemeinen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (insbesondere § 97 Urheberrechtsgesetz - Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz).

Artikel 9 der Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, über „Ausnahmen vom Recht sui generis" die Reichweite des neuen Schutzrechts einzuschränken. Da es sich bei dem Recht sui generis um eine juristische Neuerung handelt, eröffnet die Richtlinie - anders als Artikel 6 Abs. 2 für den Urheberrechtsschutz für Datenbanken - nicht die Möglichkeit, Ausnahmen entsprechend traditionellem nationalen Recht vorzusehen. Das führt dazu, daß Datenbankhersteller im Einzelfall stärker geschützt sein können als Urheber von Datenbanken, da die Urheber weitergehenden Schranken unterliegen, als sie für Datenbankhersteller nach der Richtlinie vorgesehen werden können. Für die Umsetzung wird die Schrankenregelung in § 87 b des Urheberrechtsgesetzes vorgeschlagen.

Die Schutzdauer des sui-generis-Rechts beträgt gemäß Artikel 10 der Richtlinie fünfzehn Jahre, wobei jede wesentliche Neuinvestition in die Datenbank eine neue, eigene Schutzdauer beginnen läßt. Fortlaufend aktualisierte Datenbanken können daher in den Genuß eines zeitlich unbegrenzten Schutzes gelangen. Die Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie ist in § 87 c des Entwurfs zum Urheberrechtsgesetz enthalten.

Artikel 11 der Richtlinie enthält die fremdenrechtlichen Vorschriften über den Anwendungsbereich des neuen Schutzrechts. Wie bereits ausgeführt, wird die Bestimmung von dem Gedanken getragen, daß ein Schutz nur solchen Personen gewährt werden soll, deren Heimatrecht einen vergleichbaren Schutz für Hersteller von Datenbanken aus der Europäischen Union bietet (Erwägungsgrund 56). Der Schutz beschränkt sich demnach bis zum Abschluß von Vereinbarungen durch die Europäische Union mit Drittländern (Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie) auf Hersteller, die Unionsangehörige sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; für Unternehmen wird die Regelung aus Artikel 58 des EG-Vertrages übernommen. Für die Umsetzung wird der neue § 127 a des Urheberrechtsgesetzes vorgeschlagen, der im Fünften Teil des Urheberrechtsgesetzes bei den Vorschriften zu dessen Anwendungsbereich einzufügen ist.

Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 12 der Richtlinie verpflichtet, zur Absicherung des einzuräumenden Schutzrechtes geeignete Sanktionen vorzusehen. Hier erscheinen nur wenige Ergänzungen des Urheberrechtsgesetzes erforderlich, die unter Artikel 7 Nr. 3 bis 5 des Entwurfs für das Verwertungsverbot gemäß § 96 Urheberrechtsgesetz, die Strafvorschrift des § 108 Urheberrechtsgesetz und die Zwangsvollstreckungsregelung des § 119 Urheberrechtsgesetz vorgeschlagenen werden. Im übrigen erfassen die zivilrechtlichen Vorschriften über Rechtsverletzungen in §§ 97 ff. Urheberrechtsgesetz alle Fälle, in denen vom Urheberrechtsgesetz gewährte ausschließliche Rechte verletzt werden. Die Vorschriften gewähren daher auch dem Datenbankhersteller einen umfassenden Schutz gegenüber der Verletzung seiner Rechte.

Artikel 14 Abs. 3 und 5 der Richtlinie betreffen den Schutz solcher Datenbanken, die vor dem 1. Januar 1998 hergestellt worden sind. Für diese Übergangsregelung sieht der Entwurf die Umsetzung durch Artikel 7 Nr. 7 in § 137 h Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes vor.



Fußnote:

*) Artikel 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20).
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung