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UrhG
Urheberrechtsgesetz
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 87b Rechte des Datenbankherstellers (Regelung seit 01.08.2002 gültig bis vor 01.09.2008, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
Zur Änderung zum 01.01.1998
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)

A. Auszug aus dem Entwurf - BT-Drucksache 13/7385:


I. Entwurf der Bundesregierung

1. Vorschlag


2. Nach § 87 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Sechster Abschnitt - Schutz der Hersteller von Datenbanken

§87b

Schranken des Schutzes des Herstellers

(1) Ein wesentlicher Teil des Inhalts einer der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Datenbank kann durch den berechtigten Benutzer in folgenden Fällen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers genutzt werden:

1. Entnahme des Inhalts einer nichtelektronischen Datenbank zum privaten Gebrauch;

2. Entnahme unter Angabe der Quelle zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit dies geboten ist;

3. Entnahme und Weiterverwendung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit und zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde.

(2) Ist nach der Art einer Datenbank zu erwarten, daß ihr nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 wesentliche Teile des Inhalts entnommen werden, gelten für den Anspruch des Datenbankherstellers auf Zahlung einer angemessenen Vergütung die §§54 bis 54 h entsprechend.

(...)


2. Begründung zur Einführung des § 87b:


Zu Nummer 2 (Einfügung eines Sechsten Abschnitts - Schutz der Hersteller von Datenbanken)

Zu § 87 b (Schranken des Schutzes des Herstellers)


Artikel 9 der Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, die Befugnisse des Datenbankherstellers aus dem ihm gewährten Schutzrecht zugunsten bestimmter einzelner privater und allgemeiner Literessen einzuschränken. Da anders als nach Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie Ausnahmen entsprechend traditionellem nationalem Recht nicht möglich sind, reichen die von der Richtlinie im Bereich des Rechts sui generis zugelassenen Schranken incht so weit wie diejenigen, die das Urheberrecht zuläßt (siehe schon oben Allgemeines 3.d). Der Schrankenregelung für das Recht sui generis liegt insbesondere auch der Gedanke zugrunde, Ausnahmen zugunsten von Nutzungen im Rahmen kommerzieller Zwecke in keinem Fall zu ermöglichen (Erwägungsgrund 50).

Der Entwurf schöpft die von der Richtlinie eröffneten Möglichkeiten aus, Ausnahmen vom neuen Datenbankschutzrecht festzuschreiben, soweit entsprechende Schranken für das Urheberrecht bestehen. Das dient dem Gleichklang zwischen Urheber- und neuem Leistungsschutzrecht und ist gerechtfertigt, weil die die Schranken des Urheberrechts begründenden Interessenwertungen, die den Schutz der Urheber von Datenbanken mit demjenigen der Datenbankbenutzer ausbalancieren, in gleicher Weise im Verhältnis zwischen Datenbankhersteller und Datenbankbenutzer gelten.

Die intendierte Parallelität der Schrankenregelungen führt zu dem Vorschlag, von der durch Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie gegebenen Option, das Schutzrecht zugunsten der Veranschaulichung des Unterrichts einzuschränken, keinen Gebrauch zu machen. Die geltende entsprechende Regelung in § 53 Abs. 3 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz, die nach dem Entwurf auch für den urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken gilt (vgl. § 69i Abs. 1 UrhG), läßt Vervielfältigungen für den Schulgebrauch nur zu, soweit es um kleine Teile eines Druckwerkes oder um einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften geht. Die Vervielfältigung größerer Teile oder mehrerer Beiträge ist dagegen nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers erlaubt. Für die dem entsprechende Entnahme wesentlicher Teile des Inhalts einer Datenbank soll dasselbe gelten. Die Entnahme unwesentlicher Teile des Inhalts einer Datenbank ist - auch für den Schulgebrauch - im Rahmen des 87 d Abs. 1 Urheberrechtsgesetz zulässig.

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 Nr. 1, mit der Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie umgesetzt wird, wird die Entnahme zu privaten Zwecken privilegiert. Das gilt allerdings, den Vorgaben der Richtlinie folgend, nur für die Nutzung nichtelektronischer Datenbanken. Die Norm entspricht § 691 Urheberrechtsgesetz.

Absatz 1 Nr. 2 setzt Artikel 9 Buchstabe b, 2. Alternative der Richtlinie um. Zulässig ist danach die Entnahme wesentlicher Teile des Inhalts einer Datenbank zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung (vgl. Erwägungsgründe 36 und 50). Die Schranke entspricht § 53 Abs. 2 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz, wobei aber stets eine Quellenangabe erforderlich ist. Diese Abweichung gegenüber § 63 Urheberrechtsgesetz ist durch die Richtlinie bedingt.

Absatz 1 Nr. 3 setzt Artikel 9 Buchstabe c der Richtlinie um und entspricht der Schranke zugunsten Rechtspflege und öffentlicher Sicherheit gemäß § 45 Urheberrechtsgesetz.

Sämtliche Ausnahmen gelten nur im Verhältnis zum rechtmäßigen Benutzer einer, so der Richtlinienwortlaut, der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank. Diese Begriffsbildung dürfte im wesentlichen mit der Legaldefinition des § 6 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz für den urheberrechtlichen Veröffentlichungsbegriff in Einklang stehen. Deshalb lehnt sich der Gesetzentwurf an den Sprachgebrauch des § 6 Urheberrechtsgesetz an.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält durch die Verweisung auf §§ 54 ff. Urheberrechtsgesetz eine Vergütungsregelung für Fälle gesetzlich erlaubter Vervielfältigung/Entnahme, wie sie auch für andere Leistungsschutzberechtigte, nämlich den Tonträgerhersteller (§ 85 Abs. 3 UrhG) und den Filmhersteller (§ 94 Abs. 4 UrhG), gilt. Danach partizipieren die Datenbankhersteller an der Geräte-, Leerkassetten-, Ablichtungs- und Betreibervergütung und erhalten dadurch einen Ausgleich für die finanziellen Nachteile, die ihnen durch die erlaubte Entnahme zum privaten Gebrauch und zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch gemäß §87b Abs. 1 Nr. 1 und 2 Urheberrechtsgesetz erwachsen.

Die Datenbankenrichtlinie steht einer solchen Vergütungsregelung nicht entgegen. Es steht den Mitgliedstaaten frei, darüber zu entscheiden, in welchem Umfang sie von den von der Richtlinie eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen wollen, das Schutzrecht des Datenbankherstellers zu beschränken. Die Richtlinie ließe eine Beschränkung des Herstellerrechts auch ohne Vergütungsregelung zu. Als im Vergleich hiermit weniger weitgehende Regelung ist eine Beschränkung gegen Vergütung von Artikel 9 der Richtlinie gedeckt.

Die privaten und wissenschaftlichen Interessen, die die freie Entnahmemöglichkeit und die damit verbundene Einschränkung der Herstellerrechte rechtfertigen, erfordern es nicht, eine unentgeltliche Nutzung von Datenbanken zu erlauben. Die infolge der Weitergabe über den Preis wirtschaftlich letztlich den Benutzer belastende Geräte-, Leerkassetten-, Ablichtungs- und Betreibervergütung führt zu einem angemessenen Ausgleich zwischen dem besonders geschützten Nutzungsinteresse beim privaten und sonstigen eigenen Gebrauch und den berechtigten finanziellen Interessen des investierenden Datenbankherstellers, der in seinem Vergütungsinteresse durch Artikel 14 des Grundgesetzes geschützt wird. Wie Urheber und Leistungsschutzberechtigte sollen daher auch Datenbankhersteller einen finanziellen Ausgleich dafür erhalten, daß ihr Ausschließlichkeitsrecht in den Fällen des § 87b Abs. 1 Nr. 1, 2 Urheberrechtsgesetz zugunsten anderer Interessen eingeschränkt wird.




II. Stellungnahme des Bundesrates

1. Vorschlag - 29. Zu Artikel 7 Nr. 2 (§ 87 b Abs. 1 Nr. 2 UrhG)


In Artikel 7 Nr. 2 ist § 87 b Abs. 1 Nr. 2 wie folgt zu fassen:

„2. Entnahme unter Angabe der Quelle

a) zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch,

b) zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung, in Einrichtungen der Berufsbildung sowie für staatliche Prüfungen und für Prüfungen in Schulen, in Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung und in der Berufsbildung,

wenn und soweit die Entnahme für diesen Zweck gerechtfertigt ist;".

2. Begründung - 29. Zu Artikel 7 Nr. 2 (§ 87 b Abs. 1 Nr. 2 UrhG)


Der Bundesrat hält es für erforderlich, daß von der Option des Artikels 9 Buchstabe b der Richtlinie nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird.

Der Gesetzentwurf will hingegen nur eine Ausnahme für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch vorsehen, nicht aber die Entnahme „zur Veranschaulichung des Unterrichts" zulassen. Die hierfür gegebene Begründung, es solle der Gleichklang zwischen dem Urheberrecht und dem Schutzrecht sui generis hergestellt werden, trägt nicht. Urheberrecht und Schutzrecht sui generis sind ihrem Wesen nach deutlich unterschieden. Nur dieser erhebliche Unterschied rechtfertigt es, beim Schutzrecht sui generis den Schutz überhaupt erst bei der Verwertung wesentlicher Teile einer Datenbank einsetzen zu lassen. Das Schutzrecht sui generis dient in erster Linie dem Investitionsschutz (6. bis 12. und 42. Erwägungsgrund): Es geht immer nur darum, Investitionshindernisse und Schäden für die Investition auszuschließen. Das ist etwas wesentlich anderes als der Schutz der schöpferischen Tätigkeit des Urhebers,

Wenn die Entnahme des Inhalts von Datenbanken für Unterrichtszwecke auch über die Wesentlichkeitsgrenze hinaus gestattet wird, so ist liiervon kein Schaden für die Investitionen zu erwarten. Datenbanken haben ihren eigentlichen Einsatzbereich außerhalb des Unterrichts, meist im Bereich wirtschaftlicher Betätigung von Unternehmen. Die Nutzung im Unterricht ist demgegenüber eine Randerscheinung, die allerdings unter Gesichtspunkten des öffentlichen Interesses von erheblicher Bedeutung ist. Der Einsatz für Unterrichtszwecke läßt die Möglichkeiten wirtschaftlicher Nutzung durch den Datenbankhersteller im wesentlichen unberührt.

Die Zulassung des Einsatzes im Unterricht über die Wesentlichkeitsgrenze hinaus ist deshalb gerechtfertigt, weil es für die Vermittlung eines umfassenden Überblicks geboten sein kann, auch wesentliche Teile einer Datenbank in den Unterricht einzubringen, weil es sich andererseits aber auch in solchen Fällen schon wegen der begrenzten zeitlichen Möglichkeiten des Unterrichts um eine verhältnismäßig wenig intensive Nutzung handelt. Die Grenze der Wesenthchkeit wird im übrigen gerade bei der flüchtigen Benutzung im Unterricht oft nicht leicht zu erkennen sein.

Aufgrund der im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung müßte entweder die Benutzung von Datenbanken im Unterricht eingeschränkt werden, oder es müßten entsprechende Rechte gegen Entgelt erworben werden. Beides ist nicht einnehmbar. Die Zahlung eines Entgeltes würde zu Lasten der Haushalte von Ländern und Kommunen gehen. Dies wäre bei der gegenwärtigen Belastung der öffentlichen Haushalte schlechterdings nicht vertretbar. Andererseits ist den Datenbankherstellern ein Verzicht auf eine solche denkbare zusätzliche Einnahme durchaus zumutbar. Es handelt sich um einen schmalen Bereich der insgesamt in Betracht kommenden Nutzung von Datenbanken und um eine im Öffentlichen Interesse Hegende Nutzung.

Die vorgeschlagene Regelung ist redaktionell angelehnt an § 53 Abs. 3 UrhG. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß die aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 UrhG übernommene Verwendung für Prüfungszwecke von der in Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie benutzten Formulierung „Veranschaulichung des Unterrichts" mit abgedeckt ist, weil die Verwendung bestimmter Materialien im Unterricht nicht sinnvoll wäre, wenn sie nicht auch in der Prüfung verwendet werden dürften. Im übrigen soll die zusätzliche Eingrenzung nicht als „zu diesem Zweck geboten" formuliert werden, sondern es wird - in engerer Anlehnung an die Richtlinie - die Formulierung „für diesen Zweck gerechtfertigt" vorgeschlagen, Der Begriff „zu diesem Zweck geboten" wäre gerade im Unterrichtsbereich verhältnismäßig schwer handhabbar. Der etwas weitere Begriff „ gerechtfertigt" erleichtert demgegenüber die Rechtsanwendung.

3. Vorschlag - 30. Zu Artikel 7 Nr. 2 (§ 87 b Abs. 2 UrhG)


In Artikel 7 Nr. 2 ist § 87 b Abs. 2 zu streichen.

4. Begründung - 30. Zu Artikel 7 Nr. 2 (§ 87 b Abs. 2 UrhG)


Der Bundesrat hält es für erforderlich, daß von der Option des Artikels 9 der Richtlinie nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird.

Artikel 9 der Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, in den dort genannten Fällen die Verwertung von Datenbankinhalten zu erlauben, und zwar ohne Vergütung. Demgegenüber will der Gesetzentwurf die in § 87 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG-E geregelten Verwendungsbereiche in die Geräte-, Leerkassetten-, Ablichtungs- und Betreibervergütung einbeziehen. Das ist nicht sachgerecht. Angemessen ist es vielmehr, die in Artikel 9 Buchstabe a und b der Richtlinie umschriebenen Verwertungshandlungen von Rechten des Datenbankherstellers vollständig frei zu lassen.

Der von der Entwurfsbegründung herangezogene Vergleich mit der Beteiligung der Tonträgerhersteller und der Filmhersteller an der Geräte-, Leerkassetten-, Ablichtungs- und Betreibervergütung (§ 85 Abs. 3, § 94 Abs. 4 UrhG) trägt nicht. Die Leistungsschutzrechte der Tonträgerund Filmhersteller sind insgesamt erhebüch weiterreichend (es fehlt die Beschränkung auf eine Vervielfältigung wesentlicher Teile), und die zu erwartende Nutzung von Tonträgern und Filmen durch Vervielfältigung ist von vornherein intensiver und quantitativ bedeutsamer als die Nutzung von Datenbanken nach § 87 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG-E, sie berührt deshalb die wirtschaftlichen Interessen der Leistungsschutzberechtigten stärker. Bei Datenbanken stellt die hier in Rede stehende Verwertung nur eine Randerscheinung dar, die den mit dem Schutzrecht sui generis beabsichtigten Investitionsschutz nicht gefährdet.

Die Geräte-, Leerkassetten-, Ablichtungs- und Betreibervergütung würde - unmittelbar oder mittelbar - insbesondere die Öffentlichen Bibliotheken, Hochschulen und Schulen treffen und damit zu Lasten der Haushalte von Ländern und Kommunen gehen. Dies wäre bei der gegenwärtigen allgemeinen Belastung der öffentlichen Haushalte schlechterdings nicht vertretbar. Andererseits ist den Herstellern von Datenbanken ein Verzicht auf eine solche denkbare zusätzliche Einnahme durchaus zuzumuten. Es handelt sich um einen schmalen Bereich der in Betracht kommenden Nutzung von Datenbanken und insgesamt um eine im öffentlichen Interesse hegende Nutzung. Die Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG gibt den Datenbankherstellern ebensowenig wie den Urhebern einen Anspruch darauf, daß ihnen jede denkbare Einnahmemöglichkeit im Zusammenhang mit ihrem Schutzrecht eröffnet wird.

Der Regelungszweck des Investitionsschutzes wird - wie es offenbar auch bei Erlaß der Richtlinie gesehen wurde - nicht tangiert, wenn eine Nutzung nach § 87 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG-E ohne Vergütung bleibt.




III. Gegenäußerung der Bundesregierung

Zu Nummer 29 (Artikel 7 Nr. 2 - § 87 b Abs. 1 Nr. 2 UrhG)


Die Bundesregierung wird den Vorschlag grundsätzlich. aufgreifen und hierzu im weiteren Gesetzgebungsverfahren einen weitgehend auf der Linie des Bundesrates liegenden Formuherungsvorschlag vorlegen. Allerdings soll eine Freistellung der Vervielfältigimg zum Prüfungsgebrauch nicht in Betracht genommen werden, weil die umzusetzende Datenbankenrichtlinie lediglich eine Freistellung zur Veranschaulichung des Unterrichts vorsieht. Entsprechend der Formulierung des § 53 UrhG soll es bei der engeren Regelung bleiben, daß die Entnahme erlaubnisfrei zulässig nur ist, wenn und soweit sie für die genannten Zwecke geboten (nicht: gerechtfertigt) ist.

Zu Nummer 30 (Artikel 7 Nr. 2 - § 87 b Abs. 2 UrhG)


Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.




B. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesen Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung