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UrhG
Urheberrechtsgesetz
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers (Regelung seit 01.08.2002)
(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig

1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,

2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,

3. für die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.

In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.

(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 05.12.2006
Zur Änderung zum 01.01.1998
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)

A. Auszug aus dem Entwurf - BT-Drucksache 13/7385:


I. Entwurf der Bundesregierung

1. Vorschlag


2. Nach § 87 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Sechster Abschnitt

Schutz der Hersteller von Datenbanken

§ 87c

Schutzdauer

(1) Das Recht nach § 87 a erlischt fünfzehn Jahre nach der Herstellung der Datenbank. Wird die Datenbank innerhalb dieser Frist erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, erlischt der Schutz fünfzehn Jahre nach diesem Zeitpunkt. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(2) Jede in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Änderung des Inhalts der Datenbank, die als eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Neuinvestition in die Datenbank anzusehen ist, begründet für die Datenbank eine eigene Schutzdauer. Eine wesentliche Änderung kann sich auch aus einer Reihe aufeinanderfolgender Änderungen ergeben.

(...)


2. Begründung zur Einführung des § 87c:


Zu Nummer 2 (Einfügung eines Sechsten Abschnitts - Schutz der Hersteller von Datenbanken)

Zu § 87 c (Schutzdauer)


Absatz 1 setzt die Richtlinienregelung des Artikels 10 über die fünfzehnjährige Schutzdauer für das neue Datenbankschutzrecht um. Dem Ziel des Investitionsschutzes entsprechend orientiert sich die Frist am angenommenen regelmäßigen Amortisationszeitraum.

Der Lauf der Schutzfrist beginnt mit dem Abschluß der Herstellung. Wird die Datenbank während der Fünfzehnjahresfrist, die auf den Zeitpunkt des Herstellungsabschlusses folgt, erstmals der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt (siehe dazu Begründung zu § 87b UrhG), verlängert sich die Schutzdauer. Der Schutz endet dann erst fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem die Datenbank erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

Von großer praktischer Bedeutung ist es, daß jede wesentliche Änderung des Inhalts der Datenbank, die eine wesentliche Neuinvestition darstellt, eine eigene fünfzehnjährige Schutzdauer begründet. Das regelt Absatz 2 des Entwurfs, mit dem Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie umgesetzt wird. Eine wesentliche Neuinvestition, deren Voraussetzungen der Hersteller zu beweisen hat, kann allein schon in einer eingehenden Überprüfung des Inhalts einer Datenbank liegen (Erwägungsgründe 54, 55). Fortlaufend aktualisierte Datenbanken, also insbesondere informationelle Online-Datenbanken, können damit für ihre jeweüs neueste Fassung einen nicht endenden Schutz erlangen.




II. und III. Stellungnahme des Bundesrates, Gegenäußerung der Bundesregierung

Zu § 87c erfolgte keine Stellungnahme/ Gegenäußerung.




B. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesen Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung