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UrhG
Urheberrechtsgesetz
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 87d Dauer der Rechte (Regelung seit 01.08.2002)
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 05.12.2006
Zur Änderung zum 01.01.1998
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)

A. Auszug aus dem Entwurf - BT-Drucksache 13/7385:


I. Entwurf der Bundesregierung

1. Vorschlag


2. Nach § 87 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Sechster Abschnitt - Schutz der Hersteller von Datenbanken

§87d

Rechte und Pflichten des rechtmäßigen Benutzers

(1) Vertragliche Bestimmungen, die die Befugnis des berechtigten Benutzers einer der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Datenbank ausschließen, in qualitativer oder quantitativer Hinsicht unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu beliebigen Zwecken zu entnehmen und weiterzuverwenden, sind nichtig.

(2) Der Berechtigte darf keine Handlungen vornehmen, die der normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder durch die die berechtigten Interessen des Herstellers unzumutbar beeinträchtigt werden.


2. Begründung zur Einführung des § 87d:


Zu Nummer 2 (Einfügung eines Sechsten Abschnitts - Schutz der Hersteller von Datenbanken)

Zu §87d (Rechte und Pflichten des rechtmäßigen Benutzers)

Zu Absatz 1


Die Vorschrift setzt Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie um.

Die Richtlinie verpflichtet dazu, einen Mindestschutz für den rechtmäßigen Benutzer einer der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten (siehe Begründung zu § 87 b UrhG) Datenbank vorzusehen, der als zwingendes Recht auszugestalten ist und daher auch durch vertraglich vom Rechtsinhaber auferlegte Nutzungsbedingungen nicht unterlaufen werden kann. Die garantierten Endbenutzerrechte sind im Interesse der Zugangsmöglichkeit zu Informationen weitreichend. Der rechtmäßige Benutzer muß in jedem Fall unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank zu behebigen Zwecken entnehmen und weiterverwenden können.

Der zwingende Schutz des rechtmäßigen Benutzers einer Datenbank büdet ein Gegengewicht zu der durch das neue Schutzrecht gestärkten Position des Datenbankherstellers, dessen Befugnisse gegenüber dem rechtmäßigen Benutzer darauf beschränkt bleiben sollen, die Nutzung wesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank zu untersagen.

Der Umsetzungsvorschlag verdeutlicht, daß es bei den zu regelnden Rechten des rechtmäßigen Benutzers nicht um den Inhalt des dem Hersteller zustehenden dinglichen Ausschließlichkeitsrechts geht, sondern um die jenseits dieses Rechts bestehenden Grenzen für vertragliche Vereinbarungen zwischen Datenbankhersteller und -benutzer im Interesse des Schutzes der Benutzer.

Eine ausdrückliche Umsetzung von Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie, durch den klargestellt wird, daß die Rechte des rechtmäßigen Benutzers zur Nutzung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank auf den Teil der Datenbank beschränkt sind, für den die Zugangsberechtigung besteht, erscheint nicht erforderlich. Diese Eingrenzung des Rechts ergibt sich bereits daraus, daß nur zugunsten des berechtigten Benutzers Rechte gesichert werden. Im Hinblick auf Teile der Datenbank, für die keine Zugangsberechtigung besteht, ist ein Benutzer nicht „berechtigt" und daher auch nicht befugt, unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank zu entnehmen oder weiterzuverwenden.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie. Zu dem dem Artikel 9 Abs. 2 der Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst entlehnten Wortlaut des Entwurfs wird auf die Begründung zu § 87 a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz verwiesen.




II. und III. Stellungnahme des Bundesrates, Gegenäußerung der Bundesregierung


Zu § 87 d erfolgte keine Stellungnahme/ Gegenäußerung.




B. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesen Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung