UrhG Urheberrechtsgesetz Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte § 96 Verwertungsverbot (Regelung seit 13.09.2003) (1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. (2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.
Zur Änderung zum 01.01.1998 (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) I. Entwurf der Bundesregierung 3. Dem § 96 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Der rechtswidrig entnommene Inhalt einer Datenbank darf nicht weiterverwendet werden." Zu Nummer 3 (§ 96 Abs, 1 UrhG) Die dem Schutz des Schutzrechtsinhabers für Ansprüche gegenüber Dritten dienende Vorschrift über das Verwertungsverbot soll auch für die Absicherung des neuen Schutzrechts des Datenbankherstellers gelten. Hierfür ist die Ergänzung der Norm erforderlich. II., III. Stellungnahme des Bundesrates, Gegenäußerung der Bundesregierung Zu § 96 erfolgte keine Stellungnahme/ Gegenäußerung. Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesen Paragraphen. In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Urteile nach 05.12.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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