PatG (Stand 31.12.2012) Patentgesetz § 147 (Regelung seit 01.07.2006 gültig bis vor 01.10.2009, bitte hier klicken zur Änderung) (1) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 33 Abs. 3 und § 141 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind. (2) (aufgehoben) (3) (aufgehoben)
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!) (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 3) 3. Es wird folgender Abschnitt angefügt: „Zwölfter Abschnitt Übergangsvorschriften § 147 Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 33 Abs. 3 und § 141 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.“ Zu Nummer 3 – Anfügung eines zwölften Abschnitts Mit der Nummer 3 wird dem Patentgesetz ein neuer zwölfter Abschnitt mit der Abschnittsbezeichnung „Übergangsvorschriften“ angefügt. In dem darin enthaltenen neuen § 147 wird eine Vorschrift angefügt, die die in Artikel 229 § 5 EGBGB-RE enthaltene Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts ergänzt. Grundsätzlich findet Artikel 229 § 5 EGBGB-RE Anwendung auf alle Ansprüche, seien sie im Bürgerlichen Gesetzbuch oder außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt, wenn diese Ansprüche sich verjährungsrechtlich ganz oder teilweise nach dem Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs richten. Insoweit bedarf es keiner ausdrücklichen Verweisung. Etwas anderes gilt jedoch, wenn in Gesetzen außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs eigenständige Verjährungsregelungen enthalten sind, die durch Bezugnahmen auf Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden sollen. Hinsichtlich solcher eigenständigen Verjährungsregelungen greift Artikel 229 § 5 EGBGB-RE nicht ein. Dann müssen Übergangsvorschriften geschaffen werden, wonach die bisherigen spezialgesetzlichen Verjährungsregelungen den bisherigen BGB-Verjährungsvorschriften bei der Anwendung des Artikel 229 § 5 EGBGB-RE gleichgestellt sind. Ein solcher Fall liegt hier vor: Der bisherige § 141 und der auf ihn verweisende bisherige § 33 Abs. 3 regeln bislang eigenständig die Verjährungsfrist und den Verjährungsbeginn. Soweit nach Artikel 229 § 5 EGBGB-RE die bisherigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch nach dem 1. Januar 2002 ihre Wirkung entfalten, soll dasselbe auch für den bisherigen § 33 Abs. 3 und den bisherigen § 141 gelten. Der Absatz 3 entspricht wörtlich dem bisherigen § 7 Abs. 2 HTWG. Im Übrigen wird in der Vorschrift statt „Kunde“ nunmehr das Wort „Verbraucher“ verwandt. Dies entspricht dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf andere Verträge mit Verbrauchern ist damit nicht verbunden. Zu § 147 erfolgte keine Stellungnahme. Zu § 147 erfolgte keine Gegenäußerung. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den § 147 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
2. Begründung des Rechtsausschusses Zu Absatz 20 (Änderung des Patentgesetzes) Zu Nummer 3 (Anfügung eines zwölften Abschnitts) Zu § 147 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die geänderte Paragraphenfolge in Artikel 229 EGBGB-BE. Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Urteile nach 03.11.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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