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KSchG
Kündigungsschutzgesetz
§ 3 Kündigungseinspruch (Regelung seit 27.09.1969)
Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 03.01.2011
Co-Kommentatoren
Düsseldorf
:
Christoph Burgmer
 (Rechtsanwalt)

München
:
Pierre Rosenberger
 (Rechtsanwalt)

Ãœberblick zum Thema
1. Allgemeines + Gegenstand

1. Die Vorschrift hat an Bedeutung verloren, nachdem durch § 102 BetrVG der Betriebsrat schon vor der Kündigung anzuhören ist und so bei Handlungsbedarf tätig werden kann.


2. Heute löst dieser Einspruch keine Rechtsfolgen mehr aus.

Dennoch stellt die Vorschrift eine Ergänzung dar, wenn der Betriebsrat nicht oder nur unvollständig unterrichtet worden ist.

ArbG wie ArbN können eine Stellungnahme des Betriebsrates erwarten. Diese ist evtl. im Kündigungsschutzprozeß hilfreich.


3. Das Vorgehen steht heute selbständig neben dem Kündigungsschutzverfahren.

Durch den Einspruch wird die Frist des § 4 KSchG deshalb weder gehemmt noch unterbrochen.

Ein diesbezüglicher Irrtum des ArbN kann nicht zur Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG führen.


4. Gegenstand dieser Einspruchsmöglichkeit

Das ist natürlich zunächst die normale Kündigung des Anstellungsvertrages durch den Arbeitgeber. Aber auch gegen eine Änderungskündigung (§ 2 KSchG) kann Einspruch erhoben werden.

Ebenso ist faktisch natürlich diese Vorgehensweise bei einer außerordentlichen Kündigung möglich. Ob dies dann ein Fall von § 3, von § 3 analog oder einfach eine ungeschriebene Möglichkeit ist kann angesichst der heutigen juristischen (Nicht-)Wirkung dieses Vorgehens dahingestellt bleiben.


5. Form des Einspruchs

Der Einspruch beim Betriebsrat bedarf keiner bestimmten Form und auch keiner Begründung.

Er kann bei jedem Betriebsratmitglied eingelegt werden, wobei aber zur Vermeidung von Zugangsproblemen der Vorsitzende des Betriebsrates angesprochen werden sollte.


6. Fristbeginn für den Einspruch

Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung (§ 130 BGB).

Sie stellt keine Ausschlußfrist dar, so daß der Betriebsrat nicht gehindert ist auch über den verfristeten Einspruch mit dem ArbG zu verhandeln.


7. Entscheidung + Folgeverhalten des Betriebsrates

Die Entscheidung über den Einspruch hat der Betriebsrat zu begründen. Hält der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so sucht er als Vermittler zw. ArbG und ArbN eine Verständigung.

In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AN = Arbeitnehmer
AG = Arbeitgeber
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
ArbN = Arbeitnehmer
ArbZG = Arbeitszeitgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung