KSchG Kündigungsschutzgesetz § 14 Angestellte in leitender Stellung (Regelung seit 27.09.1969) (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht 1. in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, 2. in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen. (2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.
Co-Kommentatoren Düsseldorf : Christoph Burgmer (Rechtsanwalt) München : Pierre Rosenberger (Rechtsanwalt) Überblick zum Thema Leitende Angestellte sind keine Arbeitnehmer i.S.d. KSchG, da sie Aufgaben des Arbeitgebers von einer besonderen Bedeutung übernehmen und nicht in den arbeitnehmertypischen Konfliktsituationen mit ihm stehen. Zu den Aufgaben mit besonderer Bedeutung gehören Führungsaufgaben wie Weisungsrechte über eine bedeutende Anzahl von Beschäftigten, selbständige Einstellung und Entlassung und selbständige Ausübung der Tätigkeit (z.B. BAG, 6 AZR 47/05 - Urt.v. 09.02.2006, Rn. 27). Die fehlende Arbeitnehmerstellung i.S.d. KSchG ist auch damit zu begründen, daß der Arbeitgeber die Übernahme der Aufgabenbereiche entsprechend honoriert. Als Organvertreter sind damit gem. § 14 Abs.1 KSchG Geschäftsführer, Vorstände und Komplementäre vollständig vom Schutz des KSchG ausgeschlossen. Entscheidend ist, daß die Personen unmittelbare Organvertreter sind. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes nach einhelliger Auffassung auch dann nicht, wenn das Anstellungsverhältnis ausnahmsweise nicht als freies Dienst-, sondern als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist (BGH, II ZR 267/05 - Beschl. v. 08.01.2007, Gründe 1. b.) mwN.; BAG, 6 AZR 1045/06 - Urt.v. 25.10.2007, 22). 1. Nach § 14 II KSchG ist bis auf § 3 KSchG das KSchG auf leitende Angestellte anwendbar, soweit diese Personalverantwortung haben (z.B. BAG, 6 AZR 47/05 - Urt.v. 09.02.2006, Rn. 27); § 9 jedoch leicht modifiziert. Der Begriff Geschäftsführer ist etwas zweideutig. Soweit es sich um einen Geschäftsführer einer GmbH und damit um deren gesetzlichen Vertreter handelt, fällt dieser schon unter Abs. 1. Abs. 2 ist damit bereits konsumiert. Ihnen ist damit nur das Einspruchsrecht beim Betriebsrat genommen (§ 5 III BetrVG. Eine selbständige Einstellungsbefugnis i.S.d. § 14 II KSchG ist aber nicht gegeben, wenn diese dem Angestellten (Chefarzt) nur im Innenverhältnis, nicht im Außenverhältnis zusteht (BAG, Urt.v.18.11.1999-2 AZR 903/98). Dem Arbeitgeber ist es auch leichter, einen Auflösungsantrag gem. § 9 KSchG zu stellen, da er diesen nicht begründen muß. Der Grund ist darin gegeben, daß mit der Kündigung das notwendige Vertrauensverhältnis zw. dem Arbeitgeber und dem leitenden Angestellten gestört ist. Dies stellt eine Beweiserleichterung dar, wärend ein Antrag des leitenden Angestellten auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses weiterhin nach § 9 KSchG begründet werden muß. Die fehlende Begründungspflicht kann allerdings dann zu Schwierigkeiten führen, wenn das Gericht die Höhe der Abfindung begründen muß. 2. Auch wenn das KSchG weitgehend auch auf leitende Angestellte anwendbar ist, ist doch deren Funktion im Rahmen der Interessenabwägung von Bedeutung. So kann ihre Stellung bei krankheitsbedingter Kündigung insoweit erhöhte Bedeutung erlangen, da auf Grund der Position eine betriebliche Ablaufstörung viel schneller, mit schwerwiegenden Folgen, eintreten kann. Selbiges gilt auch für verhaltensbedingte Kündigungen, da zw. den Parteien ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AN = Arbeitnehmer AG = Arbeitgeber ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz ArbN = Arbeitnehmer ArbZG = Arbeitszeitgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Urteile nach 11.01.2011, also nach Abschluss dieser Kommentierung |