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UWG 2004
Unlauterer-Wettbewerbs-Gesetz
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 12 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung (Regelung seit 08.07.2004)
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(3) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(4) Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche nach § 8 Abs. 1 ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.
Zur Ausgangsfassung
(Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)

A. Auszug aus dem Entwurf - BT-Drucksache 15/1487:


I. Entwurf der Bundesregierung

1. Vorschlag


§12 - Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung


(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(3) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(4) Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche nach § 8 Abs. 1 ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.


2. Begründung zum Entwurf des § 12:


Zu § 12 (Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertherabsetzung)

Zu Absatz 1

In Absatz 1 ist das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut der Abmahnung und Unterwerfung geregelt sowie auch ausdrücklich der Aufwendungsersatzanspruch erwähnt. Die Abmahnung ist ein Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung in Wettbewerbssachen, das sich in der Praxis ungefähr seit dem Jahre 1960 entwickelt hat und durch das heute der größte Teil der Wettbewerbsstreitigkeiten erledigt wird. Man versteht hierunter die Mitteilung eines Anspruchsberechtigten an einen Verletzer, dass er sich durch eine genau bezeichnete Handlung wettbewerbswidrig verhalten habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abzugeben. Kommt der Abgemahnte dieser Aufforderung nach, so hat sich der Streit außergerichtlich erledigt, da der abmahnende Teil durch eine Unterwerfungserklärung des Verletzers wirksam gegen eine Wiederholung des fraglichen Wettbewerbsverstoßes geschützt ist. Durch das Erfordernis des Sollens wird klargestellt, dass keine echte Rechtspflicht zur Abmahnung besteht.Wird eine mögliche und zumutbare Abmahnung unterlassen, riskiert der Kläger jedoch, dass er die Kosten zu tragen hat, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt (vgl. § 93 ZPO).

Durch die Normierung der Kostentragungspflicht des Zuwiderhandelnden wird die Rechtsprechung nachvollzogen, die über die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag einen Aufwendungsersatzanspruch des Abmahnenden hergeleitet hat. Der Aufwendungsersatzanspruch besteht indes nur bei berechtigten Abmahnungen. Er umfasst nur die erforderlichen Aufwendungen, wozu nicht in jedem Fall die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwalts gehören. Gerade bei den gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten ist regelmäßig von einer Personal- und Sachausstattung auszugehen, die es ermöglicht, bei Fällen mittleren Schwierigkeitsgrades ohne einen Rechtsanwalt die Ansprüche außergerichtlich geltend zu machen.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 25 UWG a. F. Es wird klargestellt, dass der Antragssteller den Verfügungsgrund nicht glaubhaft machen muss. Die Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit wird in Wettbewerbssachen vermutet.

Zu Absatz 3

Die Regelung lehnt sich an § 23 Abs. 2 UWG a. F. an. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage setzt die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse der obsiegenden Partei voraus, da sich aus der Veröffentlichung erhebliche Nachteile für die unterliegende Partei ergeben können. Die Entscheidung trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei sind die durch die Veröffentlichung bzw. Nichtveröffentlichung entstehenden Vorteile der einen und Nachteile der anderen Partei abzuwägen.

Zu Absatz 4

Die Regelung zur Streitwertherabsetzung entspricht weitgehend § 23a UWG a. F. Es erfolgen lediglich redaktionelle Anpassungen.


II. Stellungnahme des Bundesrates (Seite 29)

1. Vorschlag - Zu § 12 Abs. 3 Satz 4 UWG


In § 12 Abs. 3 ist Satz 4 aufzuheben.

2. Begründung - Zu § 12 Abs. 3 Satz 4 UWG


§ 12 Abs. 3 Satz 4 UWG-E sieht in Abweichung von der geltenden Rechtslage in § 23 Abs. 2 UWG vor, dass der im Urteil zu treffende Ausspruch der öffentlichen Bekanntmachung der erfolgreichen Unterlassungsklage nicht vorläufig vollstreckbar sein soll, ohne dass sich die Entwurfsbegründung hierzu verhält.

Diese Regelung weicht von dem Grundsatz ab, dass alle Endurteile mit vollstreckungsfähigem Inhalt für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Auflage, § 708 Rn. 1; Krüger, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, § 704 Rn. 15).

Soweit hinter dem Vorschlag die Erwägung stehen sollte, dass vor dem Eintritt der Rechtskraft der stattgebenden Entscheidung infolge der Veröffentlichung eines Urteils die Entstehung irreparabler Schäden zu befürchten sei, kann dem nicht gefolgt werden.

Zum einen sieht der Entwurf – insoweit über die geltende Fassung von § 23 Abs. 2 UWG hinausgehend – vor, dass die obsiegende Partei ein berechtigtes Interesse an der öffentlichen Bekanntmachung dartun muss. Zudem hat das erkennende Gericht in jedem Fall nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, bei dem eine Interessenabwägung zwischen den durch die Veröffentlichung bzw. Nichtveröffentlichung entstehenden Vorteilen der einen und Nachteilen der anderen Partei vorzunehmen ist. Falls im Einzelfall die dem Verletzer durch die Veröffentlichung erwachsenden Nachteile in einem Missverhältnis zu den Vorteilen stehen sollten, die für den Verletzten zu erwarten sind, ist die Veröffentlichungsbefugnis nicht auszusprechen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, § 23 Rn. 9).

Diese Voraussetzungen erscheinen ausreichend, um einer eventuellen Missbrauchsgefahr zu begegnen. Des Weiteren dürfte, von Ausnahmefällen abgesehen, in der Regel der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit nur gegen eine entsprechende Sicherheitsleistung in Betracht kommen (§ 709 ZPO); ferner steht dem Beklagten zusätzlich die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 717 ZPO zur Verfügung. Da zudem bei Wettbewerbsprozessen eine dem § 704 Abs. 2 ZPO – gesetzlicher Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit in Ehe- und Kindschaftssachen – vergleichbare Sachlage nicht gegeben sein dürfte, schließlich die in § 12 Abs. 3 Satz 4 UWG-E vorgesehene Regelung auch unnötige Berufungen provozieren könnte, sollte sie ersatzlos aufgehoben werden.


III. Gegenäußerung der Bundesregierung (Seite 40)

Zu Nummer 25 – zu § 12 Abs. 3 Satz 4 UWG

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu.

Die Abweichung von dem Grundsatz, dass alle Endurteile mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorläufig vollstreckbar zu erklären sind, ist im vorliegenden Fall gerechtfertig. Aus der Veröffentlichung eines Urteils können sich erhebliche Nachteile für die unterliegende Partei ergeben. Der Öffentlichkeit wird zur Kenntnis gebracht, dass der Unternehmer gegen die Regeln des Wettbewerbs verstoßen hat. Dies kann den Ruf eines Unternehmers erheblich belasten. Dies ist dann nicht gerechtfertigt, wenn sich die erstinstanzliche Entscheidung nachträglich als falsch herausstellt und aufgehoben wird. Selbst durch die Bekanntgabe der Aufhebung ließe sich erfahrungsgemäß die Meinung in der Öffentlichkeit nicht mehr grundlegend ändern. Demgegenüber ist es dem Kläger in der Regel zuzumuten, mit der Veröffentlichung bis zur Rechtskraft des Urteils abzuwarten.


B. Bericht des Rechtsausschusses - BT-Drucksache 15/2795


Der 6. Ausschuß des Bundestages empfahl, den Entwurf hinsichtlich dieses § nicht zu verändern:

1. Vorschlag (Seite 3)


Entwurf Beschlüsse des 6 . Ausschusses
§12

§12
Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung

unverändert
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

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(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

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(3) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

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(4) Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche nach § 8 Abs. 1 ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint. -



C. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Dementsprechend wurde das Gesetz vom Bundestag beschlossen. Anschließend wurde (wegen anderer §§ des Entwurfs) durch den Bundesrat der Vermittlungsausschuß angerufen (18.05.2004). Dieser lehnte einen Einigungsvorschlag ab (01.04.2004) und informierte den Bundestag. Der Bundestag wies den Einspruch zurück (16.06.2004). Mehr Informationen hierzu bei §§ 7, 10 und 20.

Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 02.01.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung