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UWG 2004
Unlauterer-Wettbewerbs-Gesetz
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 15 Einigungsstellen (Regelung seit 08.07.2004 gültig bis vor 25.04.2006, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen).

(2) Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, und beisitzenden Personen zu besetzen. Als beisitzende Personen werden im Falle einer Anrufung durch eine nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigte qualifizierte Einrichtung Unternehmer und Verbraucher in gleicher Anzahl tätig, sonst mindestens zwei sachverständige Unternehmer. Die vorsitzende Person soll auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die beisitzenden Personen werden von der vorsitzenden Person für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste berufen. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind die §§ 41 bis 43 und § 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer).

(3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt. Soweit die Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen, können die Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden; einer Zustimmung des Gegners bedarf es nicht.

(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die der Einigungsstelle vorsitzende Person kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.

(6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden.

(7) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich selbst für unzuständig erachtet, die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen.

(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Die vorsitzende Person hat dies den Parteien mitzuteilen.

(10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über die Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter angemessener Beteiligung der nicht den Industrie- und Handelskammern angehörenden Unternehmern (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrieund Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung) und über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern sowie Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Verbraucher zu berücksichtigen.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 23.04.2006
1. Zur Ausgangsfassung 2004
(Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 15/1487:


I. Entwurf der Bundesregierung (Seite 8)

1. Vorschlag


§ 15 - Einigungsstellen

(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen).

(2) Die Einigungsstellen sind mit einer Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, als Vorsitz und beisitzenden Personen zu besetzen. Als beisitzende Personen werden im Falle einer Anrufung durch einen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten Unternehmer und Verbraucher in gleicher Anzahl tätig, sonst mindestens zwei sachverständige Unternehmer. Die Person, die den Vorsitz führt, soll auf dem Gebiet desWettbewerbsrechts erfahren sein. Die beisitzenden Personen werden vom Vorsitz für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste berufen. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen.

(3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt. Soweit die Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen, können die Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden.

(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden.

(6) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandeskommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Auseinem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(7) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich selbst für unzuständig erachtet, die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen.

(8) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Der Vorsitz hat dies den Parteien mitzuteilen.

(9) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der Gegner zustimmt. Absatz 7 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig.

(10) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über die Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter angemessener Beteiligung der nicht den Industrie- und Handelskammern angehörenden Unternehmern (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 – BGBl. I S. 920), und Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verbraucher zu berücksichtigen.


2. Begründung zum Entwurf des § 15:


Zu § 15 (Einigungsstellen)

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 27a UWG a. F. Die bisher in § 27a Abs. 5 UWG geregelten Zwangsbefugnisse sollen jedoch ersatzlos entfallen, da Zwangsbefugnisse dem Wesen der Einigungsstelle als Mittel der außergerichtlichen Streitschlichtung widersprechen. Bei den weiteren Änderungen handelt es sich mit Ausnahme des Absatzes 2 um redaktionelle Anpassungen, die auf Grund der Neufassung des UWG erforderlich geworden sind. Die Regelungen zur Besetzung der Einigungsstellen in Absatz 2 sind schlanker gestaltet worden. Verzichtet wurde auf die Möglichkeit der Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle. Nachdem eine Partei eine Einigung jederzeit ablehnen kann, bedarf es dieses Schutzes nicht.

II. Stellungnahme des Bundesrates (Seite 29)

1. Vorschlag - Zu § 15 Abs. 2, 8 Satz 3 UWG


§ 15 ist wie folgt zu ändern:

a) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:

aa) In Satz 1 ist nach dem Wort „einer“ das Wort „vorsitzenden“ einzufügen und sind die Wörter „als Vorsitz“ zu streichen.

bb) In Satz 2 ist das Wort „einen“ durch das Wort „eine“ und das Wort „Berechtigten“ durch die Wörter „qualifizierte Einrichtung“ zu ersetzen.

b) In Absatz 8 Satz 3 sind die Wörter „Der Vorsitz“ durch die Wörter „Die vorsitzende Person“ zu ersetzen..

2. Begründung - Zu § 15 Abs. 2, 8 Satz 3 UWG


Bei den vorgeschlagenen Änderungen in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 8 Satz 3 handelt es sich um grammatikalische Richtigstellungen, bei der Änderung in Absatz 2 Satz 2 um eine Anpassung an den Wortlaut der in Bezug genommenen Norm.

3. Vorschlag - Zu § 15 Abs. 2 Satz 4 UWG


In § 15 Abs. 2 Satz 4 sind die Wörter „alljährlich für das Kalenderjahr“ durch die Wörter „alle vier Jahre für den folgenden Zeitraum von vier Jahren“ zu ersetzen.

4. Begründung - Zu § 15 Abs. 2 Satz 4 UWG


Die Aufstellung der Liste der Beisitzer der Einigungsstellen ist für die Industrie- und Handelskammern mit erheblichem Aufwand verbunden. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Liste in jährlichem Turnus aufgestellt werden muss. Zur Entlastung der Kammern von unnötigem bürokratischen Aufwand sollte den Beisitzerlisten daher eine vierjährige Geltungsdauer zuerkannt werden. Dies entspricht den vergleichbaren Regelungen über die Bestellung von ehrenamtlichen Richtern.

5. Vorschlag - Zu § 15 Abs. 2 Satz 6 – neu –, 7 – neu – UWG UWG


In § 15 sind Absatz 2 folgende Sätze anzufügen:

„Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind die §§ 41 bis 43 und 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer).“

6. Begründung - Zu § 15 Abs. 2 Satz 6 – neu –, 7 – neu – UWG UWG


Die derzeit in § 27a Abs. 2 Satz 5 und 6 UWG enthaltenen Regelungen über die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstellen sollten erhalten bleiben. Ihre Abschaffung mit der Begründung, dass eine Partei die Einigung ohnehin jederzeit ablehnen könne, minderte die Bedeutung und die Akzeptanz des Einigungsverfahrens, da eine Partei, die nach derzeitiger Rechtslage einen Ausschließungs- oder Ablehnungsgrund geltend machen kann, künftig praktisch gezwungen wäre, die Vermittlung der Einigungsstelle abzulehnen, auch wenn ihr an der Vermittlung durch eine neutrale Stelle sehr gelegen wäre.

Oftmals werden beide Parteien an der Durchführung eines Einigungsverfahrens interessiert sein, das durch die Besetzung mit einem fachkundigen Juristen und einem oder zwei Unternehmensvertretern sowie gegebenenfalls mit einem Verbraucher die Einbindung von praxisnahem wirtschaftlichem Sachverstand gewährleistet und oftmals zu einer einvernehmlichen außergerichtlichen Streitbeilegung führt.

7. Vorschlag - Zu § 15 Abs. 3 Satz 2 UWG


In § 15 Abs. 3 Satz 2 ist der abschließende Punkt durch ein Semikolon zu ersetzen und folgender Halbsatz anzufügen: „einer Zustimmung des Gegners bedarf es nicht.“

8. Begründung - Zu § 15 Abs. 3 Satz 2 UWG


Die Umkehrung der Satzreihenfolge gegenüber § 27a Abs. 3 UWG lässt nunmehr zweifelhaft erscheinen, ob auch im Falle des § 15 Abs. 3 Satz 2 UWG-E die Zustimmung des Gegners erforderlich ist. Die Änderung stellt klar, dass dies – wie bisher – nicht der Fall ist.

9. Vorschlag - Zu § 15 Abs. 4a – neu –, 10 Satz 1 UWG


§ 15 ist wie folgt zu ändern:

a) Nach Absatz 4 ist folgender Absatz 4a einzufügen:

„(4a) Die der Einigungsstelle vorsitzende Person kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an dem für den Sitz der Einigungsstelle zuständigen Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.“

b) In Absatz 10 Satz 1 sind die Wörter „und Bestimmungen“ durch die Wörter „und über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern, sowie Bestimmungen“ zu ersetzen.

10. Begründung - Zu § 15 Abs. 4a – neu –, 10 Satz 1 UWG


Der Entwurf übernimmt die bislang in § 27a Abs. 5 UWG geregelten Zwangsbefugnisse der Einigungsstellen nicht, weil diese demWesen der Einigungsstelle als Mittel der außergerichtlichen Streitschlichtung widersprächen. Das Verfahren vor der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten gewährleistet durch die Besetzung mit einem fachkundigen Juristen und zwei Unternehmensvertreterndie Einbindung von praxisnahem wirtschaftlichem Sachverstand. Eine Vielzahl von Streitigkeiten wird von den Einigungsstellen außergerichtlich beigelegt. Zudem können im Rahmen der Sitzungen Werbemaßnahmen auch über den Streitgegenstand hinaus mit den betroffenen Parteien für die Zukunft erörtert werden, was ebenfalls der Reduzierung von Konfliktpotenzial in der Werbung dient.

Die Möglichkeit zur Verhängung von Ordnungsgeldern bei unentschuldigtem Fernbleiben einer Partei ist jedoch zum Erhalt der gut funktionierenden Einigungsstellen für Wettbewerbsstreitigkeiten bei den Industrieund Handelskammern unabdingbar, wie die Industrieund Handelskammern auch unter Berufung auf eine bei Handelsunternehmen durchgeführte Umfrage hervorheben. Andernfalls werden die Gewerbetreibenden den Weg des Streitbeilegungsverfahrens nicht mehr wählen, sondern sich in die Gefahr eines langwierigen und teuren gerichtlichen Verfahrens begeben. Auch kann den Unternehmern bzw. Unternehmensvertretern, die unentgeltlich ihren Sachverstand zur Verfügung stellen, wie auch den Vorsitzenden der Einigungsstelle, die gegen eine geringe Aufwandsentschädigung die Sitzungen leiten, nicht mehr zugemutet werden, ihre Zeit zu opfern, wenn das Erscheinen der Parteien nicht sichergestellt werden kann. Ohne die Möglichkeit zur Verhängung von Ordnungsgeldern steht zu befürchten, dass in Zukunft keine sachkundigen ehrenamtlichen Beisitzer bzw. Vorsitzenden mehr gewonnen werden können.

11. Vorschlag - Zu § 15 Abs. 10 Satz 1 UWG


In § 15 Abs. 10 Satz 1 sind nach demWort „ermächtigt,“ die Wörter „durch Rechtsverordnung“ einzufügen.

12. Begründung - Zu § 15 Abs. 10 Satz 1 UWG


Durch die Einfügung soll klargestellt werden, dass die Vorschrift zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt.

III. Gegenäußerung der Bundesregierung (Seite 40)

Zu Nummer 28 – zu § 15 Abs. 2, 8 Satz 3 UWG

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Zu Nummer 29 – zu § 15 Abs. 2 Satz 4 UWG

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu.

Zu Recht geht der Bundesrat davon aus, dass die jährliche Aufstellung der Liste der Beisitzer der Einigungsstelle mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Allerdings würde man bei einer Verlängerung des Zeitraumes auf vier Jahre den Kreis der Personen, die zu einer solchen Tätigkeit bereit sind, erheblich verkleinern und so die Gewinnung von Beisitzern erschweren. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Einigungsstellen insbesondere mit sachverständigen Unternehmern zu besetzen sind. Gerade dieser Personenkreis ist jedoch ohnehin schon zeitlich stark belastet, so dass die Bereitschaft, sich für vier Jahre zu binden, nicht sehr ausgeprägt sein dürfte.

Zu Nummer 30 – zu § 15 Abs. 2 Satz 6 – neu –, 7 – neu – UWG

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Zu Nummer 31 – zu § 15 Abs. 3 Satz 2 UWG

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Zu Nummer 32 – zu § 15 Abs. 4a – neu –, 10 Satz 1 UWG

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Entsprechend der bisherigen Regelung in § 27a UWG sollte der Absatz jedoch nicht als Absatz 4a, sondern als Absatz 5 gekennzeichnet werden. Die in der Entwurfsfassung geregelten Absätze 5 bis 10 würden dann die Absätze 6 bis 11.

Zu Nummer 33 – zu § 15 Abs. 10 Satz 1 UWG

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

B. Bericht des Rechtsausschusses - BT-Drucksache 15/2795


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann, folgende leicht geänderte Version (BT-Drucksache 15/2795, Seite 4) dem Bundestag zu empfehlen:

1. Vorschlag (Seite 3)


Entwurf Beschlüsse des 6 . Ausschusses
§ 15 § 15
Einigungsstellen Einigungsstellen

(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen).

(1) unverändert

(2) Die Einigungsstellen sind mit einer Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, als Vorsitz und beisitzenden Personen zu besetzen. Als beisitzende Personen werden im Falle einer Anrufung durch eine nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten Unternehmer und Verbraucher in gleicher Anzahl tätig, sonst mindestens zwei sachverständige Unternehmer. Die Person, die den Vorsitz führt, soll auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die beisitzenden Personen werden vom Vorsitz für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste berufen. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen.

(2) Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, und beisitzenden Personen zu besetzen. Als beisitzende Personen werden im Falle einerAnrufung durch eine nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigte qualifizierte Einrichtung Unternehmer und Verbraucher in gleicher Anzahl tätig, sonst mindestens zwei sachverständige Unternehmer. Die vorsitzende Person soll auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die beisitzenden Personen werden von der vorsitzenden Person für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste berufen. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind die §§ 31 bis 43 und § 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer).
(3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt. Soweit die Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen, können die Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden. (3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt. Soweit die Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen, können die Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden; einer Zustimmung des Gegners bedarf es nicht.
(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14 entsprechend anzuwenden. (4) unverändert
(5) Die der Einigungsstelle vorsitzende Person kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.
(5) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden. (6) unverändert
(6) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandeskommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. (7) unverändert
(7) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich selbst für unzuständig erachtet, die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen. (8) unverändert
(8) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Der Vorsitz hat dies den Parteien mitzuteilen. (9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Die vorsitzende Person hat dies den Parteien mitzuteilen.
(9) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der Gegner zustimmt. Absatz 7 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig. (10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig.
(10) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über die Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter angemessener Beteiligung der nicht den Industrie- und Handelskammern angehörenden Unternehmern (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 – BGBl. I S. 920), und Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verbraucher zu berücksichtigen. (11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über die Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter angemessener Beteiligung der nicht den Industrie- und Handelskammern angehörenden Unternehmern (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 – BGBl. I S. 920), und über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern sowie Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Verbraucher zu berücksichtigen.


2. Zur Begründung der Beschlussempfehlung (Seite 21)


Soweit der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf die Begründung in der Drucksache 15/1487, S. 15 ff. verwiesen.

Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs werden wie folgt begründet:

1. Allgemeines

Mit Änderungsempfehlungen des Rechtsausschusses werden die in der Stellungnahme des Bundesrates enthaltenen Änderungsanregungen und sprachlichen Verbesserungsvorschläge teilweise aufgegriffen. Darüber hinaus erfolgen Änderungen der Regelung des Gewinnabschöpfungsanspruchs, die im Wesentlichen eine Vereinfachung des Verfahrens bezwecken. Der Beispielskatalog unlauterer Wettbewerbshandlungen wird um die menschenverachtende Werbung ergänzt. Daneben erfolgen geringfügige sprachliche oder redaktionelle Änderungen.

Die Änderung der Preisangabenverordnung (PAngV) dient vor allem der Anpassung des Preisangabenrechts an die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

2. Im Einzelnen

Zu § 15


Zu Absatz 2

Durch die Änderungen sollen die derzeit in § 27a Abs. 2 Satz 5 und 6 UWG enthaltenen Regelungen über die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstellen erhalten bleiben. Ihre Abschaffung mit der Begründung, dass eine Partei die Einigung ohnehin jederzeit ablehnen könne, minderte die Bedeutung und die Akzeptanz des Einigungsverfahrens, da eine Partei, die nach derzeitiger Rechtslage einen Ausschließungs- oder Ablehnungsgrund geltend machen kann, künftig praktisch gezwungen wäre, die Vermittlung der Einigungsstelle abzulehnen, auch wenn ihr an der Vermittlung durch eine neutrale Stelle sehr gelegen wäre. Darüber hinaus erfolgen sprachliche Anpassungen und Verbesserungen.

Zu Absatz 3

Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass wie bisher die Zustimmung des Gegners nicht erforderlich ist.

Zu Absatz 5 – neu –

Durch die Änderung sollen die bislang in § 27a Abs. 5 UWG geregelten Zwangsbefugnisse der Einigungsstelle übernommen werden. Die Möglichkeit zur Verhängung von Ordnungsgeldern bei unentschuldigtem Fernbleiben einer Partei ist für die Einigungsstellen für Wettbewerbsstreitigkeiten bei den Industrie- und Handelskammern sinnvoll, wie die Industrie- und Handelskammern auch unter Berufung auf eine bei Handelsunternehmen durchgeführte Umfrage hervorheben. Andernfalls werden die Gewerbetreibenden den Weg des Streitbeilegungsverfahrens nicht mehr wählen, sondern sich in die Gefahr eines langwierigen und teuren gerichtlichen Verfahrens begeben. Auch kann den Unternehmern bzw. Unternehmensvertretern, die unentgeltlich ihren Sachverstand zur Verfügung stellen, wie auch den Vorsitzenden der Einigungsstellen, die gegen eine geringe Aufwandsentschädigung die Sitzungen leiten, nicht mehr zugemutet werden, ihre Zeit zu opfern, wenn das Erscheinen der Parteien nicht sichergestellt werden kann. Ohne die Möglichkeit zur Verhängung von Ordnungsgeldern steht zu befürchten, dass in Zukunft keine sachkundigen ehrenamtlichen Beisitzer bzw. Vorsitzenden mehr gewonnen werden können.

Zu den Absätzen 6 – neu – bis 8 – neu –

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Einfügung von Absatz 5 – neu –.

Zu Absatz 9 – neu – Satz 3

Es handelt sich um eine sprachliche Änderung.

Zu Absatz 10 – neu – Satz 3

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Einfügung von Absatz 5 – neu –.

Zu Absatz 11 – neu –

Durch die Einfügung der Wörter „durch Rechtsverordnung“ soll klargestellt werden, dass die Vorschrift zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt. Darüber hinaus erfolgen Folgeänderungen auf Grund der Änderung durch Absatz 5 – neu –.


C. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Dementsprechend wurde das Gesetz vom Bundestag beschlossen. Anschließend wurde (wegen anderer §§ des Entwurfs) durch den Bundesrat der Vermittlungsausschuß angerufen (18.05.2004). Dieser lehnte einen Einigungsvorschlag ab (01.04.2004) und informierte den Bundestag. Der Bundestag wies den Einspruch zurück (16.06.2004). Mehr Informationen hierzu bei §§ 7, 10 und 20.

Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung