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UWG 2004
Unlauterer-Wettbewerbs-Gesetz
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 11 Verjährung (Regelung seit 08.07.2004)
(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 12 Abs. 1 Satz 2 verjähren in sechs Monaten.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.
Zur Ausgangsfassung 2004
(Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 15/1487:


I. Entwurf der Bundesregierung (Seite 5)

1. Vorschlag


§ 11 - Verjährung

(1) Die in den §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 bezeichneten Ansprüche verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Sie verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Zuwiderhandlung an.

(2) Für Schadensersatzansprüche beginnt die Verjährung nicht vor der Entstehung des Schadens, für Gewinnabschöpfungsansprüche nicht vor der Erzielung des Gewinns.


2. Begründung zum Entwurf des § 11:


Zu § 11 (Verjährung)

Zu Absatz 1

Die Regelung der Verjährung lehnt sich an § 21 Abs. 1 UWG a. F. an. Abweichend hiervon beginnt die Verjährung allerdings auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen oder der Person des Schuldners in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte davon hätte Kenntnis erlangen können. Dies entspricht der allgemeinen Regelung in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 21 Abs. 2 UWG a. F., ergänzt um eine Regelung zum Gewinnabschöpfungsanspruch.


II. Stellungnahme des Bundesrates (Seite 29)

1. Vorschlag - 24. Zu § 11 UWG


§ 11 ist wie folgt zu fassen:

㤠11

Verjährung

(1) Die Ansprüche aus den §§ 8 und 9 sowie sonstige damit in einem unmittelbaren Zusammenhang stehende Ansprüche verjähren in sechs Monaten.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.“

2. Begründung- Zu § 11 UWG


Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften sollten unverzüglich und effektiv verfolgt werden, so dass eine Abweichung von den grundsätzlichen Regelungen der §§ 195 und 199 BGB sachlich gerechtfertigt ist, soweit die Ansprüche auf die Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes gerichtet sind oder mit diesem in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Die kurze wettbewerbsrechtliche Verjährungsfrist darf danach nicht für Ansprüche auf Gewinnabschöpfung gelten, die einen dauerhaften Ausgleich für Vermögensschäden wegen Wettbewerbsverstößen schaffen sollen. Insoweit sind die kurzen Fristen des § 11 Abs. 1 Satz 1 UWG-E nicht überzeugend. Für den Anspruch auf Gewinnabschöpfung besteht bei einer derart kurzen Verjährungsfrist vielmehr die Gefahr, dass die Effektivität dieses Instituts leidet, da es für die Gläubiger zum Teil außerordentlich schwierig wäre, die für die Geltendmachung des Anspruchs notwendigen Tatsachen innerhalb der kurzen Fristen zu ermitteln. Eine Gewinnabschöpfung ist aber nur dann sinnvoll, wenn der gesamte Verletzungstatbestand bekannt und abgeschlossen ist.

§ 11 UWG-E lehnt sich weitgehend an die Regelung des § 21 UWG an und schreibt damit Schwächen des geltenden Rechts fort. So wird weiterhin die Verjährung der sonstigen Ansprüche, die aus einem Wettbewerbsverstoß abgeleitet werden können (Ersatz von Abmahnkosten, vertragliche Unterlassungsansprüche, vgl. Baubach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage 2001, Rn. 18 ff. zu § 21), nicht ausdrücklich geregelt. Zudem sieht der Entwurf wie § 21 UWG keine absolute Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche vor, die unabhängig von der Entstehung des Anspruchs gilt (vgl. § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Diese Schwächen würden beseitigt, wenn die Verjährungsvorschrift – wie vorgeschlagen – insoweit in Anlehnung an § 199 Abs. 1 und 5 BGB formuliert würde, wobei eine Abweichung lediglich hinsichtlich der Frist des § 195 und des Jahresendprinzips des § 199 Abs. 1 BGB notwendig ist.

Unklar an der Regelung des Gesetzentwurfs ist weiter, wann ein Gewinn nach § 10 Abs. 1 UWG-E im Sinne des § 11 Abs. 2 UWG-E „erzielt“ sein soll. § 10 Abs. 1 UWG-E erweckt den Eindruck, dass der Gewinnabschöpfungsanspruch periodisch entsprechend den vom Verletzer tatsächlich erwirtschafteten Gewinnen entsteht. Auch insoweit ist die Regel des § 199 Abs. 1 BGB jedoch ausreichend, nach der die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist, so dass für eine abweichende Sonderregelung insoweit kein sachlicher Grund besteht.


III. Gegenäußerung der Bundesregierung (Seite 40)

Zu Nummer 24 – zu § 11 UWG

Die Bundesregierung stimmt dem Anliegen des Vorschlags zu, schlägt aber vor, § 11 wie folgt zu fassen:

„(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 12 Abs.1 Satz 2 verjähren in sechs Monaten.“,

(2) bis (4) (entsprechend der Bundesratsstellungnahme).

Der Vorschlag des Bundesrats, auch sonstige damit in einem unmittelbaren Zusammenhang stehende Ansprüche zu erfassen, ist ungenau und viel zu weitgehend. Es würden dann auch konkurrierende Ansprüche aus den §§ 824 und 826 BGB oder aus Vertragsstrafeversprechen in der kurzen Frist verjähren. Dies stünde imWiderspruch zur bisher ganz herrschenden Meinung (vgl. etwa BGH GRUR 1977, 539 ff.; BGHZ 130, 228 ff.). Die Bundesregierung stimmt jedoch mit dem Bundesrat darin überein, dass der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten der kurzen Verjährungsfrist unterliegen sollte. Daher wird vorgeschlagen, diesen Anspruch ausdrücklich in die Aufzählung aufzunehmen.

Der Vorschlag des Bundesrats zur Regelung der Verjährung der Unterlassungsansprüche in Absatz 5 ist überflüssig und wird daher von der Bundesregierung abgelehnt. Der Verletzungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG-E entsteht ohnehin erst mit der Zuwiderhandlung. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung „tritt an die Stelle der Entstehung“ läuft daher ins Leere. Beim vorbeugenden Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG-E passt die Formulierung von vornherein nicht, weil es dort eine Zuwiderhandlung, an die man anknüpfen könnte, nicht gibt. Dementsprechend ist es vorzugswürdig, wenn sich auch beim Unterlassungsanspruch der Beginn der Verjährung nach § 11 Abs. 2 UWG-E in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung ergibt.

B. Bericht des Rechtsausschusses - BT-Drucksache 15/2795


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann, folgende leicht geänderte Version (BT-Drucksache 15/2795, Seite 4) dem Bundestag zu empfehlen:

1. Vorschlag (Seite 3)


§ 11 Verjährung

Entwurf

Beschlüsse des 6 . Ausschusses
§ 11

§ 11
Verjährung

Verjährung
(1) Die in §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 bezeichneten Ansprüche verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Sie verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Zuwiderhandlung an.

(1) Die Ansprüche aus §§ 8,9 und 12 Abs. 1 Satz 2 verjähren in sechs Monaten.
(2) Für Schadensersatzansprüche beginnt die Verjährung nicht vor der Entstehung des Schadens, für Gewinnabschöpfungsansprüche nicht vor der Erzielung des Gewinns. (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.



2. Zur Begründung der Beschlussempfehlung (Seite 21)


Soweit der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf die Begründung in der Drucksache 15/1487, S. 15 ff. verwiesen.

Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs werden wie folgt begründet:

1. Allgemeines

Mit Änderungsempfehlungen des Rechtsausschusses werden die in der Stellungnahme des Bundesrates enthaltenen Änderungsanregungen und sprachlichen Verbesserungsvorschläge teilweise aufgegriffen. Darüber hinaus erfolgen Änderungen der Regelung des Gewinnabschöpfungsanspruchs, die im Wesentlichen eine Vereinfachung des Verfahrens bezwecken. Der Beispielskatalog unlauterer Wettbewerbshandlungen wird um die menschenverachtende Werbung ergänzt. Daneben erfolgen geringfügige sprachliche oder redaktionelle Änderungen.

Die Änderung der Preisangabenverordnung (PAngV) dient vor allem der Anpassung des Preisangabenrechts an die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

2. Zu § 11

Durch die Änderung von Absatz 1 soll die kurze Verjährungsfrist nicht für den Gewinnabschöpfungsanspruch gelten. Für den Anspruch auf Gewinnabschöpfung bestünde bei einer kurzen Verjährungsfrist vielmehr die Gefahr, dass die Effektivität dieses Instituts leidet, da es für die Gläubiger zum Teil außerordentlich schwierig wäre, die für die Geltendmachung des Anspruchs notwendigen Tatsachen innerhalb der kurzen Fristen zu ermitteln. Eine Gewinnabschöpfung ist aber nur dann sinnvoll, wenn der gesamte Verletzungstatbestand bekannt und abgeschlossen ist. Demgegenüber soll die kurze Verjährungsfrist auf den Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung (§ 12 Abs. 1) erstreckt werden.

Durch die Änderung von Absatz 2 und die Anfügung der Absätze 3 und 4 soll die Verjährungsvorschrift hinsichtlich des Verjährungsbeginns und der absoluten Verjährungsfrist an die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches angeglichen werden.


C. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Dementsprechend wurde das Gesetz vom Bundestag beschlossen. Anschließend wurde (wegen anderer §§ des Entwurfs) durch den Bundesrat der Vermittlungsausschuß angerufen (18.05.2004). Dieser lehnte einen Einigungsvorschlag ab (01.04.2004) und informierte den Bundestag. Der Bundestag wies den Einspruch zurück (16.06.2004). Mehr Informationen hierzu bei §§ 7, 10 und 20.

Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung