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UWG 2004
Unlauterer-Wettbewerbs-Gesetz
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (Regelung seit 08.07.2004 gültig bis vor 04.09.2009, bitte hier klicken zur Änderung)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), außer Kraft.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 23.04.2006
Zur Ausgangsfassung 2004
(Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)

A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 15/1487:


I. Entwurf der Bundesregierung vom 22.08.2003 (Seite 5)

1. Vorschlag


§ 22 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), außer Kraft.

2. Begründung zum Entwurf des § 22:


Zu § 22 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Verbot der unzumutbaren Belästigung. Hierunter fallen solche Handlungen, die bereits wegen der Art und Weise unabhängig von ihrem Inhalt als Belästigung empfunden werden. Die Belästigung besteht darin, dass die Wettbewerbshandlung den Empfängern aufgedrängt wird.

II. Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Juni 2003 (Seite 29)

1. Vorschlag - 35. Zu § 22 UWG


§ 22 ist wie folgt zu ändern:

a) In Satz 1 sind die Wörter „Dieses Gesetz tritt“ durch die Wörter „§ 13 Abs. 2 und § 15 Abs. 10 treten“ zu ersetzen.

b) Dem Satz 2 ist folgender Halbsatz voranzustellen:

„Im Übrigen tritt dieses Gesetz am … (einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in Kraft;“.


2. Begründung - 35. Zu § 22 UWG


Ein Inkrafttreten des Gesetzes bereits am Tage nach der Verkündung, wie es § 22 Satz 1 UWG-E vorsieht, erscheint nicht sachgerecht. Im Interesse der Rechtssicherheit ist für das Inkrafttreten der Novelle ein fester Termin vorzusehen, der zumindest mindestens zwei Monate nach der Verkündung liegen soll. Lediglich für die Verordnungsermächtigungen in § 13 Abs. 2 und § 15 Abs. 10 UWG-E ist ein Inkrafttreten am Tage nach der Verkündung des Gesetzes geboten, um den Ländern die Möglichkeit zu geben, von den Ermächtigungen so rechtzeitig Gebrauch zu machen, dass die Verordnungen zeitgleich mit dem Gesetz in Kraft treten können.

3. Vorschlag - 36. Zu § 22 UWG


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb weitere angemessene Übergangsvorschriften vorzusehen sind.

4. Begründung - 36. Zu § 22 UWG


Bei wettbewerbsrelevanten Sachverhalten, auf die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung das derzeit noch geltende Recht anzuwenden ist, kann sich insbesondere im Falle eines zeitnahen Inkrafttretens der UWG-Novelle nach ihrer Verkündung die Frage stellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang altes oder neues Recht zur Anwendung kommen sollte.

Relevanz kann dies z. B. in denjenigen Fällen erhalten, in denen wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen Rechts noch anhängig sind. Hier kann sich etwa bei Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen das Recht der Sonderveranstaltungen nach § 7 UWG a. F. die Konstellation ergeben, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine der Klage stattgebende Entscheidung für eine wettbewerbsrechtlich nicht mehr sanktionierte Verhaltensweise erfolgen müsste. Daneben müsste im Falle von Unterlassungsklagen vermutlich von einer Erledigung der Hauptsache – gegebenenfalls auch noch in der Berufungsinstanz – ausgegangen werden. Darüber hinaus kann sich auch die Frage nach der Fortgeltung eines bereits erwirkten Unterlassungstitels stellen, aus dem seitens des Klägers weiterhin die Vollstreckung betrieben wird, einer eventuellen Vollstreckungsabwehrklage durch den Anspruchsgegner allerdings der Umstand entgegenstünde, dass eine Änderung der Gesetzgebung grundsätzlich keine zulässige Einwendung darstellt (vgl. Baumbach- Hartmann, ZPO, 61. Aufl., Rn. 18). Fraglich könnte zudem die Behandlung eines im Wege der Klageerweiterung während eines Unterlassungsverfahrens bei fortgesetztem Verstoß geltend gemachten Gewinnabschöpfungsanspruchs werden.

Die aufgezeigten Beispiele dokumentieren, dass – auch im Hinblick auf das mit dem Inkrafttreten des beabsichtigten Gesetzes gekoppelte Außerkrafttreten des UWG alter Fassung – noch Prüfungsbedarf für eventuelle Übergangsregelungen besteht, die zu wirtschaftlich akzeptablen und mit derWertentscheidung des Gesetzgebers übereinstimmenden Ergebnissen führen sowie eine unnötige Zusatzbelastung der Gerichte vermeiden helfen könnten.


III. Gegenäußerung der Bundesregierung (Seite 40, undatiert!)

Zu Nummer 35 – zu § 22 UWG

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu.

Durch den Gesetzentwurf erfolgt eine Liberalisierung des Lauterkeitsrechts. Es werden neue Spielräume für die Unternehmer geschaffen. Mit Blick auf die derzeitige wirtschaftliche Lage des Handels ist es wünschenswert, dass der Handel möglichst schnell von diesen Spielräumen Gebrauch machen kann. Daher ist ein Hinausschieben des Inkrafttretens nicht wünschenswert. Belastungen für die Wirtschaft entstehen dadurch nicht. Nachdem durch den Gesetzentwurf eine Liberalisierung erfolgt, muss derjenige, der sich zunächst noch an die bisherigen Regeln hält, nicht befürchten, dass er künftig gegen geltendes Recht verstößt.

Zu Nummer 36 – zu § 22 UWG

Die Bundesregierung hält Übergangsvorschriften nicht für
notwendig. Die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen sind

nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu lösen. Danach ist im Streitfall die Rechtslage zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung maßgeblich. Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anhängige Klage wegen Verstoßes gegen § 7 UWG wird danach unbegründet. Dies ist auch sachgerecht, da ansonsten eine Verurteilung wegen einer wettbewerbsrechtlich nicht mehr sanktionierten Verhaltensweise erfolgen müsste. Die Interessen des Klägers sind dadurch ausreichend geschützt, dass der Beklagte für den Fall, dass die Klage zunächst begründet war, die Kosten tragen muss.

Entgegen der Auffassung des Bundesrates können bei einem Unterlassungstitel die Änderungen der Rechtslage durch die Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden. Die Rechtsänderung ist zwar grundsätzlich keine zulässige Einwendung im Sinne von § 767 ZPO, jedoch gilt etwas anderes für Unterlassungstitel (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 22. Auflage, § 767 Rn. 12).

In Bezug auf den Gewinnabschöpfungsanspruch ist festzuhalten, dass eine Rechtsfolge, die zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung noch nicht in Kraft war, nicht anwendbar ist.

B. Bericht des Rechtsausschusses vom 26. 03. 2004 - BT-Drucksache 15/2795


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann, folgende leicht geänderte Version (BT-Drucksache 15/2795, Seite 4) dem Bundestag zu empfehlen:

1. Vorschlag (Seite 3)


§22 §22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten unverändert
   
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), außer Kraft. -


2. Zur Begründung der Beschlussempfehlung (Seite 21)


Der 6. Ausschuß des Bundestages empfahl, den Entwurf hinsichtlich dieses § nicht zu verändern.


C. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Dementsprechend wurde das Gesetz vom Bundestag beschlossen. Anschließend wurde (wegen anderer §§ des Entwurfs) durch den Bundesrat der Vermittlungsausschuß angerufen (18.05.2004). Dieser lehnte einen Einigungsvorschlag ab (01.04.2004) und informierte den Bundestag. Der Bundestag wies den Einspruch zurück (16.06.2004). Mehr Informationen hierzu bei §§ 7, 10 und 20.

Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung