Di, 14. Mai 2024, 14:28    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
BGB-InfoV
BGB-Informationspflichten-Verordnung
Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht
§ 2 (zu §14 Abs.1 und 3) (Regelung seit 08.12.2004 gültig bis vor 01.04.2008, bitte hier klicken zur Änderung)
Muster für die Widerrufsbelehrung




Gestaltungshinweise


1. Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“.

2. Der Klammerzusatz kann bei Leistungen, die nicht in der Ãœberlassung von Sachen bestehen, entfallen.

3. Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.

Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.

4. Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).

5. Der Klammerzusatz entfällt bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB.

6. Bei Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:

„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“

7. Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist an dieser Stelle in das Muster folgender Text aufzunehmen:

„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“

8. Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z. B. durch Download etc.).“

Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben.“

Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:

„Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben.

Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten.“

Sofern bei einem Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB eine Regelung einschlägig ist, nach der der Widerruf bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung des Darlehens als nicht erfolgt gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:

„Ihr Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn Sie das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlen.“

Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.

9. Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt.

Wenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:

„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat.“

Wenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:

„Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.

Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners] zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.“

Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 der vorstehenden Hinweise durch den folgenden Satz zu ersetzen:

„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“

10. Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.“
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 07.03.2007
!!! Zur Änderung zum 08.12.2004 !!! IN BEARBEITUNG !!!
Gang der Gesetzgebung:

1. Bundesratsdrucksache 84/04 vom 30.01.2004
2. Bundestagsdrucksache 15-2946 vom 22.04.2004
3. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses: Drucksache 15/3483 vom 30.06.2004 mit Änderungsvorschlägen
4. Drucksache 644/04 vom 03.09.2004: Zuweisung an Rechtsausschuss(federführend) und Wirtschaftssausschuss,
5. Anrufung des VermA (BT Drs. 15/3870 vom 30.9.2004)
6. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses: Drs. 15/4062 vom 27.10.2004 (Änderungsvorschlag)
7. Drucksache 815/04 vom 29.10.2004
8. Gesetz vom 2.12.2004, verkündet am 7.12.2004, BGBl I, Nr. 64, S. 3102.

Entwurf der Bundesregierung: (BR Drs. 84/04 Seite 6)

1. Vorschlag


Artikel 3 Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung

(...)

2. Die Anlage 2 (zu § 14 Abs 1 und 3) erhält die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung*.

* Anlage zu Artikel 3 Nr. 2

Anlage 2 (zu §14 Abs. 1 und 3)

Muster für die Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an.

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.

Besondere Hinweise

Finanzierte Geschäfte

(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers)

Gestaltungshinweise

1 Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat".

2 Der Klammerzusatz kann bei Leistungen, die nicht in der Ãœberlassung von Sachen bestehen, entfallen.

3 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.

Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.

4 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).

5 Der Klammerzusatz entfällt bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB.

6 Bei Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:

„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen."

7 Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist an dieser Stelle in das Muster folgender Text aufzunehmen:

„Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 Euro beträgt, haben Sie die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei."

8 Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z. B. durch Download etc.)."

Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben."

Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:

„Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben.

Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten."

Sofern bei einem Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB eine Regelung einschlägig ist, nach der der Widerruf bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung des Darlehens als nicht erfolgt gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:

„Ihr Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn Sie das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlen." Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.

9 Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt.

Wenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:

„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehens vertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat."

Wenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:

„Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes:

Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.

Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden.

Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten."

Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 der vorstehenden Hinweise durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“

10 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers) zu ersetzen.



Begründung zur Neufassung der Anlage 2 (BR Drs. 84/04 Seite 58)


Das in Anlage 2 enthaltene Muster für die Widerrufsbelehrung ist geringfügig zu ändern:

Zunächst dienen einige redaktionelle Änderungen („Bürgerinnen und Bürger“ in Gestaltungshinweis 8, „wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen“ in der Widerrufsbelehrung sowie im Gestaltungshinweis 9) der geschlechterneutralen sprachlichen Gestaltung gemäß § 1 Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz.

Der neue Gestaltungshinweis 6 enthält für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen den Hinweis auf eine mögliche anteilige Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers.

Dies entspricht § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV; eine Ergänzung des Musterformulars ist schon deshalb geboten, weil § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV die Verwendung des Formulars für die Erfüllung der Informationspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV genügen lässt. Ein derartiger Hinweis ist außerdem nach § 312d Abs. 6 BGB Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch des Unternehmers. Der neue Gestaltungshinweis 8 (bisher: Gestaltungshinweis 7), der das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts regelt, wird um einen auf die neue Regelung in § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB zugeschnittenen Zusatz für Finanzdienstleistungen ergänzt. Im neuen Gestaltungshinweis 9 (bisher: Gestaltungshinweis 8) wird im Textbaustein für die Belehrung für das finanzierte Geschäft eine klarstellende Ergänzung entsprechend § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB angefügt. Im Textbaustein für die Belehrung für den Darlehensvertrag wird schließlich eine Unrichtigkeit korrigiert. In Satz 2 wird nach dem Wort „Vorbereitung“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt. Dies entspricht der zugrunde liegenden Regelung in § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Trotz dieser nur geringfügigen Änderungen ist die Anlage 2 der BGB-InfoV insgesamt neu gefasst worden, damit das Musterformular komplett zur Verwendung in der Praxis zur Verfügung steht.


Stellungnahme (Drs. 84/04 S. 87) und Gegenäußerung (Drs. 15/2946 S. 37)

Zur Anlage 2 erfolgte keine Stellungnahme oder Gegenäußerung


Beschlüsse des 6. Ausschusses (Drs. 14/3483, Seite 18)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3)
Muster für die Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung unverändert
Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zu richten an. 3

Widerrufsfolgen Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben] 5. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. 6 [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie dieWertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] 7 zurückzusenden.
Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen
abgeholt.] 2
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben] 5. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. 6 [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie dieWertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] 7 zurückzusenden.
Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen
abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
Besondere Hinweise 8
Finanzierte Geschäfte 9
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 10
unverändert
Gestaltungshinweise

1 Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“.

2 Der Klammerzusatz kann bei Leistungen, die nicht in der Ãœberlassung von Sachen bestehen, entfallen.

3 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.

4 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).

5 Der Klammerzusatz entfällt bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB.

6 Bei Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:

„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“

7 Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist an dieser Stelle in das Muster folgender Text aufzunehmen:

„Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 Euro beträgt, haben Sie die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“

8 Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z. B. durch Download etc.).“

Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben.“

Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:

„Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben.

Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten.“ Sofern bei einem Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB eine Regelung einschlägig ist, nach der der Widerruf bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung des Darlehens als nicht erfolgt gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:

„Ihr Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn Sie das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlen.“

Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.

9 Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt.

Wenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:

„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat.“

Wenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:

„Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.

Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners] 7 zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.“

Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 der vorstehenden Hinweise durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“
Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr/(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers) zu ersetzen.

unverändert



Begründung (Seite 23)

Zu Artikel 3 Nr. 2 (Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV))

In dem Muster über die Widerrufsbelehrung soll der Abschnitt über die Widerrufsfolgen am Ende um folgenden Satz ergänzt werden: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.“ Der Zusatz entspricht der Änderung in § 357 Abs. 1 BGB. Über die Rechtsfolgen des Widerrufs ist der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach § 312c Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2a, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b zu unterrichten. Das Muster soll der Erfüllung dieser Informationspflicht genügen (§ 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV).


Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt... der 803. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004 (Drs. 644/04, s.1)

Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:

1. Zu Artikel 1 Nr. 5 (S 357 Abs. 2 Satz 2. 3 BGB).

Artikel 3 Nr. 2 (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV)

a) In Artikel 1 ist Nummer 5 wie folgt zu fassen:

...(zu § 357 BGB)

b) In Artikel 3 Nr. 2 Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 sind im Gestaltungshinweis Nr. 7 Satz 2, Mustertext die Wörter ", deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 Euro beträgt," zu streichen.


Begründung:

Die geltende Regelung hat sich als nicht sachgerecht erwiesen. § 357 Abs. 2 BGB sieht vor, dass zwar der Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet ist, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann, belastet aber den Unternehmer bei Widerruf und Rückgabe mit den Kosten und der Gefahr der Rücksendung. Lediglich bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro lässt er im Fall des Widerrufs eine vertragliche Überwälzung der Kosten auf den Verbraucher zu.

Diese Regelung, die auf die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro (BT-Drs. 14/3527) zurückgeht, belastet den Versandhandel erheblich. Die Möglichkeit, im Versandhandel bestellte Waren bei einem Bestellwert von mehr als 40 Euro kostenfrei zurückzusenden, wird in stärkerem Maße als im Gesetzgebungsverfahren angenommen missbräuchlich ausgenutzt.

Die Möglichkeit einer kostenfreien Rücksendung ist durch die EU-Fernabsatzrichtlinie nicht vorgegeben. Diese erlaubt es, dem Verbraucher im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts die unmittelbaren Kosten für die Rücksendung der Ware aufzuerlegen.

Die vertragliche Überwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechts erscheint nicht unbillig. Schließlich ist es der Verbraucher gewohnt, auch beim Umtausch wegen Nichtgefallens im allgemeinen Handel die Kosten des Rücktransports der Ware zum Händler zu tragen. Dass auf Grund des intensiven Wettbewerbs im Versandhandel und des Wettbewerbs zwischen Versandhandel und allgemeinem Handel die Rücksendekosten häufig freiwillig vom Versandhandel übernommen werden, ist lediglich Ausdruck des funktionierenden Marktes und liefert keine Rechtfertigung, in den Markt einzugreifen. Die Zahl der nicht ernsthaften Bestellungen und der Bestellungen einer Vielzahl von Waren, von denen allenfalls eine gekauft wird, kann so erheblich reduziert werden. Die freiwillige Kostenübernahme für Rücksendungen durch den Versandhandel kann dem Markt überlassen werden.

Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat (Drs. 644/04 S.25)

Der Bundesrat hat in seiner 803. Sitzung am 24. September 2004 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 1. Juli 2004 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:

1. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 357 Abs. 2 Satz 2. 3 BGB),

Artikel 3 Nr. 2 (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV)

a)...

b) In Artikel 3 Nr. 2 Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3) sind im Gestaltungshinweis Nr. 7 Satz 2, Mustertext die Wörter ", deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 Euro beträgt," zu streichen.


Begründung:

Die geltende Regelung hat sich als nicht sachgerecht erwiesen. § 357 Abs. 2 BGB sieht vor, dass zwar der Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet ist, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann, belastet aber den Unternehmer bei Widerruf und Rückgabe mit den Kosten und der Gefahr der Rücksendung. Lediglich bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro lässt er im Fall des Widerrufs eine vertragliche Überwälzung der Kosten auf den Verbraucher zu.

Diese Regelung, die auf die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro (BT-Drs. 14/3527) zurückgeht, belastet den Versandhandel erheblich. Die Möglichkeit, im Versandhandel bestellte Waren bei einem Bestellwert von mehr als 40 Euro kostenfrei zurückzusenden, wird in stärkerem Maße als im Gesetzgebungsverfahren angenommen missbräuchlich ausgenutzt.

Die Möglichkeit einer kostenfreien Rücksendung ist durch die EU-Femabsatzrichtlinie nicht vorgegeben. Diese erlaubt es, dem Verbraucher im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts die unmittelbaren Kosten für die Rücksendung der Ware aufzuerlegen.

Die vertragliche Überwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechts erscheint nicht unbillig. Schließlich ist es der Verbraucher gewohnt, auch beim Umtausch wegen Nichtgefallens im allgemeinen Handel die Kosten des Rücktransports der Ware zum Händler zu tragen. Dass auf Grund des intensiven Wettbewerbs im Versandhandel und des Wettbewerbs zwischen Versandhandel und allgemeinem Handel die Rücksendekosten häufig freiwillig vom Versandhandel übernommen werden, ist lediglich Ausdruck des funktionierenden Marktes und liefert keine Rechtfertigung, in den Markt einzugreifen. Die Zahl der nicht ernsthaften Bestellungen und der Bestellungen einer Vielzahl von Waren, von denen allenfalls eine gekauft wird, kann so erheblich reduziert werden. Die freiwillige Kostenübemahme für Rücksendungen durch den Versandhandel kann dem Markt überlassen werden.


Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (Drs. 15/4062)

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 118. Sitzung am 1. Juli 2004 beschlossene Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.

1. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 357 Abs. 2 Satz 3 BGB),

Artikel 3 Nr. 2 (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV)

a) In Artikel 1 wird Nummer 5 wie folgt gefasst:

5. § 357 wird wie folgt geändert:

a) (...)

b) In Artikel 3 Nr. 2 Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3) Gestaltungshinweis Nr. 7 wird Satz 1 des Mustertextes wie folgt gefasst:

„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.“


Beschluss des Deutschen Bundestages (Drs. 815/04)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 136. Sitzung am 29. Oktober 2004 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 15/4062 - zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen angenommen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung