Di, 14. Mai 2024, 11:25    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
EGBGB (31.12.2012)
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 240 Informationspflichten für Fernabsatzverträge (Regelung seit 08.12.2004 gültig bis vor 08.12.2006, bitte hier klicken zur Änderung)
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16) festzulegen:

1. über welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zur Person des Unternehmers, zur angebotenen Leistung und zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags zu informieren sind,

2. welche Informationen nach Nummer 1 Verbrauchern zu welchem Zeitpunkt in Textform mitzuteilen sind und

3. welche weiteren Informationen, insbesondere zu Widerrufs- und Kündigungsrechten, zum Kundendienst und zu Garantiebedingungen, Verbrauchern nach Vertragsschluss in Textform mitzuteilen und in welcher Weise sie hervorzuheben sind.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 30.10.2006
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


4. Folgender Teil wird angefügt:

„Siebter Teil

Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen

Artikel 239

Informationspflichten für Kreditinstitute

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates über § 675a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehende Angaben festzulegen, über die Unternehmen ihre Kunden zu unterrichten haben, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten aus der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25) oder anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die den Regelungsbereich des Absatzes 1 betreffen, erforderlich ist oder wird. Hierbei kann auch die Form der Bekanntgabe der Angaben festgelegt werden.

(...)“



2. Begründung zur Änderung des Artikels 240:


Vorbemerkung zu den Artikeln 240 bis 242

Mit Artikel 4 des Entwurfs wird die derzeitige Verordnung über Informationspflichten von Reiseveranstaltern in eine übergreifende Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht umgewandelt, in deren §§ 1 bis 3 die sich aus den EG-Richtlinien zum Fernabsatz (97/7/EG), zu Teilzeitnutzungsrechten (94/47/EG) und zum elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) ergebenden Informationspflichten eingestellt werden sollen. Für diese Informationspflichtenverordnung werden in den Artikeln 240 bis 242 jeweils Verordnungsermächtigungen für die Regelungsbereiche Fernabsatz, Teilzeit-Wohnrechteverträge und elektronischer Geschäftsverkehr geschaffen. Angesichts der schnellen Veränderungen gerade in den Bereichen des Fernabsatzes und des elektronischen Geschäftsverkehrs besteht ein Bedürfnis danach, die Informationspflichten möglichst schnell an die neuere technische Entwicklung anpassen zu können. Dies ist bei der Regelung in einer Verordnung möglich.

Zu Artikel 240 – Informationspflichten für Fernabsatzverträge

Mit Artikel 240 wird die Verordnungsermächtigung für die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen geschaffen. Im Einleitungssatz ist bestimmt, dass die danach zu erlassende Rechtsverordnung die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 97/7/EG zu beachten hat.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


Zu Artikel 240 erfolgte keine Stellungnahme.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Artikel 240 erfolgte keine Gegenäußerung.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


1. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 240 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
4. Folgender Teil wird angefügt: 3. Dem Siebten Teil werden folgende Vorschriften angefügt:
„Siebter Teil - Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen [Überschrift] -entfällt
Artikel 240 - Informationspflichten für Fernabsatzverträge

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) festzulegen:

1. über welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zur Person des Unternehmers, zur angebotenen Leistung und zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags zu informieren sind,

Artikel 240 - Informationspflichten für Fernabsatzverträge

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) festzulegen:

1. unverändert

2. welche Informationen nach Nr. 1 Verbrauchern zu welchem Zeitpunkt auf dauerhaftem Datenträger zur Verfügung zu stellen sind, und 2. welche Informationen nach Nr. 1 Verbrauchern zu welchem Zeitpunkt in Textform mitzuteilen sind, und
3. welche weiteren Informationen, insbesondere zu Widerrufs- und Kündigungsrechten, zum Kundendienst und zu Garantiebedingungen, Verbrauchern nach Vertragsschluss auf dauerhaftem Datenträger zur Verfügung zu stellen und in welcher Weise sie hervorzuheben sind. 3. welche weiteren Informationen, insbesondere zu Widerrufs- und Kündigungsrechten, zum Kundendienst und zu Garantiebedingungen, Verbrauchern nach Vertragsschluss in Textform mitzuteilen und in welcher Weise sie hervorzuheben sind.



2. Begründung des Rechtsausschusses:

Zu Nummer 3(Anfügung von Vorschriften im siebten Teil)

Der Regierungsentwurf sah die Anfügung eines „Siebten Teils – Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen“ vor. Derselbe Änderungsbefehl und die Anfügung des Artikels 238 EBGBG ist auch in Artikel 2 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658), das zum 1. September 2001 in Kraft getreten ist, enthalten. Beide Änderungen sind daher in diesem Gesetz entbehrlich gworden. Es brauchen dem Artikel 238 EGBGB nur noch die weiteren Vorschriften angefügt zu werden.

Zu Artikel 240(Informationspflichten für Fernabsatzverträge)

Die Vorschrift ist an die neue Textform nach § 126b BGB anzupassen; siehe insoweit auch die Ausführungen zu § 312c Abs. 2 BGB-BE.


E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesen Artikel.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung