AnfG Anfechtungsgesetz Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens § 1 Grundsatz (Regelung seit 01.01.1999) (1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
Zu §1, Ausgangsfassung 1994 (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) I. Entwurf der Bundesregierung § 1 Grundsatz (1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich. Zu § 1 (Grundsatz) In Anlehnung an das geltende Recht (§ 1 AnfG) umschreibt Absatz 1 den Zweck und den Anwendungsbereich der Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Ebenso wie in § 144 Abs. 1 des Entwurfs der Insolvenzordnung wird als Grundvoraussetzung einer jeden Anfechtbarkeit hervorgehoben, daß die Gläubiger durch die anzufechtende Rechtshandlung objektiv benachteiligt sein müssen. Absatz 2, der Unterlassungen des Schuldners betrifft, stimmt wörtlich mit § 144 Abs. 2 des Entwurfs der Insolvenzordnung überein. II. Stellungnahme des Bundesrates(Seite 121) (Zu § 1 erfolgte keine Stellungnahme.) III. Gegenäußerung der Bundesregierung(Seite 132) (Zu § 1 erfolgte keine Gegenäußerung) Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Urteile nach 03.10.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung
|