Di, 14. Mai 2024, 21:28    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
AnfG
Anfechtungsgesetz
Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens
§ 1 Grundsatz (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
Allgemeines zur Neufassung des Anfechtungsgesetzes 1994
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)

A. Auszug aus dem Entwurf - BT-Drucksache 15/1487:


I. Entwurf der Bundesregierung

1. Vorschlag


Neufassung des Anfechtungsgesetzes

Artikel 1

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens

(Anfechtungsgesetz — AnfG)


2. Begründung zum Entwurf des Gesetzes:
(Seite 55)

Allgemeines

Das geltende Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens hat ebenso wie die Vorschriften der geltenden Konkursordnung über die Anfechtung das Ziel, die Gläubiger davor zu schützen, daß der Schuldner pfändbare Vermögensgegenstände ihrem Zugriff entzieht. In beiden Gesetzen wird das Anfechtungsrecht auf einheitlicher Grundlage geregelt; die grundlegenden Bestimmungen der Konkursordnung über die Anfechtung gelten auch für die Anfechtung außerhalb des Konkursverfahrens, soweit nicht Unterschiede zwischen dem Recht der Einzelvollstreckung und dem Konkursrecht Abweichungen erforderlich machen.

Die Abweichungen bestehen im wesentlichen in folgendem:

Während das konkursrechtliche Anfechtungsrecht der gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger dient und in dem Augenblick zur Entstehung gelangt, in dem das Konkursverfahren eröffnet wird, entsteht das Anfechtungsrecht außerhalb des Konkurses nicht vor dem Augenblick, in dem der einzelne Gläubiger einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt; die Anfechtung ist nur insoweit zulässig, als das Interesse des Gläubigers, der Zweck der Vollstreckung nach Maßgabe des vollstreckbaren Schuldtitels, dieselben bedingt. Der außerkonkursrechtlichen Anfechtung unterliegen deshalb nicht die Rechtshandlungen, die lediglich die gemeinschaftliche Befriedigung der Konkursgläubiger beeinträchtigen (besondere Konkursanfechtung), sondern nur Handlungen, die für die Befriedigung des vollstrekkungsberechtigten Gläubigers selbst nachteilig sind.

Seit langem ist erkennbar, daß das Anfechtungsrecht — innerhalb wie außerhalb des Konkursverfahrens — seine Zwecke nur unvollkommen erfüllt. Der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen stehen praktische Schwierigkeiten entgegen, die dazu geführt haben, daß vom Anfechtungsrecht nur im geringen Umfang Gebrauch gemacht wird. Wichtige Ursachen für diese Entwicklung Üegen darin, daß der Nachweis subjektiver Voraussetzungen des Anfechtungsanspruchs häufig nicht glückt und daß die für die Anfechtung vorgesehenen Fristen zum Teil zu kurz bemessen sind.

Den aufgezeigten Mängeln des geltenden Anfechtungsrechts wird einerseits dadurch Rechnung getragen, daß der Entwurf einer Insolvenzordnung wesentliche Änderungen auf dem Gebiet des Anfechtungsrechts innerhalb des Insolvenzverfahrens vorsieht (vgl. die §§ 144 bis 166 des Entwurfs und die Begründung hierzu).

Zum anderen ist es geboten, das Anfechtungsrecht außerhalb des Insolvenzverfahrens in entsprechender Weise zu verbessern. Die hierzu vorgesehene Neufassung des Anfechtungsgesetzes enthält die erforderlichen Anpassungen an den Entwurf der Insolvenzordnung, berücksichtigt aber auch die weiterhin erforderlichen Abweichungen. Außerdem werden die zum Teil schwer verständlichen Vorschriften des geltenden Anfechtungsrechts redaktionell vereinfacht. Einzelbegründung

Zum Titel des Gesetzes

Die Ãœberschrift des Gesetzes ist in Anlehnung an den Sprachgebrauch der Insolvenzordnung umformuliert worden.


II. Stellungnahme des Bundesrates (Seite 121)

(Hier erfolgte keine Stellungnahme.)


III. Gegenäußerung der Bundesregierung(Seite 132)

(Hier erfolgte keine Gegenäußerung)


C. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen im allgemeinen einleitenden Teil.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung