AnfG Anfechtungsgesetz Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens § 2 Anfechtungsberechtigte (Regelung seit 01.01.1999) Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.
Zu §2, Ausgangsfassung 1994 (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau) I. Entwurf der Bundesregierung §2 Anfechtungsberechtigte Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, dereinen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde. Zu § 2 (Anfechtungsberechtigte) Die Vorschrift übernimmt geltendes Recht (§ 2 AnfG). Sie bestimmt, wann ein Einzelanfechtungsanspruch gerichtlich verfolgbar ist. Die im einzelnen aufgeführten Voraussetzungen haben keinen materiell-rechtlichen Gehalt, sondern sind Voraussetzungen für die gerichtliche Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs. II. Stellungnahme des Bundesrates(Seite 121) (Zu § 2 erfolgte keine Stellungnahme.) III. Gegenäußerung der Bundesregierung(Seite 132) (Zu § 2 erfolgte keine Gegenäußerung) Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Urteile nach 03.10.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung |