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AnfG
Anfechtungsgesetz
Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens
§ 11 Rechtsfolgen (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 01.11.2008, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
Zu §11, Ausgangsfassung 1994
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)

A. Auszug aus dem Entwurf - BT-Drucksache 12/3083:


I. Entwurf der Bundesregierung

1. Vorschlag


§11

Rechtsfolgen

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt


2. Begründung zum Entwurf des §11:
(Seite 55)

Zu §11 (Rechtsfolgen)

Die Vorschrift lehnt sich an das geltende Recht an (§ 7 AnfG, § 37 KO), nimmt jedoch kleinere Korrekturen vor: Absatz 1 Satz 1 beschreibt in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht den Inhalt des Anfechtungsschuldverhältnisses. Anders als im Konkursrecht (§ 37 KO; vgl. auch § 162 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs der Insolvenzordnung) ist der Anfechtungsanspruch nach dem bisherigen Anfechtungsgesetz (§ 7) nicht auf Rückgewähr im Sinne einer Rückübertragung von Rechten gerichtet, sondern lediglich auf Wiederherstellung der Zugriffslage, die dem Anfechtenden gestattet, wegen seiner Geldforderung die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe der §§ 803 ff. der Zivilprozeßordnung in den Gegenstand zu betreiben. Ziel des Anfechtungsanspruchs ist es, dem Forderungsberechtigten die Befriedigungsmöglichkeit (wieder) zu geben.

Die Formulierung des geltenden § 7 Abs. 1 AnfG ist allerdings irreführend. Durch die Neuformulierung soll Mißverständnissen vorgebeugt werden, ohne daß der Inhalt des Anfechtungsrechts verändert werden soll.

Die in Absatz 1 Satz 2 getroffene Regelung zielt darauf ab, den Anfechtungsgegner für den Fall der Unmöglichkeit der Wiederherstellung dieser Zugriffslage oder einer Verschlechterung des anfechtbar erworbenen Gegenstandes haftungsrechtlich nicht schlechter, aber auch nicht besser zu stellen als bösgläubige Bereicherungsschuldner und unrechtmäßige Besitzer. Die Regelung entspricht der in § 162 des Entwurfs der Insolvenz Ordnung. Auf die Begründung zu dieser Vorschrift wird Bezug genommen.

Absatz 2 übernimmt geltendes Recht (§ 7 Abs. 2 AnfG), jedoch mit den gleichen Abweichungen, die § 162 Abs. 2 des Entwurfs der Insolvenzordnung gegenüber § 37 Abs. 2 KO aufweist.


II. Stellungnahme des Bundesrates(Seite 121)

(Zu § 11 erfolgte keine Stellungnahme.)


III. Gegenäußerung der Bundesregierung(Seite 132)

(Zu § 11 erfolgte keine Gegenäußerung)


B. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 03.10.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung