BGB Bürgerliches Gesetzbuch § 121 Anfechtungsfrist (Regelung seit 01.01.2002) (1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist. (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!) (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 3) (1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert: 1. In § 121 Abs. 2 wird das Wort „dreißig“ durch das Wort „zehn“ ersetzt. Zu Artikel 1 – Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Zu Absatz 1 Zu Nummer 1 – Änderung des § 121 Nach § 121 Abs. 1 Satz 1 muss die Anfechtung einer nach § 119 wegen Irrtums oder einer nach § 120 wegen falscher Übermittlung anfechtbaren Willenserklärung unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Anfechtungsgrund erfolgen. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis ist die Anfechtung nach dem bisherigen § 121 Abs. 2 ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung 30 Jahre verstrichen sind. Künftig soll der Anfechtungsausschluss bereits nach zehn Jahren eintreten. Damit wird eine Angleichung an das neue Verjährungsrecht vorgenommen. An die Stelle der kenntnisunabhängigen regelmäßigen Verjährung von 30 Jahren gemäß dem bisherigen § 195 tritt die Regelverjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 RE, deren Beginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 RE die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners voraussetzt. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis verjähren Ansprüche in der Regel nach § 199 Abs. 2 Satz 1 RE in zehn Jahren und nicht mehr in 30 Jahren. An diese zehnjährige Obergrenze ist die Ausschlussfrist nach § 121 Abs. 2 anzugleichen. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann Artikel 1 Nr. 1 des Änderungsgesetzes/ §121 nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Urteile nach 20.06.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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