Di, 14. Mai 2024, 12:17    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 194 Gegenstand der Verjährung (Regelung seit 01.01.2002 gültig bis vor 01.04.2008, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft gerichtet sind.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


I. Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 Verjährung

Titel 1

Gegenstand und Dauer der Verjährung

§ 194

Gegenstand der Verjährung

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet sind.



2. Begründung zur Änderung des § 194:


Zu Nummer 3 – Neufassung des fünften Abschnitts des ersten Buches über die Verjährung

Neue Gliederung

Anders als bisher wird der Abschnitt in Titel unterteilt. Dieses Einfügen von neuen Titeln im fünften Abschnitt des ersten Buches dient dazu, die Vorschriften des Verjährungsrechts übersichtlicher zu gestalten. In § 194 bleibt – wie bisher – geregelt, dass Ansprüche Gegenstand der Verjährung sind. Der erste Titel betrifft neben dem Gegenstand der Verjährung die Dauer der Verjährungsfrist, während sich der zweite Titel auf die Umstände bezieht, die einen Einfluss auf den Lauf und das Ende der Verjährungsfrist haben können (Hemmung und Neubeginn der Verjährung). Der dritte Titel regelt schließlich die wesentlichen Rechtsfolgen der Verjährung.

Aufgehobene Vorschriften

Die Neufassung des Verjährungsrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die ersatzlose Aufhebung einiger Vorschriften des bisherigen Verjährungsrechts mit sich. Die größte Zahl der in Abschnitt 5 aufgenommenen Vorschriften enthält jedoch Regelungen, die sich bereits im bisherigen Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden und nun zum Teil unter anderer Paragraphenbezeichnung bzw. zusammengefasst oder mit einer prägnanteren sprachlichen Fassung erscheinen. Von einer ersatzlosen Aufhebung sind im Verjährungsrecht die folgenden Vorschriften betroffen:

Zur Aufhebung der bisherigen §§ 196 und 197

Die bisherigen §§ 196 und 197 betreffen Sonderfälle der kurzen Verjährung, die von der langen regelmäßigen Verjährungsfrist des bisherigen § 195 (30 Jahre) abweichen. Nachdem diese regelmäßige Verjährungsfrist für alle Fälle auf drei Jahre reduziert worden ist, entfällt ein Bedürfnis für Regelungen, wie sie in den bisherigen §§ 196 und 197 enthalten waren, wenn auch nach wie vor eine Sonderregelung für die wiederkehrenden Leistungen (bisheriger § 197) in § 197 Abs. 2 RE erforderlich ist.

Zur Aufhebung der bisherigen §§ 199 und 200

Auf die beiden Vorschriften soll künftig verzichtet werden. Sie betreffen den Verjährungsbeginn bei Kündigung und Anfechtung. Gemäß dem bisherigen § 199 beginnt die Verjährung eines Anspruchs, der von einer Kündigung abhängig ist, in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung zulässig ist,also nicht erst mit der Fälligkeit des Anspruchs (vgl. bisheriger § 198 Satz 1 gegenüber § 199 Abs. 1 Nr. 1 und § 200 Satz 1 RE), die nicht vor der Erklärung der Kündigung eintritt. In ähnlicher Weise bestimmt der bisherige § 200, dass die Verjährung der durch eine Anfechtung ausgelösten Ansprüche mit dem Zeitpunkt beginnt, von welchem an die Anfechtung zulässig ist.

Beide Vorschriften sind nicht nur entbehrlich, sondern ließen sich nur rechtfertigen, wenn vergleichbare Fälle mit einbezogen würden, vor allem der Hauptfall einer möglichenVerzögerung des Verjährungsbeginns, nämlich der Fall der Erteilung einer Rechnung für die vereinbarte Vergütung, auf den die genannten Bestimmungen nach h. M. nicht anzuwenden sind (BGHZ 55, 340, 344; BGH, NJW 1982, 930, 931; BGH, NJW-RR 1987, 237, 239; Palandt/Heinrichs §§ 199, 200 Rdnr. 2). Aufschiebend bedingte oder von einemAnfangstermin abhängige Ansprüche verjähren deshalb erst mit Eintritt der Bedingung oder des Anfangstermins, während verhaltene Ansprüche, die jederzeit, aber nur auf Verlangen des Berechtigten zu erfüllen sind, sofort fällig sind und damit auch sofort zu verjähren beginnen.

Zur Aufhebung des bisherigen § 201

Nach dem bisherigen § 201 beginnt die kurze Verjährung der in zwei Jahren verjährenden Ansprüche von Kaufleuten, Handwerkern, Gastwirten, Sachverständigen usw. und der in vier Jahren verjährenden Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen nicht mit dem „normalen“ Verjährungsbeginn, sondern erst mit dem jeweiligen Schluss des Jahres. Sinn dieser Regelung war es, den Betroffenen eine dauernde Kontrolle des Fristablaufs zu ersparen. Hinzukam, dass seinerzeit viele Rechnungen, die unterjährig erteilt wurden, erst am Jahresende beglichen wurden (Peters/Zimmermann, S. 77, 119). Eine solche Regelung ist anderen Rechtsordnungen fremd (Zimmermann, JuS 1984, 409, 418) und in der Sache fragwürdig (Haug, S. 56 f.). Das Abstellen auf das Ende des Fälligkeitsjahres führt dazu, dass je nach dem frühen oder späten Eintritt der Fälligkeit im Jahr dem einen Gläubiger eine Verlängerung der Verjährungsfrist von einem Jahr zugute kommt, wohingegen der andere Gläubiger keinen Vorteil davon hat. Diesen Vorteil sollen nur Gläubiger bestimmter Entgeltforderungen erhalten, andere Gläubiger von Geldforderungen nicht. Ein sachlicher Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Die früher maßgeblichen Gesichtspunkte bestehen jedenfalls heute nicht mehr. Im Zeitalter der elektronischen Buchführung und Fristenkontrolle ist die Überwachung des Entgelteingangs kein Problem mehr; oft ist das Geschäftsjahr auch gar nicht mehr das Kalenderjahr (Krebs, DB Beilage 14/2000, S. 4/5). Entgeltforderungen werden schon angesichts der sonst entstehenden Vorfinanzierungskosten so früh wie möglich geltend gemacht und auch nicht mehr durchweg erst am Jahresende beglichen. Durch das moderne Mahnverfahren ist die Geltendmachung einer Forderung auch stark vereinfacht worden. Schließlich soll die Verjährung für den Großteil der Entgeltforderungen, für die die Ultimoverjährung bisher galt, auch um ein Jahr verlängert werden, was etwaige praktische Schwierigkeiten ausgleicht. Hinzukommt, dass die Erleichterung auch sehr begrenzt ist. Alle anderen Fristen im Zusammenhang mit den Entgeltforderungen, insbesondere Zinsfristen, werden nämlich nicht hinausgeschoben. Für jede Forderungen laufen daher unterschiedliche Fristen, was die Abrechnung nicht erleichtert, sondern erschwert. Deshalb haben Peters/ Zimmermann in ihrem Gutachten zum Verjährungsrecht die ersatzlose Aufhebung dieser überholten Bestimmung gefordert. Die Schuldrechtskommission hat sich dem nicht anzuschließen vermocht (Bericht S. 58, 59). Dies hat überzeugende Kritik gefunden (Haug, S. 56, 57; Mansel in: Ernst/ Zimmermann, S. 333 ff., 390). Dieser soll Rechnung getragen werden. Mit der Aufhebung des bisherigen § 201 werden Gerichte und Rechtsanwälte, aber auch die Gläubiger selbst von dieser Belastungsspitze zu Jahresschluss befreit.

Zur Aufhebung des bisherigen § 219

Nach dem bisherigen § 219 stehen rechtskräftige Vorbehaltsurteile nach den §§ 320 und 599 ZPO zum einen dem rechtskräftigen Urteil im Sinne des bisherigen § 211 Abs. 1 gleich. Damit soll klargestellt werden, dass die nach bisherigem Recht durch die Erhebung der Klage bewirkte Unterbrechung bis zum Erlass des Vorbehaltsurteils und nicht noch bis zum Abschluss eines Nachverfahrens andauert.

Auf diese Klarstellung kann verzichtet werden. Dass es hinsichtlich des Endes der Unterbrechungswirkung – nach demRecht des Entwurfs hinsichtlich des Endes der Hemmungswirkung – allein auf den Eintritt der formellen Rechtskraft des Vorbehaltsurteils ankommt und nicht auf die erst mit dem Abschluss des Nachverfahrens eintretende materielle Rechtskraft, dürfte sich von selbst verstehen. Zum anderen stehen nach dem bisherigen § 219 die durch Vorbehaltsurteil rechtskräftig festgestellten Ansprüche hinsichtlich der 30-jährigen Verjährungsfrist nach dem bisherigen § 218 Abs. 1 den rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gleich. Hinsichtlich der Verjährungsfrist spielen Fragen der formellen Rechtskraft keine Rolle, so dass diesbezüglich die Vorschrift entbehrlich erscheint. Auch die Schuldrechtskommission sieht in ihrem Bericht keine Verwendung für den bisherigen § 219, ebenso Peters/Zimmermann, S. 326. Erläuterung der neuen Vorschriften

Zu Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung

Zu § 194 – Gegenstand der Verjährung Absatz 1 entspricht dem bisherigen Inhalt der Vorschrift. Dies gilt auch für Absatz 2 – abgesehen von einer kleinen sprachlichen Anpassung (Ersetzung der Singularform „Anspruch“ durch die Pluralform „Ansprüche“).


B. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 1 Nr. 3/ §194 nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts
3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 - Verjährung

Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung

§ 194 - Gegenstand der Verjährung

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet sind.

3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 Verjährung

Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung

§ 194 - Gegenstand der Verjährung

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet sind.



II. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Absatz 1

Zu Nummer 3 (Änderung des fünften Abschnitts des ersten Buchs über die Verjährung)

Der Ausschuss teilt den Regelungsansatz des Entwurfs zum Verjährungsrecht. Er hält allerdings die folgenden Änderungen für erforderlich:

Zu § 194 (Gegenstand der Verjährung)

Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, ob Herausgabeansprüche (auch) bei beweglichen Sachen unverjährbar sein sollen, wie dies im Schrifttum teilweise gefordert wird (z. B. Siehr, ZRP 2001, 346). Er hat sich mit der Bundesregierung dagegen entschieden. Die auch im bisherigen Recht schon neben der Ersitzung bestehende Verjährung des Herausgabeanspruchs erscheint im Interesse des Rechtsverkehrs und des Rechtsfriedens notwendig. Nach einer bestimmten Zeit soll die Ungewissheit über das Bestehen und die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs beendet sein. Wegen des hohen Stellenwerts des Eigentums ist im Entwurf für den Herausgabeanspruch aus Eigentum die außerordentlich lange Verjährungsfrist von 30 Jahren gewählt worden. Gegen diese Entscheidung lässt sich auch nicht mit Siehr (ZRP 2001, 346) einwenden, es bestehe kein Bedürfnis für eine Verjährung des Herausgabeanspruchs. Siehr meint, die Verjährung schütze nur den Dieb und andere bösgläubige Besitzer, während die Gutgläubigen bereits durch Ersitzung (§ 937 BGB) oder Ersteigerung (§ 935 Abs. 2 BGB) Eigentum erworben hätten. Tatsächlich schützt die Verjährung des Herausgabeanspruchs auch den gutgläubigen Erwerber. Dieser erwirbt zwar rein rechtlich gesehen wirksam das Eigentum durch Ersitzung oder durch Ersteigerung. Dies enthebt ihn aber nicht der Sorge, dass ihm böser Glaube entgegengehalten wird. Erst nach Ablauf der Verjährung kann auch der gutgläubige Erwerber sicher sein, dass ihm niemand mehr seine Rechte streitig macht. Dies gilt auch und gerade bei Kunstwerken. Gerade bei wertvollen Kunstwerken ist auch der gutgläubige Erwerber der Gefahr ausgesetzt, dass ihm böser Glaube vorgehalten und sein (wirksamer) Erwerb streitig gemacht wird.

C. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung