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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 124 Anfechtungsfrist (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
Zur Änderung aus 2001
(Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


I. Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

2. § 124 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „des § 203 Abs. 2 und der §§ 206, 207“ durch die Angabe „der §§ 206, 210 und 211“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „dreißig“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.



2. Begründung zur Änderung des § 124:


Zu Artikel 1 – Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Zu Nummer 2 – Änderung des § 124

Zu Absatz 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Neugestaltung des Verjährungsrechts: An die Stelle der in Absatz 2 Satz 2 bislang genannten Verweisung auf den bisherigen § 203 Abs. 2 und die bisherigen §§ 206 und 207 tritt die Verweisung auf die funktionell entsprechenden §§ 206, 210 und 211 RE.

Zu Absatz 3

Nach § 124 Abs. 1 und 2 muss die Anfechtung einer nach § 123 wegen Täuschung oder Drohung anfechtbaren Willenserklärung binnen eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung bzw. Ende der drohungsbedingten Zwangslage erfolgen. Ohne Rücksicht auf hierauf ist die Anfechtung nach dem bisherigen § 124 Abs. 3 ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung 30 Jahre verstrichen sind. Künftig soll der Anfechtungsausschluss entsprechend den Ausführungen zur Änderung des § 121 Abs. 2 bereits nach zehn Jahren eintreten.


B. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann §124 nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
   
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts
   
Artikel 1
 

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
 

(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
 

2. § 124 wird wie folgt geändert:
 

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „des § 203 Abs. 2 und der §§ 206, 207“ durch die Angabe „der §§ 206, 210 und 211“ ersetzt.
 

b) In Absatz 3 wird das Wort „dreißig“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

Artikel 1
 

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
 

(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
 

2. § 124 wird wie folgt geändert:
 

a) unverändert
 

b) unverändert

In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung