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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück (Regelung seit 01.01.2002)
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

§ 196

Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts verjähren in zehn Jahren.



2. Begründung zur Änderung des § 196:


Zu Artikel 1 – Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Zu Nummer 3 – Neufassung des fünften Abschnitts des ersten Buches über die Verjährung

Neue Gliederung

Anders als bisher wird der Abschnitt in Titel unterteilt. Dieses Einfügen von neuen Titeln im fünften Abschnitt des ersten Buches dient dazu, die Vorschriften des Verjährungs- rechts übersichtlicher zu gestalten. In § 194 bleibt – wie bisher

– geregelt, dass Ansprüche Gegenstand der Verjährung sind. Der erste Titel betrifft neben dem Gegenstand der Verjährung die Dauer der Verjährungsfrist, während sich der zweite Titel auf die Umstände bezieht, die einen Einfluss auf den Lauf und das Ende der Verjährungsfrist haben können (Hemmung und Neubeginn der Verjährung). Der dritte Titel regelt schließlich die wesentlichen Rechtsfolgen der Verjährung.

Aufgehobene Vorschriften

Die Neufassung des Verjährungsrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die ersatzlose Aufhebung einiger Vorschriften des bisherigen Verjährungsrechts mit sich. Die größte Zahl der in Abschnitt 5 aufgenommenen Vorschriften enthält jedoch Regelungen, die sich bereits im bisherigen Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden und nun zum Teil unter anderer Paragraphenbezeichnung bzw. zusammengefasst oder mit einer prägnanteren sprachlichen Fassung erscheinen. Von einer ersatzlosen Aufhebung sind im Verjährungsrecht die folgenden Vorschriften betroffen:

Zur Aufhebung der bisherigen §§ 196 und 197

Die bisherigen §§ 196 und 197 betreffen Sonderfälle der kurzen Verjährung, die von der langen regelmäßigen Verjährungsfrist des bisherigen § 195 (30 Jahre) abweichen. Nachdem diese regelmäßige Verjährungsfrist für alle Fälle auf drei Jahre reduziert worden ist, entfällt ein Bedürfnis für Regelungen, wie sie in den bisherigen §§ 196 und 197 enthalten waren, wenn auch nach wie vor eine Sonderregelung für die wiederkehrenden Leistungen (bisheriger § 197) in § 197 Abs. 2 RE erforderlich ist.

Erläuterung der neuen Vorschriften

Vorbemerkung zu §§ 195 bis 197

Zweck der Verjährung

Die Verjährung dient insbesondere bei vertraglichen Ansprüchen der Sicherheit des Rechtsverkehrs und dem Rechtsfrieden (BGHZ 59, 72, 74). Nach einer bestimmten Zeit soll die Ungewissheit über das Bestehen und die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs beendet sein. Danach kann die Durchsetzung von Ansprüchen, gleich welcher rechtlichen Natur sie sind, verhindert werden. Dabei kommt die tatsächliche Auswirkung der Verjährung in ihrer rechtlichen Ausgestaltung als rechtshemmende Einrede nicht voll zum Ausdruck: Sie führt de facto zu einem Forderungsverlust und steht so in ihrer Einwirkung auf die Forderung der Erfüllung oder dem Erlass gleich.

Angesichts dieser gravierenden Wirkungen hat die Festlegung der Dauer der Verjährungsfristen besonderes Gewicht. Eng verbunden mit der Frage der Länge der Verjährungsfristen sind Probleme des Beginns, der Unterbrechung und der Hemmung der Verjährungsfristen. Trotz dieses Zusammenhangs bleibt in rechtssystematischer Hinsicht die Dauer der Verjährung eine Einzelfrage, auf die zunächst und für sich genommen eine Antwort gefunden werden muss.

Es müssen dabei verschiedene Gesichtspunkte und Ziele, die miteinander durchaus in Konflikt geraten können, berücksichtigt werden. Neben der grundsätzlichen Entscheidung über die Dauer der Verjährungsfrist ist besonderes Gewicht darauf zu legen, dass die Regelung von Verjährungsfristen möglichst einheitlich und dementsprechend klar ist. Größtes Gewicht kommt der Bemühung um Einheitlichkeit und Klarheit bei der Dauer der Verjährungsfristen zu. Besteht zwischen zwei Parteien eine schuldrechtliche Sonderbeziehung, ist es erwünscht, dass der Eintritt der Verjährung zeitlich klar bestimmbar ist. Die Parteien sollen von vornherein wissen, wie lange sie gegeneinander Ansprüche geltend machen können. Eine Neubestimmung der Länge der Verjährungsfristen muss daher insbesondere, aber nicht nur bei vertraglichen Ansprüchen von dem Bestreben geleitet sein, die Dauer der Fristen möglichst einheitlich festzulegen. Eine schematisierende Gleichbehandlung aller Ansprüche kann aber zu Wertungswidersprüchen und ungerechtfertigten Gleichstellungen verschiedenster Ansprüche führen. Die Dauer der Fristen hat deshalb neben Einheitlichkeit und Klarheit die verschiedenen Interessenlagen zu berücksichtigen. Sie muss sich am Zweck der Verjährung orientieren. Schutzwürdige Interessen des Schuldners, insbesondere drohende Beweisnot durch Zeitablauf, Verlust zunächst bestehender Regressmöglichkeiten gegen Dritte, sprechen für kurze Verjährungsfristen; Verjährungsrecht ist zunächst ein Anwendungsfall des Schuldnerschutzes. Auf der anderen Seite bedrohen zu kurze Verjährungsfristen das Recht des Gläubigers (vgl. zur sechsmonatigen Frist des derzeit geltenden § 477 insbesondere BGHZ 77, 215, 223). Zu kurze Fristen können verstrichen sein, bevor der Gläubiger von seinem Anspruch wusste oder hätte wissen können. Der Gläubiger muss ausreichend Zeit haben, um Ansprüche wirksam und rechtzeitig geltend machen zu können. Schließlich muss bei der Festlegung der Dauer einer Frist auch berücksichtigt werden, dass die Parteien eines Vertrags zunächst versuchen sollen, sich über die Berechtigung der Ansprüche zu einigen, ohne dass der Gläubiger durch eine zu kurze Verjährungsfrist unter Zeitdruck gerät, was ihn zwingt, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen.

Mängel des geltenden Rechts

Das geltende Recht bestimmt in dem bisherigen § 195 eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Wenn auch diese Frist vom Gesetz als „regelmäßig“ bezeichnet wird, so lassen schon die in zahlreichen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen kürzeren Verjährungsfristen diese lange Verjährungsfrist zur Ausnahme werden, so dass der bisherige § 195 praktisch einen Auffangtatbestand bildet, der immer dann zur Anwendung kommt, wenn keine kürzere Verjährungsfrist einschlägig ist. So enthält der bisherige § 196 derzeit einen umfangreichen Katalog von Ansprüchen aus – nach der Vorstellung des Gesetzgebers – Geschäften des täglichen Lebens, die entweder in zwei oder in vier Jahren (bisheriger § 196 Abs. 2) verjähren. Ergänzend sieht der bisherige § 197 eine vierjährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen vor. Über den Wortlaut hinaus hat die Rechtsprechung diese kürzeren Verjährungsfristen nicht nur auf die vertraglichen Erfüllungsansprüche, sondern auch auf alle Ansprüche angewandt, soweit diese wirtschaftlich an die Stelle der entsprechenden Erfüllungsansprüche getreten sind. Da für derartige Ansprüche entscheidend ist, dass sie einen „Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen“ (so schon RGZ 61, 390) zum Inhalt haben, also einen Ausgleich dafür bieten, „dass der Vertrag gescheitert ist“ (BGHZ 57, 191, 195 ff.), können sie auch gesetzlicher Natur sein. Fallen somit hierunter auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGHZ 32, 13, 15; 48, 125, 127), so wird daran deutlich, wie weit die Verkürzung der Verjährungsfristen auf zwei oder vier Jahre zu Lasten der Regelfrist von 30 Jahren heute geltendes Recht ist.

Das Bürgerliche Gesetzbuch behandelt derzeit im Grundsatz sowohl hinsichtlich der Verjährungsfrist als auch des Verjährungsbeginns vertragliche und gesetzliche Ansprüche gleich (vgl. die bisherigen §§ 195, 198), macht davon dann aber jeweils eine Fülle von Ausnahmen. Danach beträgt dieVerjährungsfrist für gesetzliche Ansprüche im Prinzip dreißig Jahre; sie beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.

Aber die Verjährungsfristen werden für einzelne gesetzliche Ansprüche erheblich verkürzt: deliktische Ansprüche ggf. auf drei Jahre (bisheriger § 852 Abs. 1), Bereicherungsansprüche wegen Leistungen, die unter die bisherigen §§ 196, 197 fallen, auf zwei bzw. vier Jahre (vgl. Palandt/Thomas, Rdnr. 24 vor § 812). Nicht weniger drastisch als bei der Verjährungsfrist rückt das Gesetz bisweilen von der Entstehung des Anspruchs als Zeitpunkt des Verjährungsbeginns ab. Im Deliktsrecht etwa wird für die Verkürzung der Verjährungsfrist Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen vorausgesetzt. Außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden sich auch ganz andere Anknüpfungen für den Verjährungsbeginn (vgl. beispielsweise § 9 Abs. 2 GmbHG; § 62 Abs. 6 Satz 2 GenG).

Kennzeichnend für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen ist die Abkürzung der Frist auf sechs Monate im Kauf- und Werkvertragsrecht, sofern der Mangel vom Verkäufer bzw. Hersteller nicht arglistig verschwiegen worden ist. Da Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung und aus Verschulden bei Vertragsanbahnung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt wurden, gilt für sie grundsätzlich die bisherige regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren. Rechtsprechung und Lehre sind in teilweise unterschiedlicher Weise bemüht, die kürzeren Fristen für Erfüllungsansprüche nach dem geltenden § 196 sowie für Gewährleistungsansprüche auch auf diese Ansprüche anzuwenden.

Beispielhaft für die daraus resultierende Problematik soll hier nur darauf hingewiesen werden, dass nach der Rechtsprechung auch auf positiver Forderungsverletzung beruhende Schadensersatzansprüche, sofern der Schaden auf einem Mangel der Kaufsache beruht, der kürzeren Verjährung des bisherigen § 477 unterliegen (vgl. BGHZ 60, 9, 12; 66, 315, 317; BGH, NJW 1973, 276), während im Werkvertragsrecht die kürzere Verjährung des bisherigen § 638 für Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung nicht gilt (vgl. BGHZ 35, 130, 132; 87, 239; BGH, NJW 1983, 2439). Für Ansprüche, die nach dem Entwurf einheitlich als Ansprüche aus Pflichtverletzung behandelt werden sollen, gelten demnach im geltenden Recht unterschiedliche Verjährungsfristen von sechs Monaten bis 30 Jahren, wenn man einmal von der kürzeren Verjährungsfrist von nur sechs Wochen für die Gewährleistungsansprüche aus Viehkauf absieht.

Ansprüche aus der Rückabwicklung von Verträgen sind gegenwärtig nicht einheitlich geregelt. Maßgebend ist auch hier die Anspruchsgrundlage. Für schuldrechtliche Ansprüche aus planmäßiger Rückabwicklung, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, gilt die 30-jährige Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist des bisherigen § 197 greift für verzinsliche, ratenweise zu tilgende Darlehen ein. Eine Sonderregelung stellt die Verjährungsfrist von sechs Monaten für Ersatzansprüche des Vermieters nach § 558 dar, die auch für das Pacht- (§ 581 Abs. 2) und das Leihverhältnis (§ 606) gilt.

Für Ansprüche aus unplanmäßiger Rückabwicklung, etwa wegen Unwirksamkeit des Vertrags oder nach Ausübung eines Rücktrittsrechts, gilt ebenfalls grundsätzlich die dreißigjährige Verjährungsfrist, da es sich hierbei vorzugsweise um Ansprüche aus §§ 812 ff. oder aus §§ 346 ff. handelt. Hier wird jedoch, ebenso wie oben dargestellt, die kürzere Verjährungsfrist des bisherigen § 196 angewandt, wenn ein Anspruch aus Rückabwicklung nur an die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs tritt.

Auch für die Verjährung von Ansprüchen auf Wert-, Verwendungs- und Aufwendungsersatz ist jeweils die Anspruchsgrundlage maßgebend. Stellen sie sich als Nebenansprüche für den Erfüllungsanspruch dar, so gilt die für den Erfüllungsanspruch geltende Verjährungsfrist. Beruhen sie auf einer Pflichtverletzung, so gilt für die Verjährung jeweils die Frist, die für den daraus resultierenden Anspruch maßgebend ist, z. B. aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Unabhängig von der Verjährung der sich aus der Rückabwicklung ergebenden obligatorischen Ansprüche gilt für den Herausgabeanspruch, soweit er nach § 985 auf Eigentum gestützt wird, die dreißigjährige Verjährungsfrist des bisherigen § 195.

Der ebenso unvollständige wie heute teilweise veraltete („Lohnkutscher“, „Tagelöhner“) Katalog vertraglicher Vergütungsansprüche in dem bisherigen § 196 knüpft an die berufliche Tätigkeit des Gläubigers an. Für Gegenansprüche des Geschäftspartners fehlt es somit, abgesehen von den Gewährleistungsansprüchen, an einer Regelung der Verjährung seiner Ansprüche, so dass der bisherige § 195 zur Anwendung kommt. So verjährt der Kaufpreisanspruch eines Kaufmannes entweder in zwei oder, wenn die Ware für den Gewerbebetrieb des Käufers geliefert wurde, in vier Jahren, während der Anspruch des Käufers auf Lieferung und auf Schadensersatz wegen Nichtlieferung in 30 Jahren verjährt. Wenn auch der Gesetzgeber in dem geltenden § 196 auf Erfüllungsansprüche abstellte, so hat zwar die Rechtsprechung, wie bereits hervorgehoben, durch die Ausdehnung dieser Vorschrift auf die an die Stelle der Erfüllungsansprüche getretenen Ersatzansprüche eine gewisse Vereinheitlichung bewirken können, ohne dadurch jedoch eine systematisch durchgängig geltende einheitliche Verjährungsfrist für Ansprüche der in dem bisherigen § 196 genannten Gläubiger zu erreichen.

Das geltende Recht weist deutliche Mängel auf. Gerade im Bereich der vertraglichen Ansprüche tritt der „fast barock zu nennende Formenreichtum“ (Peters/Zimmermann, S. 187) der unterschiedlichen Verjährungsfristen in einer auch für den Fachmann, geschweige denn für den Laien, kaum überschaubaren Weise zutage. Die mit der Sechswochenfrist der Ansprüche aus Viehmängelhaftung beginnende und mit den in 30 Jahren verjährenden Ansprüchen endende Aufzählung bei MünchKomm/Feldmann, § 195 Rdnr. 2 bis 13, macht dies nur allzu deutlich. Dabei erscheint bezeichnend, dass namentlich die unter die 30-Jahres- Frist fallenden Ansprüche lediglich nebeneinander, meist nur belegt mit einem Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung, aufgeführt werden, da eine systematische Einordnung auch nur in groben Umrissen unmöglich ist.

Die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren wird auch für gesetzliche Ansprüche als zu lang angesehen. Eine Frist solcher Länge setzt voraus, dass Gläubiger und vor allem der Schuldner die einschlägigen Unterlagen entsprechend lange aufbewahren. Das ist heute schlechthin nicht zu leisten.

Als Mangel des geltenden Rechts gilt ferner auch insoweit die nicht hinreichend begründete Vielfalt unterschiedlicher Fristen und Anknüpfungspunkte für den Verjährungsbeginn.

Insbesondere wird bemängelt, dass die Beeinträchtigung der Möglichkeit der Rechtsverfolgung durch Unkenntnis des Gläubigers von den Anspruchsvoraussetzungen bei den verschiedenen Ansprüchen ganz unterschiedliche Bedeutung hat. Im Deliktsrecht gibt es eine auf die Kenntnis des Gläubigers abstellende kurze Verjährung, während sie bei der Geschäftsführung ohne Auftrag und bei der ungerechtfertigten Bereicherung fehlt, obwohl der Gläubiger auch hier über die Anspruchsvoraussetzungen im Unklaren sein kann.

Zusammenfassend sind daher folgende entscheidende Mängel des gegenwärtig geltenden Rechts zu konstatieren:

– Die Vielfalt der unterschiedlichen Verjährungsfristen zwischen 6 Wochen und 30 Jahren macht das bisherige Recht undurchschaubar.

– Den geltenden Verjährungsfristen mangelt es an einer systematischen Regelung, die sich auf einheitlich tragende Gesichtspunkte zurückführen ließe.

– Die bisherigen Fristen führen zu nicht vertretbaren Widersprüchen und zwingen die Rechtsprechung dazu, Aus- und Umwege zu erschließen, um zu gerechten Lösungen zu gelangen.

Modell der Schuldrechtskommission

Die Schuldrechtskommission hatte vorgeschlagen, das bisherige System unterschiedlicher Verjährungsfristen gänzlich aufzugeben, weil es unübersichtlich, nicht mehr aktuell und zu einem erheblichen Teil in seiner unterschiedlichen Behandlung der einzelnen Ansprüche auch sachlich nicht mehr vertretbar ist. Die Unterbrechung der Verjährung sollte weitgehend abgeschafft und durch die Hemmung ersetzt werden. Dies sollte insbesondere für die Klageerhebung gelten. Das Verjährungsmodell der Schuldrechtskommission basierte auf unterschiedlichen Verjährungsfristen für die folgenden drei Arten von Ansprüchen:

– Verjährung vertraglicher Ansprüche

– Verjährung gesetzlicher Ansprüche

– Verjährung deliktischer Ansprüche

Verjährung vertraglicher Ansprüche

Nach den Vorschlägen der Schuldrechtskommission sollten alle vertraglichen Ansprüche einheitlich nach drei Jahren verjähren. Die Verjährungsfrist sollte bis auf ein Jahr verkürzt werden können. Die Verjährungsfrist sollte grundsätzlich mit der Fälligkeit des Anspruchs beginnen; für Ansprüche auf Zahlung der vereinbarten Vergütung sollte es – wie in den meisten Fällen bereits heute – auf den Schluss des Rechnungsjahres ankommen, in dem sie fällig werden. Verjährung gesetzlicher Ansprüche Gesetzliche Ansprüche (Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis u. ä.) sollten in 10 Jahren verjähren.

Verjährung deliktischer Ansprüche Ansprüche aus Delikt sollten bei Personenschäden wie bisher in drei Jahren ab Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen, spätestens aber in 30 Jahren verjähren. Für Sachschäden sollte die absolute Verjährungsfrist nicht 30, sondern 10 Jahre betragen, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen Amtshaftung handelt.

Herausgabeansprüche wegen absoluter Rechte Für Herausgabeansprüche aus absoluten Rechten sowie für familien- und erbrechtliche Ansprüche sollte vorbehaltlich anderer Bestimmungen eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gelten.

Ausnahmen

– Abweichend von der allgemeinen Regel sollten Mängelansprüche bei Werk- oder Kaufverträgen über ein Bauwerk ebenso wie bei Kaufverträgen über Baumaterial nicht in drei, sondern in fünf Jahren verjähren.

– Abweichend von der allgemeinen Regel sollten gesetzliche Ansprüche und Ansprüche aus Delikt innerhalb der vertraglichen Verjährungsfrist verjähren, wenn sie im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstanden sind.

– Ebenfalls abweichend von der allgemeinen Regel sollten Schadensersatzansprüche wegen Personenverletzungen immer der deliktischen Verjährung unterliegen, auch wenn sie vertraglicher Natur sind.

– Die vertragliche Verjährung sollte sich bei Arglist von drei auf zehn Jahre verlängern.

Modell des Entwurfs

Die vorgenannten Vorschläge der Schuldrechtskommission sind auf Kritik gestoßen. Diese Kritik greift der Entwurf mit dem folgenden Modell auf:

– Der Entwurf übernimmt nicht die Unterscheidung zwischen vertraglichen und nicht vertraglichen Ansprüchen. Er bleibt, wie in der Kritik gefordert (z. B. Haug, S. 32 ff., 36 f.; Mansel in: Ernst/Zimmermann S. 333, 403), vielmehr bei dem bisherigen Ansatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Es gibt eine regelmäßige Verjährungsfrist, die für alle Ansprüche gilt und von der in bestimmten Bereichen Abweichungen vorgesehen sind.

– Die regelmäßige Verjährungsfrist soll wie im Vorschlag der Schuldrechtskommission drei Jahre betragen (§ 195 RE). Anders als im Vorschlag der Schuldrechtskommission wird sie aber an die deliktische Verjährung im bisherigen § 852 Abs. 1 (vgl. §§ 199, 201 KE) angeglichen. Sie beginnt also nicht mit Pflichtverletzung, wie von der Schuldrechtskommission vorgeschlagen, sondern, wie von Peters/Zimmermann (S. 320 [§ 199]) befürwortet, mit Kenntnis oder, insoweit von § 852 Abs. 1 etwas abweichend, grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 RE). Dies entspricht den Forderungen der Kritik an dem Modell der Schuldrechtskommission (Mansel a. a. O. S. 404; Haug, S. 59 ff.; Eidenmüller, JZ 2001, 283, 285).

– Auch für die Mängelansprüche hatte die Schuldrechtskommission eine Frist von drei Jahren vorgeschlagen, die zwar nicht mit Pflichtverletzung, wohl aber mit dem sehr nahe dabei liegenden Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Sache beginnen sollte (§§ 195 Abs. 1, 196 Abs. 4 KE). Diese Frist erscheint bei Ansprüchen aus Sachmängeln als zu lang und soll auf 2 Jahre verkürzt werden (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 RE). Dies betrifft aber nicht nur die verschuldensunabhängigen (so die Forderung von Eidenmüller, JZ 2001, 283, 285), sondern alle Mängelansprüche.

– Wie die Schuldrechtskommission (§ 195 Abs. 3 KE) schlägt der Entwurf für fehlerhafte Einbauteile eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor. Bauhandwerker haften stets innerhalb der fünf Jahre dauernden Verjährungsfrist für ein mangelhaftes Bauwerk, können aber von ihren Verkäufern nur 6 Monate Gewährleistung beanspruchen.

Der Entwurf vermeidet diese Falle, indem für solche fehlerhaften Bauteile eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgesehen wird (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 RE). Dieser Vorschlag wird von der Praxis und dem Schrifttum befürwortet.

Handwerker und Bauindustrie befürworten ihn ebenfalls. Dagegen würden die Händler es zwar vorziehen, auf eine solche Regelung zu verzichten; sie akzeptieren diese aber wegen ihres unbestreitbaren Gerechtigkeitsgehalts.

Principles of European Contract Law

Das Modell des Entwurfs knüpft damit an das Verjährungsmodell der Principles of European Contract Law an, die die Kommission für Europäisches Vertragsrecht – nach ihrem Vorsitzenden auch als Lando-Kommission bezeichnet – im Februar 2001 verabschiedet hat (deutsche Übersetzung abgedruckt ZEuP 2001 S. 400 ff.). Das darin vorgeschlagene Modell sieht eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren vor, die gehemmt ist, solange der Gläubiger die Person des Schuldners oder die Umstände, auf denen sein Anspruch beruht nicht kennt und vernünftigerweise nicht kennen kann (Artikel 17:102 und 17:105). Sie werden von Zimmermann wie folgt bewertet (ZEuP 2001, 217, 220):

„Die Grundregeln des Europäischen Verjährungsrechts (die sich übrigens nicht auf das Vertragsrecht beschränken, sondern das Schuldrecht insgesamt erfassen) gehen von der Erkenntnis aus, dass ein möglichst einheitlicher Verjährungsbeginn der Schlüssel zu einem möglichst einheitlichen Verjährungsrecht ist. Eine derartige Einheitlichkeit kann nur auf der Basis des Kenntnis- oder Erkennbarkeitskriteriums erreicht werden (unabhängig davon, ob dieses Kriterium tatsächlich den Verjährungsbeginn bestimmt oder – so die Europäischen Grundregeln – eine Anlaufhemmung darstellt …). Dann (und nur dann) ist auch eine weitgehend einheitliche Frist von drei Jahren sinnvoll. Dies entspricht auch der internationalen Entwicklung, die, berücksichtigt man die Neuregelungen und Reformvorschläge der vergangenen einhundert Jahre, im Wesentlichen durch drei Trends gekennzeichnet ist: Verkürzung der Fristen, Vereinheitlichung der Fristen und Aufstieg des Erkennbarkeitskriteriums für den Verjährungsbeginn.“

Dieser Analyse folgt der Entwurf. Peters/Zimmermann hatten in ihrem Gutachten zur Überarbeitung des Schuldrechts aus dem Jahre 1981 eine regelmäßige Verjährungsfrist von zwei Jahren – gleichfalls in Kombination mit dem Kenntnis- oder Erkennbarkeitskriterium – vorgeschlagen (S. 315 f. dort: § 195 Abs. 1 und § 199 Satz 1). Sie hatten aber schon dort eine dreijährige Verjährungsfrist als Alternative zur zweijährigen Verjährungsfrist anerkannt (S. 298). Das wird heute allgemein so gesehen.

Zu § 196 – Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück

Nach § 196 RE gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren für Ansprüche auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück. Mit der Zehnjahresfrist soll insbesondere den Besonderheiten von Verträgen Rechnung getragen werden, die Grundstücke und/oder Rechte an Grundstücken zum Inhalt haben.

Diese bestehen darin, dass die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen, die sich auf Grundstücksrechte beziehen, nicht allein von dem Willen und dem Handlungsspielraum der Parteien abhängen. Der Leistungserfolg, der zur Erfüllung führt, ist jedenfalls nicht ausschließlich von der Leistungshandlung des Schuldners abhängig, und zwar insbesondere deshalb, weil Veränderungen von Rechten an Grundstücken der Eintragung ins Grundbuch bedürfen. Hier können Zeitverzögerungen von erheblicher Dauer eintreten, die den Gläubiger nicht dazu zwingen sollen, voreilig gegen den Schuldner vorzugehen, der selbst leistungsbereit ist und auch alles zur Erfüllung Erforderliche getan hat. So kann insbesondere beim Kauf eines noch nicht vermessenen Grundstücks eine erhebliche Zeit verstreichen, bis das Grundstück vermessen und das Vermessungsergebnis in das Kataster eingetragen worden ist. Verzögerungen können sich auch im Zusammenhang mit der vom Finanzamt zu erteilenden Unbedenklichkeitsbescheinigung ergeben, wenn der Käufer über die Höhe der Grunderwerbssteuer mit dem zuständigen Finanzamt streitet und deshalb die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilt wird. Hinzu kommen oft Verzögerungen, die sich aus der Belastung der Gerichte ergeben.

Ein weiterer Anwendungsfall ist die „stehengelassene“ Grundschuld. Ist zur Sicherung eines Darlehens zu Gunsten des Kreditinstituts eine Grundschuld eingetragen, wird mit der Tilgung des Darlehens in der Regel der Rückgewähranspruch hinsichtlich der Grundschuld aus dem Sicherungsvertrag fällig. In der Praxis verzichtet der Sicherungsgeber oftmals darauf, seinen Übertragungs-, Verzichts- oder Aufhebungsanspruch geltend zu machen. Der Grund liegt regelmäßig darin, dass das Pfandrecht für einen erneuten Kreditbedarf verwendet und dann unmittelbar auf den neuen Kreditgeber übertragen werden kann. Dies spart die Kosten einer Abtretung. Mit der zehnjährigen Verjährungsfrist hat der Sicherungsgeber eine ausreichende Zeitspanne zur Verfügung, innerhalb der er sich entscheiden kann, ob er eine vorsorglich „stehengelassene“ Grundschuld letztlich doch zurückfordert.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


...

2. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 196 BGB) In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 § 196 ist das Wort „zehn“ durch das Wort „dreißig“ zu ersetzen.

Begründung


Ansprüche auf Immobiliarrechte müssen ebenfalls in die dreißigjährige Verjährung einbezogen werden. Beim Verkauf noch nicht vermessener Teilflächen ist es nicht selten, dass die Vermessung erst nach Jahren erfolgt (z. B. Grundankauf für Autobahnprojekte oder andere Großbauvorhaben der öffentlichen Hand). Ob der Eigentumsverschaffungsanspruch indessen erst fällig wird, wenn das Messungsergebnis vorliegt, erscheint unklar. Wenn nämlich die verkaufte Teilfläche im Kaufvertrag genau bestimmt ist, kann eine materiellrechtlich wirksame Auflassung sofort mit Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts erklärt werden. Eine nochmalige Erklärung nach Vorliegen des Messungsergebnisses ist nur ein Erfordernis des Grundbuchverfahrens. Möglicherweise verjährt daher der Eigentumsverschaffungsanspruch nach dem Entwurf bereits nach zehn Jahren ab Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages.

Weitere Probleme ergeben sich im Bereich des Rechts der Grundpfandrechte und Dienstbarkeiten: Sichert eine Grundschuld keine Verbindlichkeiten mehr, so steht dem Sicherungsgeber gegen den Grundschuldgläubiger ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu. Bei Sicherungsgrundschulden zu Gunsten von Banken werden Grundschulden oft bewusst „stehen gelassen“, um für zukünftige Kredite Sicherheiten vorzuhalten. Der Rückgewähranspruch spielt auch bei Dienstbarkeiten eine wichtige Rolle: Hier ist einmal an Bezugspflichten sichernde Dienstbarkeiten zu denken, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur auf die Dauer von 15 Jahren verwendet werden dürfen. Zum anderen sind Abstandsflächendienstbarkeiten dann zurückzugewähren, wenn die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für deren Bestellung weggefallen sind. Letzteres dürfte dem Eigentümer des dienenden Grundstücks häufig nicht innerhalb der kurzen Frist von zehn Jahren bewusst werden. In allen vorgenannten Fällen müsste die gesetzliche Verjährungsfrist formularmäßig verlängert werden, um sachgerechte Ergebnisse zu erzielen. Eine gesetzliche Verjährungsfrist verliert aber ihren Sinn, wenn sie massenhaft kautelarjuristisch verlängert werden muss.

Widersprüchlich ist der Entwurf auch hinsichtlich der Buchersitzung: Ein im Grundbuch zu Unrecht gelöschtes Recht würde bereits nach drei oder zehn Jahren untergehen (§ 901 BGB), während für die Buchersitzung (§ 900 BGB) weiterhin die dreißigjährige Frist gelten soll.

Im Immobilienverkehr hat die bisherige dreißigjährige Regelverjährung zu keinerlei Missständen geführt. Daher muss sie beibehalten werden, um zahlreiche mit der Abkürzung zusammenhängende Probleme zu vermeiden. Beweisschwierigkeiten drohen vor allem deshalb nicht, weil die Ansprüche im Zusammenhang mit Immobiliarrechten in der Regel auf notariellen Urkunden beruhen.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Die Bundesregierung nimmt zu den Vorschlägen und Prüfbitten des Bundesrates wie folgt Stellung:

...

Zu Nummer 2 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 196 BGB)

Die Bundesregierung vermag sich diesem Vorschlag nicht anzuschließen.

Die vom Bundesrat angeführten Gründe haben die Bundesregierung bewogen, für die in § 196 BGB-RE bezeichneten Ansprüche überhaupt eine feste Verjährungsfrist von 10 Jahren vorzuschlagen. Eine längere Verjährungsfrist rechtfertigen sie dagegen nicht.

Im Einzelnen:

– Es gibt in der Tat Fälle, in denen ein Grundstücksteil veräußert wird und das Grundstück geteilt werden muss. Es kann auch sein, dass ein Grundstück ganz oder teilweise mit einem anderen Grundstück vereinigt und auch katastermäßig verschmolzen werden muss, um den vertraglichen Anspruch zu erfüllen. Dies ist aber keineswegs der Regelfall. Zumeist reichen die hierfür im Entwurf gerade auch aus diesem Grund vorgesehenen 10 Jahre aus. Falls dies ausnahmsweise nicht der Fall sein sollte, können sich die Parteien z. B. über eine Hemmung oder Verlängerung der Verjährungsfrist verständigen.

– Nach Zurückzahlung des Darlehens hat der Darlehensnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld. Diesen wird er schnell geltend machen, wenn er eine Anschlussfinanzierung benötigt, weil diese besichert werden muss. Das Problem kann sich daher erst nach vollständiger Rückzahlung aller Darlehen ergeben. Hier mag sich der Darlehensnehmer überlegen, ob er die Grundschuld noch für weitere Darlehen benötigt. Er wird in aller Regel innerhalb der folgenden 10 Jahre in der Lage sein zu entscheiden, ob er die Grundschuld weiterverwenden und deshalb auf sich umschreiben oder löschen lassen möchte. Richtig ist, dass mancher Grundstückseigentümer Kosten sparen und deshalb die Grundschuld weder auf sich umschreiben noch löschen lassen möchte. In solchen Fällen ist dem Grundstückseigentümer aber zuzumuten, Kontakt mit dem bisherigen Grundschuldgläubiger aufzunehmen und sich in der Verjährungsfrage zu verständigen.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


I. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den §196 wie es folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 196 § 196
3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 - Verjährung

Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung

§ 196 - Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts verjähren in zehn Jahren.

3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 - Verjährung

Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung

§ 196 - Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.




II. Beratung und Beratungsergebnis im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 96. Sitzung am 25. September 2001 abschließend beraten.

Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN trugen übereinstimmend vor, mit dem Gesetzentwurf werde einer jahrzehntelang andauernden Diskussion und umfangreichen Vorarbeiten seit 1978 Rechnung getragen. Der Gesetzentwurf bewirke die dringend erforderliche Modernisierung des Schuldrechts. Das komplizierte und in weiten Teilen durch Richterrecht abgelöste Schuldrecht werde deutlich vereinfacht, übersichtlich gegliedert und inhaltlich modernisiert. Die Ausrichtung an den internationalen Vertragsprinzipien trage auch dazu bei, dass das deutsche Recht international wieder wettbewerbsfähig werde und in eine europäische Diskussion zur Vereinheitlichung des Vertragsrechts effektvoll werde eingebracht werden können. Die Integration der Verbraucherschutzgesetze in das Bürgerliche Gesetzbuch sei überfällig. Zur Verbesserung des Entwurfs sollten die in der Gegenäußerung der Bundesregierung akzeptierten Änderungen sowie einige Änderungen aus den Gesprächen der Berichterstatter, wie aus der Zusammenstellung ersichtlich, berücksichtigt werden. Schließlich solle die bisherige Verjährungsregelung für Betriebsrenten beibehalten werden.

Der entsprechende Antrag zu Artikel 5 Abs. 35 wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und FDP angenommen.

Die Fraktion der CDU/CSU wandte gegen den Gesetzentwurf ein, dass er einen wesentlichen Teil der deutschen Rechtsordnung übereilt ändere. Hierzu bestehe keine Veranlassung, da sich die europäischen Richtlinien auch in kleinerem Rahmen umsetzen ließen. Es sei zu befürchten, dass sich in der Praxis herausstellen werde, dass eine Vielzahl von Fragen nicht geregelt seien. Daraus könnten sich Fehler ergeben, mit denen der Rechtsverkehr nicht zurechtkommen werde. Außerdem sei es besser, zunächst die Entwicklung der europäischen Bemühungen um eine Vereinheitlichung des Vertragsrechts abzuwarten. Anderenfalls sei zu befürchten, dass in wenigen Jahren wieder eine grundlegende Überarbeitung erforderlich sei. Die zahlreichen Änderungen des Entwurfs im Laufe der Beratungen seien ein Zeichen dafür, dass es sich nicht um eine ausgereifte Vorlage handele.

Die Fraktion der CDU/CSU stellte zu dem Gesetzentwurf insgesamt folgenden Antrag:

Der Rechtsausschuss möge beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Fassung des Gesetzentwurfs vorzulegen, die – auch in der Begründung – sämtliche Änderungen berücksichtigt, die sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ergeben haben.“

Begründung

Die zahlreichen Änderungen, die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens notwendig waren, werden durch eine bloße Synopse nicht in der gebotenen Weise transparent gemacht.

Eine abschließende Fassung des Gesetzentwurfs nebst Begründung ist erforderlich, um dem Rechtsanwender die Erschließung und Einarbeitung der Neuerungen zu erleichtern. Dieser Antrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Abwesenheit der Fraktion der FDP abgelehnt.


Die Fraktion der CDU/CSU stellte zu den einzelnen Vorschriften des Gesetzentwurfs folgenden Antrag:

1. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 196 BGB) In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 § 196 ist das Wort „zehn“ durch das Wort „dreißig“ zu ersetzen.

Begründung

Der Bundesrat hat empfohlen, in § 196 BGB-E das Wort „zehn“ durch das Wort „dreißig“ zu ersetzen (Nummer 2 der Stellungnahme des Bundesrates). Diesem berechtigten Anliegen will die Bundesregierung zu Unrecht nicht Rechnung tragen.

Die dreißigjährige Frist ist aus zwei Gründen erforderlich:

a) Beim Verkauf noch nicht vermessener Teilflächen eines Grundstücks ist es nicht selten, dass die Vermessung erst nach Jahren erfolgt. Der Anspruch auf Eigentumsverschaffung wird jedoch häufig schon bei Abschluss des schuldrechtlichen Geschäftes als entstanden angesehen werden können. Möglicherweise verjährt daher der Eigentumsverschaffungsanspruchnach dem Entwurf bereits nach zehn Jahren ab Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages. Dies ist unangemessen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Vermessung noch nicht stattgefunden hat oder wenn eine Eintragung im Grundbuch wegen eines Streits über die Grunderwerbsteuer nicht erfolgen konnte. Wenn die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung darauf verweist, dass sich die Parteien auf eine längere Frist einigen könnten, wenn sich die zehn Jahre als unzureichend erweisen, ist dies nicht überzeugend. Es ist nämlich zu befürchten, dass eine Partei sich auf derartige Vereinbarungen nicht mehr einlassen würde, wenn sie hieraus Vorteile erlangen könnte, etwa wenn sich die Grundstückspreise erheblich verändert haben.

b) Ein weiteres Problem ergibt sich im Bereich des Rechts der Grundpfandrechte und Dienstbarkeiten:

Sichert eine Grundschuld keine Verbindlichkeiten mehr, so steht dem Sicherungsgeber gegen den Grundschuldgläubiger ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu. Bei Sicherungsgrundschulden zu Gunsten von Banken werden Grundschulden aber oft bewusst „stehen gelassen“, um für zukünftige Kredite Sicherheiten vorzuhalten. Der Rückgewähranspruch spielt auch bei Dienstbarkeiten eine wichtige Rolle: Hier ist einmal an Bezugspflichten sichernde Dienstbarkeiten zu denken, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur auf die Dauer von fünfzehn Jahren verwendet werden dürfen. Zum anderen sind Abstandsflächendienstbarkeiten dann zurückzugewähren, wenn die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für deren Bestellung weggefallen sind. Letzteres dürfte dem Eigentümer des dienenden Grundstücks häufig nicht innerhalb der kurzen Frist von zehn Jahren bewusst werden. In all diesen Fällen müsste die gesetzliche Verjährungsfrist formularmäßig verlängert werden, um sachgerechte Ergebnisse zu erzielen. Eine gesetzliche Verjährungsfrist verliert aber ihren Sinn, wenn sie massenhaft verlängert werden muss.

Die Bundesregierung geht in ihrer Äußerung lediglich auf die Fälle der stehen gelassenen Grundschuld ein. Das Argument der Bundesregierung, dem Grundstückseigentümer sei zuzumuten, Kontakt mit dem bisherigen Grundschuldgläubiger aufzunehmen und sich in der Verjährungsfrage mit diesem zu verständigen, geht an der tatsächlichen Rechtspraxis vorbei. Tatsache ist, dass in einer ungeheueren Vielzahl von Fällen derartige Grundschulden stehen geblieben sind. Es besteht die ernsthafte Gefahr, dass hier Schwierigkeiten auftreten werden. Darauf zu vertrauen, dass Banken sich nicht auf die Verjährung berufen werden, wenn eine nachträgliche Verlängerung der Verjährungsfrist versäumt wurde, ist kein sinnvoller Weg, weil einzelne Banken einen derartigen Umstand zu ihrem Vorteil nutzen werden.

Insgesamt besteht in den Fällen des § 196 BGB-E keine Veranlassung für eine gegenüber dem geltenden Recht herabgesetzte Verjährungsfrist, weil die Grundlagen derartiger Rechtsgeschäfte in notariellen Urkunden festgelegt sind und deshalb keinerlei Rechtsunsicherheiten und Beweisschwierigkeiten entstehen können.

(...)
Der Antrag zu Ziffer 1 wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und PDS bei Abwesenheit der Fraktion der FDP abgelehnt.(...)

Die Fraktion der FDP kritisierte, dass die Beratungen unter großem Zeitdruck gestanden hätten. Aufgrund der kurzen Beratungszeit seien die vielen Anregungen der Verbände nicht berücksichtigt worden. Daher sei es sehr schwer zu beurteilen, ob sich die gefundenen Änderungen als praxistauglich erweisen werden. Es wäre richtig gewesen abzuwarten, bis eine europäische Lösung des Schuldrechts vorgelegen hätte.

Die Fraktion der PDS hielt eine Schuldrechtsreform, mit der Anpassungen an die moderne Entwicklung vorgenommen würden, für notwendig. Grundsätzlich werde diese Reform Verbesserungen für die Verbraucher bringen und die Rechtsanwendung vereinfachen. Die Umsetzung des Entwurfs in der Praxis werde aber dadurch erschwert, dass der Entwurf sehr spät vorgelegt worden sei. Positiv zu werten seien grundsätzlich die Schaffung eines einheitlichen Tatbestandes der Pflichtverletzung, die Verlängerung der Gewährleistungsfrist, die konsumentenfreundliche Beweislastumkehr, die Verpflichtung des Käufers, eine mangelfreie Ware zu liefern einschließlich der Haftung für versprochene Eigenschaften und die Integration der Verbraucherschutzgesetze in das Schuldrecht. Die Verabschiedung des Gesetzentwurfs werde jedoch weitere Verbesserungen im Bauwerkvertragsrecht und zur Hebung der Zahlungsmoral nicht entbehrlich machen.

In seiner Schlussabstimmung wurde der Gesetzentwurf in der aus der Zusammenstellung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP angenommen.


III. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu § 196 (Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück)

Der Ausschuss ist mit dem Entwurf der Ansicht, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Übertragung, Aufhebung oder Änderung des Rechts an einem Grundstück mit 10 Jahren bemessen werden sollte. Würde man es aber mit dem Entwurf dabei belassen, würde dies dazu führen, dass die Ansprüche auf die für solche Ansprüche vereinbarte Gegenleistung der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen. Dies würde zwar nicht dazu führen, dass die in § 196 bezeichneten Ansprüche nach Verjährung der Ansprüche auf die Gegenleistung noch erfüllt werden müssten. Dem stünde § 320 BGB entgegen. Indessen könnten solche Verträge nicht beendet werden. Dieses in der Sache nicht gerechtfertigte Ergebnis lässt sich nur vermeiden, wenn die Ansprüche auf die Gegenleistung in § 196 BGB-E einbezogen werden.

C. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung