BGB Bürgerliches Gesetzbuch § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge (Regelung seit 01.01.2002) Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!) (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 3) (1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert: § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute. Zu Artikel 1 – Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Zu Nummer 3 – Neufassung des fünften Abschnitts des ersten Buches über die Verjährung Neue Gliederung Anders als bisher wird der Abschnitt in Titel unterteilt. Dieses Einfügen von neuen Titeln im fünften Abschnitt des ersten Buches dient dazu, die Vorschriften des Verjährungs- rechts übersichtlicher zu gestalten. In § 194 bleibt – wie bisher – geregelt, dass Ansprüche Gegenstand der Verjährung sind. Der erste Titel betrifft neben dem Gegenstand der Verjährung die Dauer der Verjährungsfrist, während sich der zweite Titel auf die Umstände bezieht, die einen Einfluss auf den Lauf und das Ende der Verjährungsfrist haben können (Hemmung und Neubeginn der Verjährung). Der dritte Titel regelt schließlich die wesentlichen Rechtsfolgen der Verjährung. Aufgehobene Vorschriften Die Neufassung des Verjährungsrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die ersatzlose Aufhebung einiger Vorschriften des bisherigen Verjährungsrechts mit sich. Die größte Zahl der in Abschnitt 5 aufgenommenen Vorschriften enthält jedoch Regelungen, die sich bereits im bisherigen Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden und nun zum Teil unter anderer Paragraphenbezeichnung bzw. zusammengefasst oder mit einer prägnanteren sprachlichen Fassung erscheinen. Von einer ersatzlosen Aufhebung sind im Verjährungsrecht die folgenden Vorschriften betroffen: Erläuterung der neuen Vorschriften Zu § 198 – Verjährung bei Rechtsnachfolge Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 221 und wird nur leicht an den heutigen Sprachgebrauch angepasst. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 1 Nr. 3/ §198 nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung |