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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt (Regelung seit 01.01.2002)
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

§ 206

Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.



2. Begründung zur Änderung des § 206:


Zu Artikel 1 – Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Zu Nummer 3 – Neufassung des fünften Abschnitts des ersten Buches über die Verjährung

Neue Gliederung

Anders als bisher wird der Abschnitt in Titel unterteilt. Dieses Einfügen von neuen Titeln im fünften Abschnitt des ersten Buches dient dazu, die Vorschriften des Verjährungs- rechts übersichtlicher zu gestalten. In § 194 bleibt – wie bisher – geregelt, dass Ansprüche Gegenstand der Verjährung sind. Der erste Titel betrifft neben dem Gegenstand der Verjährung die Dauer der Verjährungsfrist, während sich der zweite Titel auf die Umstände bezieht, die einen Einfluss auf den Lauf und das Ende der Verjährungsfrist haben können (Hemmung und Neubeginn der Verjährung). Der dritte Titel regelt schließlich die wesentlichen Rechtsfolgen der Verjährung.

Aufgehobene Vorschriften

Die Neufassung des Verjährungsrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die ersatzlose Aufhebung einiger Vorschriften des bisherigen Verjährungsrechts mit sich. Die größte Zahl der in Abschnitt 5 aufgenommenen Vorschriften enthält jedoch Regelungen, die sich bereits im bisherigen Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden und nun zum Teil unter anderer Paragraphenbezeichnung bzw. zusammengefasst oder mit einer prägnanteren sprachlichen Fassung erscheinen. Von einer ersatzlosen Aufhebung sind im Verjährungsrecht die folgenden Vorschriften betroffen:

Erläuterung der neuen Vorschriften

Zu § 206 – Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt

Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 203 Abs. 2 zur Hemmung der Verjährung, wenn der Gläubiger durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Peters/ Zimmermann (S. 252, 308) weisen allerdings darauf hin, dass der bisherige § 203 Abs. 2 mit dem Erfordernis der „höheren Gewalt“ früher mit dem auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist bezogenen § 233 Abs. 1 ZPO übereingestimmt habe, bei dessen Neufassung – nur noch: „ohne ihr Verschulden“ – aber nichtangepasst worden sei. Sie sprechen sich dafür aus, diese Anpassung nachzuholen, da die Fälle der Versäumung einer Notfrist und einer Verjährungsfrist durchaus vergleichbar seien. Dafür spreche auch die Regelung in § 651g Abs. 1 Satz 2 und die Rechtsprechung zu § 270 Abs. 3 ZPO, wonach die Zustellung „demnächst“ erfolgt sei, wenn sie nicht durch schuldhaftes Verhalten des Klägers verzögert worden sei. Es erscheine auch unbillig, dass Ansprüche verjährten, denen zunächst ein später für verfassungswidrig erklärtes Gesetz entgegengestanden habe, bei denen der Gläubiger schwer erkrankt sei oder bei deren Durchsetzung die Post verzögerlich gearbeitet habe.

Der Entwurf folgt dem nicht. Einmal sind die Fälle des § 233 ZPO und die des geltenden § 203 nicht ohne weiteres vergleichbar: Zunächst geht es bei § 233 ZPO darum, ob ein Träger öffentlicher Gewalt einen Rechtsbehelf wegen Versäumung einer regelmäßig sehr kurzen Frist a limine zurückweist. Bei dem bisherigen § 203 geht es darum, ob ein Schuldner einem Gläubiger deshalb, weil dieser eine regelmäßig viel längere Frist versäumt hat, eine an sich geschuldete Leistung verweigern kann. Wenn auch die bei § 233 ZPO einschlägigen Fälle im Einzelfall recht unterschiedlich sind, so verengt sich in der großen Mehrzahl der Fälle die Frage doch dahin, weshalb eine bestimmte Erklärung in einem bereits anhängigen Verfahren nicht vor Ablauf einer Frist eingegangen ist.

Bei dem bisherigen § 203 ist die Bandbreite der einschlägigen Fälle erheblich größer. Das beginnt mit der Frage, wie die Unkenntnis des Gläubigers vom Anspruch einzuordnen ist. Was ist mit dem Gläubiger, der sich wegen Krankheit nicht umfassend um seine Geschäfte kümmern, aber einzelne Maßnahmen noch veranlassen kann? Die Gründe, einen Anspruch nicht rechtzeitig einzuklagen, können sehr vielfältig sein: Ein Beweismittel wird zu spät aufgefunden. Das dem Anspruch entgegenstehende Gesetz ist noch nicht für verfassungswidrig erklärt worden. Die dem Anspruch entgegenstehende Rechtsprechung hat sich noch nicht geändert. Der Gläubiger, dem Prozesskostenhilfe zu Unrecht versagt worden ist, ist noch nicht wieder zu Geld gekommen.

Die bisherige Rechtsprechung in diesem Bereich, die die Hemmung der Verjährung verneint hat, ist sachgerecht (zu spät behobene Beweisschwierigkeiten: BGH, NJW 1975, 1466, verfassungswidriges Gesetz: KG und OLG Hamm, NJW 1980, 242 ff., 244, 246; geänderte Rechtsprechung:BAG, NJW 1962, 1077 f. gegen BGH, DB 1961, 1257).

Der geltende § 203 soll daher der Sache nach beibehalten, aber aus sprachlichen Gründen in einem Absatz zusammengefasst werden. Der in Absatz 1 des bisherigen § 203 geregelte Stillstand der Rechtspflege lässt sich zwanglos als Unterfall der höheren Gewalt auffassen.


B. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss, Drucksache 14/6040)

Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 1 Nr. 3/ §206 nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)


Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschlusses
§ 206 § 206
3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt gefasst:

Abschnitt 5 - Verjährung

Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung

3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt gefasst:

Abschnitt 5 - Verjährung

Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung

§ 205 - Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht § 205 - Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. unverändert



C. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung